Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen (SZ 48/136 u.v.a.). Obwohl die Beklagte den Beschluß des Berufungsgerichtes nicht bekämpfte (in der Rekursbeantwortung bestreitet sie allerdings ihre Haftung dem Grunde nach), ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beklagte von der Klägerin überhaupt zur Haftung herangezogen werden kann.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 1298 ABGB nicht in Betracht kommt, weil nicht die Beklagte, sondern die Gesellschaft m.b.H. Vertragspartner der Klägerin war. Im Sinne der neuen Rechtsprechung und Lehre kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. bei Verletzung eines dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB von den Gläubigern der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden (Doralt, Unbeschränkte Haftungen bei Insolvenz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GesRZ 1982, 88 f. mwN, SZ 42/104, GesRZ 1981, 111 u.a., zuletzt 8 Ob 82/83). Als Schutzgesetz kommt insbesondere die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB in Betracht. Das Vergehen nach dieser Gesetzesstelle begeht derjenige, der in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Gemäß den §§ 161 Abs 1, 309 StGB steht dem Schuldner ein Geschäftsführer gleich. Dadurch, daß die Beklagte die Leasingverträge nicht zur Auflösung brachte, ging sie zwar keine neuen Schuldverhältnisse ein (denn diese waren bereits durch den Abschluß der Leasingverträge entstanden; lediglich die Fälligkeit der einzelnen Leasingraten trat erst später ein), die Aufzählung der Tathandlungen in § 159 Abs 1 Z 2 StGB ist jedoch nur eine demonstrative. Das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall ist den im Gesetz beispielsweise aufgezählten Handlungen aus folgenden Gründen gleichzusetzen:Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß eine Anwendung der Vorschrift des Paragraph 1298, ABGB nicht in Betracht kommt, weil nicht die Beklagte, sondern die Gesellschaft m.b.H. Vertragspartner der Klägerin war. Im Sinne der neuen Rechtsprechung und Lehre kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. bei Verletzung eines dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB von den Gläubigern der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden (Doralt, Unbeschränkte Haftungen bei Insolvenz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GesRZ 1982, 88 f. mwN, SZ 42/104, GesRZ 1981, 111 u.a., zuletzt 8 Ob 82/83). Als Schutzgesetz kommt insbesondere die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Betracht. Das Vergehen nach dieser Gesetzesstelle begeht derjenige, der in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Gemäß den Paragraphen 161, Absatz eins, 309, StGB steht dem Schuldner ein Geschäftsführer gleich. Dadurch, daß die Beklagte die Leasingverträge nicht zur Auflösung brachte, ging sie zwar keine neuen Schuldverhältnisse ein (denn diese waren bereits durch den Abschluß der Leasingverträge entstanden; lediglich die Fälligkeit der einzelnen Leasingraten trat erst später ein), die Aufzählung der Tathandlungen in Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist jedoch nur eine demonstrative. Das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall ist den im Gesetz beispielsweise aufgezählten Handlungen aus folgenden Gründen gleichzusetzen:
Kommt der Schuldner (bzw. Geschäftsführer) seiner in den Bestimmungen des § 159 Abs 1 Z 2 StGB sowie § 85 GmbHG normierten Verpflichtung, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, nach, dann wird ihm kaum vorgeworfen werden können, ein Dauerschuldverhältnis nicht noch vorher zur Auflösung gebracht zu haben. Die Wirkungen der Konkurseröffnung auf das Rechtsverhältnis sind in den §§ 21 ff KO geregelt; es liegt beim Masseverwalter, entsprechende Erklärungen abzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keinen Konkursantrag gestellt, es kann ihr aber nicht vorgeworfen werden, dies unterlassen zu haben, weil ein (offenbar von einem Gläubiger gestellter) Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war. Dadurch konnten die Wirkungen einer Konkurseröffnung auf das Rechtsverhältnis nicht eintreten, das Dauerschuldverhältnis blieb uneingeschränkt aufrecht, obwohl die Gesellschaft m.b.H. zahlungsunfähig war und ihre Verpflichtungen aus den Leasingverträgen gegenüber der Klägerin nicht erfüllen konnte. Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen aus den Leasingverträgen - nämlich die Zurverfügungstellung der PKW - weiter, ohne ab Februar 1982 eine Gegenleistung zu erhalten. Die Beklagte hätte daher die Leasingverträge auflösen müssen. Dadurch, daß sie dies nicht getan hat und die Fahrzeuge nicht zurückstellte, wurde die Befriedigung der Klägerin vereitelt, weshalb grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin besteht.Kommt der Schuldner (bzw. Geschäftsführer) seiner in den Bestimmungen des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sowie Paragraph 85, GmbHG normierten Verpflichtung, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, nach, dann wird ihm kaum vorgeworfen werden können, ein Dauerschuldverhältnis nicht noch vorher zur Auflösung gebracht zu haben. Die Wirkungen der Konkurseröffnung auf das Rechtsverhältnis sind in den Paragraphen 21, ff KO geregelt; es liegt beim Masseverwalter, entsprechende Erklärungen abzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keinen Konkursantrag gestellt, es kann ihr aber nicht vorgeworfen werden, dies unterlassen zu haben, weil ein (offenbar von einem Gläubiger gestellter) Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war. Dadurch konnten die Wirkungen einer Konkurseröffnung auf das Rechtsverhältnis nicht eintreten, das Dauerschuldverhältnis blieb uneingeschränkt aufrecht, obwohl die Gesellschaft m.b.H. zahlungsunfähig war und ihre Verpflichtungen aus den Leasingverträgen gegenüber der Klägerin nicht erfüllen konnte. Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen aus den Leasingverträgen - nämlich die Zurverfügungstellung der PKW - weiter, ohne ab Februar 1982 eine Gegenleistung zu erhalten. Die Beklagte hätte daher die Leasingverträge auflösen müssen. Dadurch, daß sie dies nicht getan hat und die Fahrzeuge nicht zurückstellte, wurde die Befriedigung der Klägerin vereitelt, weshalb grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin besteht.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hatte. Die Haftung ergibt sich aus der Organfunktion, die die Verpflichtung der vom Gesetz auferlegten Obliegenheiten zur Folge hat (13 Os 195/83).
Den Ausführungen im Rekurs zur Frage eines Mitverschuldens der Klägerin ist entgegenzuhalten, daß es ihr als Kaufmann, der Leasingverträge abschließt, zumutbar ist, die Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung über Konkurse zu verfolgen. Daß sie dies nicht getan hat, kann als Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern angesehen werden, die die Annahme eines Mitverschuldens rechtfertigen kann. Der Klägerin ist zwar zuzubilligen, daß sie nach Einstellung der Zahlungen zunächst mahnte und erst dann die Rückstellung der Fahrzeuge anstrebte. Der Umstand, daß die Klägerin nach Erfolglosigkeit von Mahnungen zu lange mit der Rückholung der Fahrzeuge zuwartete, könnte aber ebenfalls ein Mitverschulden begründen, doch reichen die Feststellungen nicht aus, um schon jetzt den Grad des Mitverschuldens beurteilen zu können. Es bedarf insbesondere einer Klärung, wann die Klägerin mahnte, ob und welche Reaktion auf die Mahnung erfolgte und aus welchen Gründen die Rückstellung der Fahrzeuge erst im September 1982 erreicht wurde. Verfehlt sind die Rekursausführungen zur Höhe des Anspruches. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist der Schaden nach der Differenzmethode zu berechnen. Es kommt also nicht darauf an, welche Leistungen die Leasingnehmerin auf Grund der Leasingverträge zu erbringen gehabt hätte, sondern, wie die Vermögenslage der Klägerin wäre, hätte die Beklagte pflichtgemäß gehandelt. Im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit der Gesellschaft m.b.H. kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten über den 31.Dezember 1982 hinaus Zahlungen erhalten hätte. Allerdings wären, hätte die Beklagte die Verträge aufgekündigt, die Fahrzeuge früher an die Beklagte zurückgestellt worden. Da die Zahlungsunfähigkeit bereits am 7.April 1981 bestand, hätte die Klägerin bereits damals die Verträge zur Auflösung bringen müssen, sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß Peter de C, der die Fahrzeuge benützte, die Leasingraten weiter zahlen werde. Die Fahrzeuge hätten daher bereits im Februar 1982 zurückgestellt sein müssen. Die Beklagte haftet daher (abgesehen von einem sich aus dem ergänzenden Verfahren allenfalls ergebenden Mitverschulden der Klägerin) für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstand, daß die Fahrzeuge statt am 31. Jänner 1982 erst im September 1982 zurückgestellt wurden. Diesen Schaden hat die Klägerin zu behaupten und zu beweisen. Eine Haftung für Schäden, die unabhängig von der verspäteten Rückstellung der Fahrzeuge eintraten, besteht nicht.
Aus diesen Gründen bedarf es einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, weshalb dem gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichteten Rekurs ein Erfolg zu versagen war. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aus diesen Gründen bedarf es einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, weshalb dem gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichteten Rekurs ein Erfolg zu versagen war. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.