Rechtssatz RS0127832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127832
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Liegen eindeutige Hinweise dafür vor, dass der Verletzte mit der Entscheidung zu einem Berufswechsel seinen künftigen beruflichen Lebensweg vom Unfallereignis losgelöst und dem Bereich des eigenen Lebensrisikos überantwortet hat, handelt der Verletzte auf eigenes Risiko.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 114/11w
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
Beisatz: Hier: Stand der Willensentschluss des Verletzten, sich an dem neu gegründeten Unternehmen seines Schwiegersohns als atypischer stiller Gesellschafter zu beteiligen, mit dem Unfallgeschehen und dem Verlust seiner Erwerbsfähigkeit in keinem Zusammenhang und nahm er damit auch das Risiko von Anlaufverlusten des neu gegründeten Unternehmens und die damit verbundenen Verlustzuweisungen samt den nachteiligen steuerlichen Folgen in Kauf, so muss die Zurechnung dieser steuerlichen Nachteile gegenüber dem Schädiger ‑ selbst wenn man den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen würde ‑ jedenfalls daran scheitern, dass der den zusätzlichen Schaden herbeiführende Willensentschluss des Verletzten der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage weit, wenn nicht zur Gänze entrückt ist. (T1)
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127832
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00114_11W0000_001