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Entscheidung 2 Ob 114/11w×

Entscheidung 2 Ob 114/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022912 Rechtssatz 09.11.1978Zivilrecht
Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung d …
RS0030138 Rechtssatz 10.09.1975Zivilrecht
Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne di …
RS0030425 Rechtssatz 18.03.1960Zivilrecht
Verdienstentgang ist grundsätzlich positiver Schaden, nicht entgangener Gewinn.
RS0030726 Rechtssatz 23.11.1978Zivilrecht
Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen.
RS0031017 Rechtssatz 25.10.1972Zivilrecht
Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dan …
RS0102003 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich …
RS0111898 Rechtssatz 29.04.1999Zivilrecht
Im Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar na …
RS0127832 Rechtssatz 24.04.2012Zivilrecht
Liegen eindeutige Hinweise dafür vor, dass der Verletzte mit der Entscheidung zu einem Berufswechsel seinen künftigen beruflichen Lebensweg vom Unfallereignis losgelöst und dem Bereich des eigenen Lebensrisikos überantwortet hat, handelt der Verletzte auf e …