Rechtssatz RS0030218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030218
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Rechtssatz
Wenn der Verletzte einerseits einen vermögensmindernden Aufwand für ein wegen der Unfallsfolgen verlängertes Studium hat und ohne die Verletzungsfolgen in der Lage gewesen wäre, einen seinen Vermögensstand mehrenden Verdienst zu erzielen, folgt daraus noch nicht zwangsläufig eine Zusammenrechnung beider Vermögenswerte für die Ermittlung der Vermögensminderung. Besteht der Aufwand für die längere Studiendauer nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt, so ist eine effektive Vermögensminderung daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 613/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 613/84
- 2 Ob 138/00h
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 138/00h
mA Gegenteilig; Beisatz: Ein verletzter Student, der für die unfallskausale Verlängerung seines Studiums aus eigenem Vermögen einen Aufwand für seinen Unterhalt tätigt und für denselben Zeitraum auch einen Verdientsentgang erleidet, kann diesen Aufwand und den Verdienstentgang nicht nebeneinander begehren. Die effektive Vermögensminderung ist auch nicht in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Tatsächlich entsteht ihm der Schaden durch die Studiumverzögerung in der Höhe des gesamten Verdienstausfalls. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0030218
Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00613_8400000_001