Beide Rekurse sind nicht berechtigt. Da der Rekurs des Beklagten der weitergehende ist, wird zunächst dieser und erst anschließend der des Klägers behandelt.
Der Beklagte behauptet zunächst, der Vertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, sei nicht gültig zustandegekommen, da sein Vertragspartner nicht der Kläger, sondern der nicht existente R* L* gewesen sei; mit diesem habe kein Vertrag zustandekommen können, der Kläger habe dann aber auch nicht einen solchen nicht zustandegekommenen Vertrag übernehmen können. Der Beklagte übersieht dabei aber, dass nach dem Vertrag der Kläger an die Stelle des R* L* getreten ist. Nach dem Parteiwillen sollte also all das, was zunächst als zwischen dem Beklagten und R* L* vereinbart gelten sollte, tatsächlich zwischen den Streitteilen gelten. An die Stelle des R* L* war der Kläger getreten. Es liegt also nicht einmal, wie es das Berufungsgericht annahm, ein Scheinvertrag zwischen R* L* und dem Beklagten vor, sondern es ergibt sich schon aus dem schriftlichen Vertrag selbst, dass nur der Kläger Vertragspartner sein sollte. Wenn zudem, wie unbestritten ist, der Kläger selbst schon zuvor die S 30.000,— zur Anschaffung der Pflanzen bezahlt hatte und auch im übrigen stets der Kläger selbst mit dem Beklagten verhandelte, kann kein Zweifel bestehen, dass der am 8. August 1969 schriftlich festgehaltene Vertrag nur zwischen den Streitteilen zu gelten hatte, zumindest aber ab 8. August 1969 galt. Selbst wenn man aber, den Behauptungen des Beklagten folgend, annehmen wollte, der Kläger habe nicht eigenes, sondern fremdes Geld investiert, wäre dies ohne Bedeutung, weil er jedenfalls im eigenen Namen aufgetreten war und damit höchstens für einen Treuhänder gehalten hätte werden können; auch dieser übt aber eigene Rechte aus (SZ 44/13; JBl 1972, 322 u.a.).
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass zwischen den Streitteilen, wie es in der schriftlichen Vereinbarung auch ausdrücklich festgehalten war, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet worden war, in die der Kläger die Barleistung von S 30.000,—, der Beklagte aber Arbeitsleistungen eingebracht hatte. Der Beklagte meint weiterhin, aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu ersehen, dass er Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend mache. Mit Recht hob das Berufungsgericht hervor, dass die Klage nur als Schadenersatzklage – und darüber hinaus als Anspruch aus einer Garantieübernahme – verstanden werden kann. Selbst wenn man zubilligen wollte, die Klage sei nicht deutlich genug gewesen, präzisierte der Kläger dann doch seinen Rechtsstandpunkt in der Verhandlung vom 8. Jänner 1975 (S 17), indem er unmissverständlich anführte, seinen Anspruch darauf zu stützen, dass der Beklagte seine vertragliche Pflicht, die Pflanzen ordnungsgemäß zu pflegen, verletzt habe; im Falle der Pflege wären sie in einem Zustand, dass sie zu den in der Klage angeführten Preisen, allenfalls sogar zu höheren Preisen, verkäuflich wären. Wenn er dann später (S 18) behauptete, die im Betrieb des Beklagten vorhandenen Pflanzen seien nicht identisch mit den seinerzeit angeschafften und zudem wertlos, ist dies – jedenfalls für den Schadenersatzanspruch in Geld – bedeutungslos, da es letztlich gleichgültig ist, ob der Beklagte, der vertraglich verpflichtet war, nach fünf Jahren verkaufsreife Pflanzen zur Verfügung zu haben, die ursprünglich erworbenen mangels Pflege nicht verkaufsreif gemacht oder gar keine mehr hatte, die aus den vom Kläger zur Verfügung gestellten Geldern angeschafft worden waren.
Zur Einwendung der Verletzung über die Hälfte ist zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten, dass die Einrede innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden muss (EvBl 1961/357; SZ 23/31 u. a.), eine Voraussetzung, die der Beklagte nicht erfüllte, jedoch auch darauf zu verweisen, dass der Kläger die Einwendung der Verjährung nicht erhob und auf die Verjährung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (§ 1501 ABGB). Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 558 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil 91). Es muss aber berücksichtigt werden, wofür das Entgelt gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auf den Erfolg an (vgl Gschnitzer a.a.O. 559). Der Vertrag zwischen den Streitteilen hatte gewiss Elemente eines Glücksvertrages, bei dem Verletzung über die Hälfte nicht eingewendet werden darf (§ 1268 ABGB). Im Verhältnis zu dem Erfolg, den beide Teile erwarteten – der Beklagte hält ja das Begehren des Klägers nur aus rechtlichen Gründen für unberechtigt und auch sonst nur überhöht, weil von ihm nicht verschuldete Ausfälle eingetreten sein sollen – waren die Aufwendungen beider Streitteile verhältnismäßig gering, so dass der Unterschied nicht sehr ins Gewicht fallen kann. Dem Berufungsgericht ist darüber hinaus darin beizutreten, dass dem Beklagten, der wahre Wert der Leistung des Klägers und seiner eigenen Leistungen, selbst wenn er seinen Aufwand nicht präzise vorausschätzen konnte, bekannt war, so dass er sich auf Verletzung über die Hälfte nicht berufen kann (§ 935 ABGB). Die erhoffte Gewinnchance, die er ohne das Bargeld des Klägers nicht wahrnehmen zu können glaubte, war ihm offenbar den von ihm einzusetzenden Arbeitsaufwand wert. Schon aus diesem Grund kann der Vertrag zwischen den Streitteilen auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger seine Leistung sofort, der Beklagte aber seine erst im Verlauf von mehr als fünf Jahren zu erbringen hatte und damit in der Lage war, seine an sich größeren Verpflichtungen und die damit im Zusammenhang stehenden Belastungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Ebenso kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger z. B. seine S 30.000,— verloren hätte, wenn im ersten Jahr Totalschaden durch höhere Gewalt eingetreten wäre; in diesem Fall hätte der Beklagte erst einen Teil seiner ihm obliegenden Leistungen zu erbringen gehabt.Zur Einwendung der Verletzung über die Hälfte ist zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten, dass die Einrede innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden muss (EvBl 1961/357; SZ 23/31 u. a.), eine Voraussetzung, die der Beklagte nicht erfüllte, jedoch auch darauf zu verweisen, dass der Kläger die Einwendung der Verjährung nicht erhob und auf die Verjährung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 1501, ABGB). Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 558 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil 91). Es muss aber berücksichtigt werden, wofür das Entgelt gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auf den Erfolg an vergleiche Gschnitzer a.a.O. 559). Der Vertrag zwischen den Streitteilen hatte gewiss Elemente eines Glücksvertrages, bei dem Verletzung über die Hälfte nicht eingewendet werden darf (Paragraph 1268, ABGB). Im Verhältnis zu dem Erfolg, den beide Teile erwarteten – der Beklagte hält ja das Begehren des Klägers nur aus rechtlichen Gründen für unberechtigt und auch sonst nur überhöht, weil von ihm nicht verschuldete Ausfälle eingetreten sein sollen – waren die Aufwendungen beider Streitteile verhältnismäßig gering, so dass der Unterschied nicht sehr ins Gewicht fallen kann. Dem Berufungsgericht ist darüber hinaus darin beizutreten, dass dem Beklagten, der wahre Wert der Leistung des Klägers und seiner eigenen Leistungen, selbst wenn er seinen Aufwand nicht präzise vorausschätzen konnte, bekannt war, so dass er sich auf Verletzung über die Hälfte nicht berufen kann (Paragraph 935, ABGB). Die erhoffte Gewinnchance, die er ohne das Bargeld des Klägers nicht wahrnehmen zu können glaubte, war ihm offenbar den von ihm einzusetzenden Arbeitsaufwand wert. Schon aus diesem Grund kann der Vertrag zwischen den Streitteilen auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger seine Leistung sofort, der Beklagte aber seine erst im Verlauf von mehr als fünf Jahren zu erbringen hatte und damit in der Lage war, seine an sich größeren Verpflichtungen und die damit im Zusammenhang stehenden Belastungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Ebenso kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger z. B. seine S 30.000,— verloren hätte, wenn im ersten Jahr Totalschaden durch höhere Gewalt eingetreten wäre; in diesem Fall hätte der Beklagte erst einen Teil seiner ihm obliegenden Leistungen zu erbringen gehabt.
Der Einwand des Rekurses, der Kläger als Rechtsanwalt des Beklagten wäre verpflichtet gewesen, ihn über Umfang und Rechtsfolgen des Geschäftes zu informieren und ihn als sein Rechtsvertreter zu belehren, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Im bisherigen Verfahren wurde nicht einmal behauptet, es wäre für den Vertrag von irgendwelcher Bedeutung gewesen, dass der Kläger hauptberuflich Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus ist die Beurteilung der beiderseitigen Belastung bei einem Geschäft zwischen den Streitteilen für den Beklagten als Berufsgärtner wohl eher möglich gewesen als für einen Rechtsanwalt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch nach § 1191 ABGB. Danach haftet jedes Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Der Kläger kann dabei Leistung an sich selbst fordern, wenn er nachweist, dass durch die schadenersatzpflichtige Handlung sein Gewinn verkürzt wurde, der ihm vertragsgemäß auszuzahlen war (Wahle in Klang2 V 617; SZ 35/8). Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht I 12). Handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um den Entgang einer Gewinnmöglichkeit, die im Geschäftsverkehr als selbständiger Wert anzusehen ist, ist auch, wie dem Berufungsgericht ebenfalls beizutreten ist, die Vernichtung einer solchen Chance nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu werten, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist (JBl 1971, 425; SZ 41/46; SZ 40/2 u.a.). Eine Gewinnchance ist dabei dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol a.a.O. 14). Der Kläger hatte dem Beklagten gegenüber einen vertraglichen Anspruch darauf, dass er die vom Geld des Klägers gekauften Pflanzen auf seine (des Beklagten) Kosten durch fünf Jahre pflege und vom sodann vom Erlös des durch den Beklagten durchzuführenden Verkaufs die Hälfte ausbezahlt bekomme. Soweit der Beklagte durch sein schuldhaftes Verhalten die Aussicht des Klägers, nach dem fünften Jahr laufend die Hälfte der sodann erzielten Erlöse ausbezahlt zu erhalten, vereitelte, indem Pflanzen durch schlechte Pflege zugrunde gingen oder so minderwertig gediehen, dass sie nicht oder nur zu einem geringeren Verkaufspreis oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt zu veräußern waren, und dem Kläger dadurch einen Vermögensschaden zufügte, muss er ihn dem Kläger ersetzen. Die Leistung des Beklagten, auf die der Kläger vertraglichen Anspruch hatte, ist im geschäftlichen Verkehr zweifellos als selbständiger Wert anzusehen. Dass dieser Wert nicht der Katalogpreis sein muss, wie es das Erstgericht annahm, sondern dass der Marktpreis wesentlich darunter liegen kann und unter Umständen auch ein Mengenverkauf zu niedrigeren Preisen in Kauf genommen werden muss, aber auch Klima und Bodenqualität von Einfluss sein müssen, wurde vom Berufungsgericht ohnehin berücksichtigt, weshalb es auch zu dieser Frage eine Ergänzung des Verfahrens auftrug. Dem Rekurs ist nur insoweit – die Auffassung des Berufungsgerichtes einschränkend – beizupflichten, dass bei einem langfristigen Geschäft, bei dem auch der Schaden nicht durch eine einzige, sondern durch zahlreiche zeitlich auseinanderliegende Unterlassungen entstanden ist, als selbständiger Wert im Handelsverkehr nicht der gesamte mögliche Schadensbetrag, sondern nur eine betraglich wohl darunter liegende Gewinnerwartung unter Berücksichtigung der erheblichen mit einem solchen Geschäft verbundenen Risikofaktoren angesehen werden kann; wie hoch dieser Betrag ist, wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls noch durch Sachverständige zu klären sein. Es kommt hiebei jedenfalls nicht allein darauf an, wie sich tatsächlich das Klima in den Jahren 1969 bis 1974 entwickelte. Die Beurteilung dieser Frage ist nur zur Klärung des Verschuldens des Beklagten am Ausfall von Pflanzen, bei dem sicherlich auch eine allfällige Bewässerungspflicht eine Rolle spielen müsste, wesentlich. Unmaßgeblich hiefür dürften hingegen die tatsächlichen Bodenverhältnisse auf den Pachtgründen des Beklagten sein. Wenn der Beklagte als Fachmann, als der er sich offenbar schon durch den Vorschlag, den Vertrag mit dem Kläger zu schließen, ausgab und daher im Verhältnis zum Kläger auch dann gelten muss, wenn er sich nicht hauptsächlich mit der Aufzucht von Baumpflanzen befasste, den Kläger nicht darüber aufklärte, dass ihm nur minder geeignete Böden zur Verfügung stünden, konnte der Kläger nach dem Vertrag zumindest von durchschnittlichen Böden ausgehen, jedenfalls aber von solchen, die die Heranzüchtung von verkaufsfähigen Pflanzen nach fünf Jahren ermöglichten.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1191, ABGB. Danach haftet jedes Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Der Kläger kann dabei Leistung an sich selbst fordern, wenn er nachweist, dass durch die schadenersatzpflichtige Handlung sein Gewinn verkürzt wurde, der ihm vertragsgemäß auszuzahlen war (Wahle in Klang2 römisch fünf 617; SZ 35/8). Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins 12). Handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um den Entgang einer Gewinnmöglichkeit, die im Geschäftsverkehr als selbständiger Wert anzusehen ist, ist auch, wie dem Berufungsgericht ebenfalls beizutreten ist, die Vernichtung einer solchen Chance nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu werten, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist (JBl 1971, 425; SZ 41/46; SZ 40/2 u.a.). Eine Gewinnchance ist dabei dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol a.a.O. 14). Der Kläger hatte dem Beklagten gegenüber einen vertraglichen Anspruch darauf, dass er die vom Geld des Klägers gekauften Pflanzen auf seine (des Beklagten) Kosten durch fünf Jahre pflege und vom sodann vom Erlös des durch den Beklagten durchzuführenden Verkaufs die Hälfte ausbezahlt bekomme. Soweit der Beklagte durch sein schuldhaftes Verhalten die Aussicht des Klägers, nach dem fünften Jahr laufend die Hälfte der sodann erzielten Erlöse ausbezahlt zu erhalten, vereitelte, indem Pflanzen durch schlechte Pflege zugrunde gingen oder so minderwertig gediehen, dass sie nicht oder nur zu einem geringeren Verkaufspreis oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt zu veräußern waren, und dem Kläger dadurch einen Vermögensschaden zufügte, muss er ihn dem Kläger ersetzen. Die Leistung des Beklagten, auf die der Kläger vertraglichen Anspruch hatte, ist im geschäftlichen Verkehr zweifellos als selbständiger Wert anzusehen. Dass dieser Wert nicht der Katalogpreis sein muss, wie es das Erstgericht annahm, sondern dass der Marktpreis wesentlich darunter liegen kann und unter Umständen auch ein Mengenverkauf zu niedrigeren Preisen in Kauf genommen werden muss, aber auch Klima und Bodenqualität von Einfluss sein müssen, wurde vom Berufungsgericht ohnehin berücksichtigt, weshalb es auch zu dieser Frage eine Ergänzung des Verfahrens auftrug. Dem Rekurs ist nur insoweit – die Auffassung des Berufungsgerichtes einschränkend – beizupflichten, dass bei einem langfristigen Geschäft, bei dem auch der Schaden nicht durch eine einzige, sondern durch zahlreiche zeitlich auseinanderliegende Unterlassungen entstanden ist, als selbständiger Wert im Handelsverkehr nicht der gesamte mögliche Schadensbetrag, sondern nur eine betraglich wohl darunter liegende Gewinnerwartung unter Berücksichtigung der erheblichen mit einem solchen Geschäft verbundenen Risikofaktoren angesehen werden kann; wie hoch dieser Betrag ist, wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls noch durch Sachverständige zu klären sein. Es kommt hiebei jedenfalls nicht allein darauf an, wie sich tatsächlich das Klima in den Jahren 1969 bis 1974 entwickelte. Die Beurteilung dieser Frage ist nur zur Klärung des Verschuldens des Beklagten am Ausfall von Pflanzen, bei dem sicherlich auch eine allfällige Bewässerungspflicht eine Rolle spielen müsste, wesentlich. Unmaßgeblich hiefür dürften hingegen die tatsächlichen Bodenverhältnisse auf den Pachtgründen des Beklagten sein. Wenn der Beklagte als Fachmann, als der er sich offenbar schon durch den Vorschlag, den Vertrag mit dem Kläger zu schließen, ausgab und daher im Verhältnis zum Kläger auch dann gelten muss, wenn er sich nicht hauptsächlich mit der Aufzucht von Baumpflanzen befasste, den Kläger nicht darüber aufklärte, dass ihm nur minder geeignete Böden zur Verfügung stünden, konnte der Kläger nach dem Vertrag zumindest von durchschnittlichen Böden ausgehen, jedenfalls aber von solchen, die die Heranzüchtung von verkaufsfähigen Pflanzen nach fünf Jahren ermöglichten.
Als schuldhaft mangelhafte Pflege sah es das Erstgericht an, dass der Beklagte die Pflanzen während der Vegetationsperiode oft längere Zeit im Unkraut habe stehen lassen und sie nicht fristgerecht versetzt habe. Die Rekursausführungen und die in ihnen enthaltenen Zitate aus der Berufung sind nicht geeignet, die Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen, dass der Beklagte die erwähnten Feststellungen des Erstgerichtes nicht wirksam bekämpft habe. Darauf kommt es in diesem Rechtsstreit aber ohnehin nicht so sehr an. Der Kläger konnte vertragsgemäß nach dem Ablauf der fünf Jahre mit einem verkaufsfähigen Zustand der Pflanzen rechnen. Gemäß § 1298 ABGB ist der Beklagte dafür beweispflichtig, an der Erfüllung dieser vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein. Die Auffassung des Rekurses, der Kläger sei beweispflichtig, ist demnach nicht berechtigt. Daran ändert auch nichts, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestand, da die Verpflichtung zur Pflege und Verkaufsbereitmachung der Pflanzen binnen fünf Jahren nach dem Innenverhältnis unter den Parteien ausschließlich dem Beklagten oblag. Der Beklagte kann insbesondere nicht bloß bestreiten, dass die Belassung der Pflanzen im Unkraut zu Pflanzenschaden führte, sondern hat zu beweisen, dass das vertragsmäßige Ziel der Verkaufsfähigkeit der Pflanzen nach fünf Jahren durch einen anderen Umstand als sein schuldhaftes Verhalten nicht erreicht werden konnte. Unter Bedachtnahme darauf ist es letztlich gleichgültig, ob die Pflanzen, die sich beim Beklagten befinden, vom Geld des Klägers gekauft wurden oder nicht. Mehr als zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer obliegt auch die Beweislast, dass nicht einmal bis zu diesem Zeitpunkt alle Pflanzen verkäuflich gewesen wären, ebenfalls dem Beklagten. Der Hinweis, für den Verkauf der Pflanzen sei keine Frist gesetzt gewesen, ist zwar richtig, nicht aber der vom Beklagten daraus gezogene Schluss, es obliege allein seiner Beurteilung, wann er die Pflanzen verkaufe. Der Vertrag ist unmissverständlich dahin zu verstehen, dass die Pflanzen nach fünf Jahren verkaufsreif sein und sodann (natürlich möglichst sofort) verkauft werden sollten. Der „gärtnerische“ Gesichtspunkt, die Pflanzen derzeit nicht zu verkaufen, weil sie noch nicht verkaufsreif seien, käme nur dann zum Tragen, wenn die Pflanzen ohne Verschulden des Beklagten nicht früher verkaufsreif zu machen gewesen wären. Dann bestünde aber ohnehin kein Schadenersatzanspruch des Klägers.Als schuldhaft mangelhafte Pflege sah es das Erstgericht an, dass der Beklagte die Pflanzen während der Vegetationsperiode oft längere Zeit im Unkraut habe stehen lassen und sie nicht fristgerecht versetzt habe. Die Rekursausführungen und die in ihnen enthaltenen Zitate aus der Berufung sind nicht geeignet, die Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen, dass der Beklagte die erwähnten Feststellungen des Erstgerichtes nicht wirksam bekämpft habe. Darauf kommt es in diesem Rechtsstreit aber ohnehin nicht so sehr an. Der Kläger konnte vertragsgemäß nach dem Ablauf der fünf Jahre mit einem verkaufsfähigen Zustand der Pflanzen rechnen. Gemäß Paragraph 1298, ABGB ist der Beklagte dafür beweispflichtig, an der Erfüllung dieser vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein. Die Auffassung des Rekurses, der Kläger sei beweispflichtig, ist demnach nicht berechtigt. Daran ändert auch nichts, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestand, da die Verpflichtung zur Pflege und Verkaufsbereitmachung der Pflanzen binnen fünf Jahren nach dem Innenverhältnis unter den Parteien ausschließlich dem Beklagten oblag. Der Beklagte kann insbesondere nicht bloß bestreiten, dass die Belassung der Pflanzen im Unkraut zu Pflanzenschaden führte, sondern hat zu beweisen, dass das vertragsmäßige Ziel der Verkaufsfähigkeit der Pflanzen nach fünf Jahren durch einen anderen Umstand als sein schuldhaftes Verhalten nicht erreicht werden konnte. Unter Bedachtnahme darauf ist es letztlich gleichgültig, ob die Pflanzen, die sich beim Beklagten befinden, vom Geld des Klägers gekauft wurden oder nicht. Mehr als zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer obliegt auch die Beweislast, dass nicht einmal bis zu diesem Zeitpunkt alle Pflanzen verkäuflich gewesen wären, ebenfalls dem Beklagten. Der Hinweis, für den Verkauf der Pflanzen sei keine Frist gesetzt gewesen, ist zwar richtig, nicht aber der vom Beklagten daraus gezogene Schluss, es obliege allein seiner Beurteilung, wann er die Pflanzen verkaufe. Der Vertrag ist unmissverständlich dahin zu verstehen, dass die Pflanzen nach fünf Jahren verkaufsreif sein und sodann (natürlich möglichst sofort) verkauft werden sollten. Der „gärtnerische“ Gesichtspunkt, die Pflanzen derzeit nicht zu verkaufen, weil sie noch nicht verkaufsreif seien, käme nur dann zum Tragen, wenn die Pflanzen ohne Verschulden des Beklagten nicht früher verkaufsreif zu machen gewesen wären. Dann bestünde aber ohnehin kein Schadenersatzanspruch des Klägers.
Der Rekurs des Klägers wendet sich, soweit er die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht bekämpft, zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch des Klägers sei um die im Verkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer zu kürzen, mit der Behauptung, für landwirtschaftliche Urproduktion habe der Erzeuger nicht jeweils Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Kläger bestreitet also nicht, dass der Gesellschaftsvertrag dahin zu verstehen sei, der Beklagte als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und Steuerschuldner im Sinne des § 19 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl 1972/223 in der geltenden Fassung, habe die von ihm der Finanzbehörde zu bezahlenden Beträge vom „erzielten Erlös“ im Sinne des Gesellschaftsvertrages vor der Teilung mit dem Kläger vorerst abzuziehen gehabt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist auch unbedenklich. Dass es sich beim Verkauf von Baumpflanzen aber um entgeltliche Lieferungen im Rahmen eines Unternehmens handelte (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG), kann nicht bezweifelt werden. Dass selbst nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, umsatzsteuerpflichtig sind, ergibt sich aus § 22 Abs 1 UStG. Zu klären wird im fortgesetzten Verfahren nur sein, ob das Unternehmen des Beklagten unter § 22 Abs 1 und 3 UStG fällt oder den vollen Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen hat.Der Rekurs des Klägers wendet sich, soweit er die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht bekämpft, zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch des Klägers sei um die im Verkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer zu kürzen, mit der Behauptung, für landwirtschaftliche Urproduktion habe der Erzeuger nicht jeweils Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Kläger bestreitet also nicht, dass der Gesellschaftsvertrag dahin zu verstehen sei, der Beklagte als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und Steuerschuldner im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl 1972/223 in der geltenden Fassung, habe die von ihm der Finanzbehörde zu bezahlenden Beträge vom „erzielten Erlös“ im Sinne des Gesellschaftsvertrages vor der Teilung mit dem Kläger vorerst abzuziehen gehabt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist auch unbedenklich. Dass es sich beim Verkauf von Baumpflanzen aber um entgeltliche Lieferungen im Rahmen eines Unternehmens handelte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG), kann nicht bezweifelt werden. Dass selbst nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, umsatzsteuerpflichtig sind, ergibt sich aus Paragraph 22, Absatz eins, UStG. Zu klären wird im fortgesetzten Verfahren nur sein, ob das Unternehmen des Beklagten unter Paragraph 22, Absatz eins und 3 UStG fällt oder den vollen Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen hat.
Keine Bedenken hat das Rekursgericht auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass, wenn auf Grund des ergänzenden Verfahrens eine leichte Abverkaufsmöglichkeit der Bäume zu Detailpreisen im Jahre 1974 nicht festgestellt werden sollte, durch eine gerichtliche Vertragsergänzung zu beurteilen sein wird, inwiefern der Kläger im Sinne des Vertrages dem Verkauf zu Großhandelspreisen zugestimmt hätte. Da der Kläger seine Klage am 20. August 1974 einbrachte und schon damals vollen Schadenersatz beanspruchte, könnte etwa angenommen werden, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt bei Unmöglichkeit des Verkaufs der Bäume zu Detailpreisen dem Verkauf auf andere Weise zugestimmt hätte. Davon, der Kläger wäre auch einverstanden gewesen, dass auch noch im derzeitigen Zeitpunkt im Jahre 1974 verkaufsreif gewordene Pflanzen nicht verkauft sein müssten, wird jedenfalls nicht ausgegangen werden können, so dass auf die Erwägungen des Berufungsgerichtes, was in einem solchen Fall zuträfe, nicht weiter einzugehen ist.
Der Kläger hatte im übrigen vertragsgemäß nur Geldansprüche. Richtig stellte er daher auch Schadenersatzansprüche in Geld. Bestünden diese nicht zu Recht und müsste aus diesem Grunde das Hauptbegehren abgewiesen werden, könnte unter keinen Umständen ein Anspruch darauf bestehen, dass der Beklagte dann dem Kläger (gar nicht vorhandene) Pflanzen in qualitativ einwandfreiem Zustand liefern müsste. Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegte, kann daher das Eventualbegehren keinesfalls berechtigt sein. Aus der obigen Darstellung der Schadensberechnung ergibt sich auch, dass der Kläger als Schadenersatz nur das, was er nach Ablauf der fünf Jahre zuzüglich der vereinbarten Verkaufszeit zu erwarten gehabt hätte, in Geld beanspruchen kann. Eine (fiktive) Werterhöhung der Pflanzen durch weiteres Wachsen oder Preiserhöhung nach Ablauf dieses Zeitraumes kann ihm wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zustehen. Er könnte nur Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens erheben (vgl EvBl 1972/143; SZ 44/20 u.a.).Der Kläger hatte im übrigen vertragsgemäß nur Geldansprüche. Richtig stellte er daher auch Schadenersatzansprüche in Geld. Bestünden diese nicht zu Recht und müsste aus diesem Grunde das Hauptbegehren abgewiesen werden, könnte unter keinen Umständen ein Anspruch darauf bestehen, dass der Beklagte dann dem Kläger (gar nicht vorhandene) Pflanzen in qualitativ einwandfreiem Zustand liefern müsste. Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegte, kann daher das Eventualbegehren keinesfalls berechtigt sein. Aus der obigen Darstellung der Schadensberechnung ergibt sich auch, dass der Kläger als Schadenersatz nur das, was er nach Ablauf der fünf Jahre zuzüglich der vereinbarten Verkaufszeit zu erwarten gehabt hätte, in Geld beanspruchen kann. Eine (fiktive) Werterhöhung der Pflanzen durch weiteres Wachsen oder Preiserhöhung nach Ablauf dieses Zeitraumes kann ihm wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zustehen. Er könnte nur Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens erheben vergleiche EvBl 1972/143; SZ 44/20 u.a.).
Was die vom Kläger behauptete vom Beklagten übernommene Ausfallsgarantie betrifft, verweist der Kläger in seinem Rekurs vor allem unzulässigerweise (SZ 23/89 u.v.a.) auf seine Ausführungen in der Berufung. Es genügt daher, auf die zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach der Kläger aus der Erklärung des Beklagten vom 31. Juli 1972 schon allein deswegen keine Ansprüche ableiten kann, weil er das damalige Angebot des Beklagten nicht vollständig annahm. Er durfte aber nicht einen allein für sich günstigen Teil des Vergleichsangebotes gelten lassen.
Soweit der Kläger in seinem Rekurs in längeren Ausführungen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes ankämpft, das erstgerichtliche Verfahren sei noch zu ergänzen, genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der von richtiger Rechtsansicht ausgehenden Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei, nicht entgegentreten kann (JBl 1973, 87 und 148; EvBl 1973/14; SZ 43/167; SZ 42/2; SZ 40/109 u.v.a.). Der – ohnehin nur erläuternde und rechtlich nicht relevante – Hinweis des Berufungsgerichtes auf das seinerzeit noch nicht geltende BGBl 1975/137 ist für seine Auffassung, dass zumindest ein weiterer Sachverständiger zu hören sei, nicht ausschlaggebend gewesen.
Beiden Rekursen ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.