Rechtssatz RS0018770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018770
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und § 1268 ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt § 935 dritter Fall.Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und Paragraph 1268, ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt Paragraph 935, dritter Fall.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 708/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76
Veröff: GesRZ 1977,23
- 4 Ob 44/11s
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
Vgl; Beisatz: Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft – keine Anfechtung nach § 934 ABGB möglich. (T1)
Veröff: SZ 2011/83
- 6 Ob 20/19p
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 20/19p
Auch; Beisatz: Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis – betrachtet man ihn für sich alleine – für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. Dies gilt auch für den Gesellschaftsvertrag. Ob im konkreten Fall ausreichend aleatorische Momente vorliegen, übersteigt an Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (§ 502 Abs 1 ZPO). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018770
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00708_7600000_001