Entscheidungsgründe:
Die Beklagten haften dem Kläger für alle Schäden aufgrund des Unfalls vom 14. 8. 1990 zu 2/3.
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 251.135,40 mit der Begründung, die auf den Unfall zurückzuführenden Folgen hätten zu einem verzögerten Studienabschluss im Ausmaß von zwei Jahren geführt. Bei normalem Lauf der Dinge hätte er während dieses Zeitraumes ein Nettoeinkommen von S 20.000 monatlich erzielt. Sein Verdienstentgang errechne sich wie folgt:
28 Gehälter S 20.000 S 560.000
abzüglich Mitverschulden 1/3 S 186.667
S 373.333
abzüglich Rentenleistung S 78.125,60
S 295.207,40
hierauf von der beklagten Partei
bezahlt S 44.072
S 251.135,40.
Die beklagten Parteien wendeten ein, es sei wegen des Unfalls höchstens zu einer Verlängerung der tatsächlichen Studiendauer von einem halben Jahr gekommen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von S 139.135,72 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 111.999,68 ab.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger wurde bei dem Unfall vom 14. 8. 1990 schwer verletzt. Zum Unfallszeitpunkt hatte er gerade die Mittelschule absolviert und beabsichtigte mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften zu beginnen. Aufgrund der auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen verlor er bei seinem Studium vier Semester. Er beendete sein Studium im 12. Semester. Während des Studiums wurde sein Unterhalt zur Gänze von seinen Eltern getragen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger sei aufgrund des Unfalls zwei Jahre später in das Erwerbsleben eingetreten. Gemäß § 273 ZPO sei von einem Verdienstentgang von S 20.000 monatlich (14 x pro Jahr) auszugehen. Daraus errechne sich ein Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt S 560.000. Ohne den Unfall hätte der Kläger zwar für den gleichen Zeitraum, in dem sein Unterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestritten worden sei, einen bestimmten Verdienst erzielt, daraus aber seinen Unterhalt decken müssen. Eine effektive Vermögensverminderung sei daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten (EFSlg 46.096). Dem Kläger sei somit von seinem Verdienstentgang der Unterhaltsaufwand in der außer Streit gestellten Höhe von S 7.000 monatlich in Abzug zu bringen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger sei aufgrund des Unfalls zwei Jahre später in das Erwerbsleben eingetreten. Gemäß Paragraph 273, ZPO sei von einem Verdienstentgang von S 20.000 monatlich (14 x pro Jahr) auszugehen. Daraus errechne sich ein Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt S 560.000. Ohne den Unfall hätte der Kläger zwar für den gleichen Zeitraum, in dem sein Unterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestritten worden sei, einen bestimmten Verdienst erzielt, daraus aber seinen Unterhalt decken müssen. Eine effektive Vermögensverminderung sei daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten (EFSlg 46.096). Dem Kläger sei somit von seinem Verdienstentgang der Unterhaltsaufwand in der außer Streit gestellten Höhe von S 7.000 monatlich in Abzug zu bringen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, dass der Umstand, dass die Eltern des Klägers ihm Unterhalt gewährten, nicht dazu führe, dass sein Ersatzanspruch gemindert oder aufgehoben werde. Bereits aufgrund der Bestimmung des § 14 Abs 4 EKHG, welche zur Deutung der Mindestansprüche nach dem ABGB heranzuziehen sei, erweise sich der vom Erstgericht vorgenommene Abzug als unbegründet. Im Übrigen entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte durch das schädigende Ereignis ausgelöste Leistungen Dritter nur dann als Vorteil anrechnen lassen müsse, wenn dies dem Zweck des Schadenersatzes entspreche und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führe. Bei Drittzuwendungen sei immer zu fragen, ob sie den Schädiger begünstigen wollten. Unterhaltsansprüche des Geschädigten könnten den Schädiger nicht entlasten. Dieses Ergebnis stehe auch mit der Entscheidung 7 Ob 613/84 (= EFSlg 46.096) nicht im Widerspruch, weil der dortige Kläger den Ersatz seines Studienaufwandes und eines Verdienstentganges für den gleichen Zeitraum begehrt habe und schließlich den um die Mitverschuldensquote, nicht jedoch um den Studienaufwand verkürzten Verdienstentgang zugesprochen erhalten habe.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, dass der Umstand, dass die Eltern des Klägers ihm Unterhalt gewährten, nicht dazu führe, dass sein Ersatzanspruch gemindert oder aufgehoben werde. Bereits aufgrund der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, EKHG, welche zur Deutung der Mindestansprüche nach dem ABGB heranzuziehen sei, erweise sich der vom Erstgericht vorgenommene Abzug als unbegründet. Im Übrigen entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte durch das schädigende Ereignis ausgelöste Leistungen Dritter nur dann als Vorteil anrechnen lassen müsse, wenn dies dem Zweck des Schadenersatzes entspreche und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führe. Bei Drittzuwendungen sei immer zu fragen, ob sie den Schädiger begünstigen wollten. Unterhaltsansprüche des Geschädigten könnten den Schädiger nicht entlasten. Dieses Ergebnis stehe auch mit der Entscheidung 7 Ob 613/84 (= EFSlg 46.096) nicht im Widerspruch, weil der dortige Kläger den Ersatz seines Studienaufwandes und eines Verdienstentganges für den gleichen Zeitraum begehrt habe und schließlich den um die Mitverschuldensquote, nicht jedoch um den Studienaufwand verkürzten Verdienstentgang zugesprochen erhalten habe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Anrechnung gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Geschädigten auf seine Verdienstentgangsansprüche eine gefestigte Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revisoin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei nicht einzusehen, warum beispielsweise dem Geschädigten von dritter Seite zugekommene Unterhaltsleistungen keine Berücksichtigung finden sollten, weil es hiebei wohl nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers komme. Anzurechnen sei jede Leistung, zu der ein Dritter infolge des Unfalls durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Eltern dem Kläger gegenüber während des Studiums nach dem Gesetz zum Unterhalt verpflichtet seien. Insbesondere treffe hier nicht der Grundsatz zu, wonach freiwillige Zuwendungen Dritter jedenfalls nicht anzurechnen seien.