Rechtssatz RS0030138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030138
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Rechtssatz
Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind; es ist der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde, also neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch die zu erwartenden künftigen Entwicklungen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 173/75
Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178
- 8 Ob 544/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 544/91
Auch
- 9 ObA 56/11t
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
Vgl auch; Beisatz: Hier kam aufgrund einer Intervention des vormaligen Arbeitgebers letztlich kein Arbeitsverhältnis mit dem in Aussicht genommenen neuen Arbeitgeber zustande - analoge Heranziehung der zu § 12 GlBG entwickelten Grundsätze. (T1)
- 2 Ob 114/11w
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
Auch; nur: Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind. (T2);
Beisatz: Das subjektiv-konkrete Interesse wird berechnet, indem die tatsächliche Entwicklung des Vermögens jener, wie sie ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, gegenüber gestellt wird. (T3)
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
nur T2; Beis wie T3
- 10 Ob 27/16t
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030138
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19750910_OGH0002_0010OB00173_7500000_004