Begründung:
Der Kläger ist Miteigentümer eines Hauses und begehrt vom Beklagten, der Verwalter dieses Hauses war, S 169.032 sA Schadenersatz, hilfsweise die Feststellung, daß ihm der Beklagte für jenen Schaden hafte, der ihm, dem Kläger, entstehe, weil bei der Bewilligung der Anhebung der Hauptmietzinse für die Mietgegenstände in dem genannten Haus ein Teil des Zinsenaufwandes für das aufgenommene Darlehen infolge verspäteter Antragstellung nach § 7 MG nicht berücksichtigt wurde und er als Miteigentümer den auf ihn entfallenden Teil in Höhe des Klagsbetrages aus eigenem zu tragen habe.Der Kläger ist Miteigentümer eines Hauses und begehrt vom Beklagten, der Verwalter dieses Hauses war, S 169.032 sA Schadenersatz, hilfsweise die Feststellung, daß ihm der Beklagte für jenen Schaden hafte, der ihm, dem Kläger, entstehe, weil bei der Bewilligung der Anhebung der Hauptmietzinse für die Mietgegenstände in dem genannten Haus ein Teil des Zinsenaufwandes für das aufgenommene Darlehen infolge verspäteter Antragstellung nach Paragraph 7, MG nicht berücksichtigt wurde und er als Miteigentümer den auf ihn entfallenden Teil in Höhe des Klagsbetrages aus eigenem zu tragen habe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den begehrten Betrag zu.
Das Berufungsgericht hielt die Sache nicht für spruchreif, weil das Erstgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung den Kläger (aber auch den Beklagten) nicht dazu angehalten hatte, ihr in Ansätzen erkennbares, in der vorliegenden Form aber nicht nachvollziehbares Vorbringen zu konkretisieren, und es unterlassen hatte, die für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen. Das Erstgericht habe nicht einmal festgestellt, welche Beträge ("Zwischenzinsen") bei Berechnung des Gesamterfordernisses unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere sei der behauptete Schaden nicht durch den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling im Verfahren 5 Msch 30/85, sondern erst dadurch entstanden, daß bei einem Sachbeschluß, bei dem das Gesamterfordernis größer sei, höhere Mietzinse verlangt werden könnten als bei einem anderen, bei dem das Gesamterfordernis niedriger sei. Zur Feststellung des Schadens sei es daher erforderlich, die Zinseinnahmen, die bei "rechtzeitiger" Antragstellung durch den Beklagten entstanden wären, denjenigen gegenüberzustellen, die nunmehr tatsächlich erzielt worden seien. Es sei auch die wahrscheinliche Entwicklung in der Zukunft mitzuberücksichtigen. Es sei darzulegen und festzustellen, wie sich unter Zugrundelegung eines konkreten Gesamterfordernisses in dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach § 7 MG oder §§ 18, 19 MRG hätte gestellt werden können, die Mietzinseinnahmen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entwickelt hätten; dies unter allfälliger Berücksichtigung auch der dann veränderten Ausgaben (Änderung des Gesamterfordernisses durch verschieden hohe Zwischenzinsen), wobei diese fiktiven Einnahmen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für Annuitäten in diesem Zeitraum gegenüberzustellen seien. Überdies müßten auch die bis jetzt unklar gebliebenen Miteigentumsverhältnisse in den Zeitpunkten der Verwaltungsübernahme durch den Beklagten, des Auftrages zur Einleitung eines Verfahrens nach § 7 MG und der möglichen Antragstellung sowie die Fragen geklärt werden, wer die Aufträge erteilte und welche Vollmachten dem Beklagten zur Verfügung gestanden seien. Erst dann werde beurteilt werden können, ob dem Beklagten ein gültiger Auftrag erteilt worden sei und damit die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens zur Mietzinserhöhung vorgelegen seien.Das Berufungsgericht hielt die Sache nicht für spruchreif, weil das Erstgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung den Kläger (aber auch den Beklagten) nicht dazu angehalten hatte, ihr in Ansätzen erkennbares, in der vorliegenden Form aber nicht nachvollziehbares Vorbringen zu konkretisieren, und es unterlassen hatte, die für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen. Das Erstgericht habe nicht einmal festgestellt, welche Beträge ("Zwischenzinsen") bei Berechnung des Gesamterfordernisses unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere sei der behauptete Schaden nicht durch den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling im Verfahren 5 Msch 30/85, sondern erst dadurch entstanden, daß bei einem Sachbeschluß, bei dem das Gesamterfordernis größer sei, höhere Mietzinse verlangt werden könnten als bei einem anderen, bei dem das Gesamterfordernis niedriger sei. Zur Feststellung des Schadens sei es daher erforderlich, die Zinseinnahmen, die bei "rechtzeitiger" Antragstellung durch den Beklagten entstanden wären, denjenigen gegenüberzustellen, die nunmehr tatsächlich erzielt worden seien. Es sei auch die wahrscheinliche Entwicklung in der Zukunft mitzuberücksichtigen. Es sei darzulegen und festzustellen, wie sich unter Zugrundelegung eines konkreten Gesamterfordernisses in dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Paragraph 7, MG oder Paragraphen 18, 19, MRG hätte gestellt werden können, die Mietzinseinnahmen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entwickelt hätten; dies unter allfälliger Berücksichtigung auch der dann veränderten Ausgaben (Änderung des Gesamterfordernisses durch verschieden hohe Zwischenzinsen), wobei diese fiktiven Einnahmen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für Annuitäten in diesem Zeitraum gegenüberzustellen seien. Überdies müßten auch die bis jetzt unklar gebliebenen Miteigentumsverhältnisse in den Zeitpunkten der Verwaltungsübernahme durch den Beklagten, des Auftrages zur Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 7, MG und der möglichen Antragstellung sowie die Fragen geklärt werden, wer die Aufträge erteilte und welche Vollmachten dem Beklagten zur Verfügung gestanden seien. Erst dann werde beurteilt werden können, ob dem Beklagten ein gültiger Auftrag erteilt worden sei und damit die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens zur Mietzinserhöhung vorgelegen seien.
Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof hielt das Berufungsgericht für gerechtfertigt und zweckmäßig, weil die von ihm "angeregte" Art der Schadensberechnung mit einem erheblichen Prozeßaufwand verbunden sei und dazu nur eine differenzierte, auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbare Einzelfalljudikatur bestehe.
Beide Teile erheben gegen diese Entscheidung Rekurs; sie halten die Sache für spruchreif, der Kläger im Sinn der Klagestattgebung, der Beklagte im Sinn der Klageabweisung, und beantragen in ihren Rekursbeantwortungen jeweils dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Rekurse sind unzulässig, weil der vom Berufungsgericht angegebene Zulassungsgrund nicht vorliegt und es auch den Parteien nicht gelungen ist, eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Beide Rekurse sind unzulässig, weil der vom Berufungsgericht angegebene Zulassungsgrund nicht vorliegt und es auch den Parteien nicht gelungen ist, eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.