Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe Naturalrestitution zu leisten, weil durch die Pflanzung kleinerer Bäume eine Beeinträchtigung der Funktion der gepflanzten serbischen Fichten als Sicht- und Lärmschutz verbunden wäre. Naturalrestitution sei vom gärtnerischen Standpunkt aus möglich. Hinsichtlich der Frage der Unwirtschaftlichkeit einer Naturalrestitution sei kein strenger Maßstab anzulegen, weil ein Geschädigter grundsätzlich so zu stellen sei wie vor Eintritt eines Schadensfalles.
Nach § 1323 ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand auszugleichen. Nur wenn dies nicht möglich oder untunlich ist, soll der Schätzungswert vergütet werden. Nach dem ABGB ist demnach primär die Naturalherstellung und nur subsidiär der Geldersatz vorgesehen. Der Vorrang der Wiederherstellung des vorigen Standes beruht auf dem Gedanken, daß die Naturalrestitution den besten und vollständigen Ersatz darstellt. Sie wahrt das Integritätsinteresse und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen. Während Geldersatz dem Geschädigten nur das "Wertinteresse" in Geld ersetzt, wird durch die Naturalherstellung jener tatsächliche Zustand hergestellt, wie er ohne schädigendes Ereignis bestanden hätte. Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 173 f, 177, und 182 f).Nach Paragraph 1323, ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand auszugleichen. Nur wenn dies nicht möglich oder untunlich ist, soll der Schätzungswert vergütet werden. Nach dem ABGB ist demnach primär die Naturalherstellung und nur subsidiär der Geldersatz vorgesehen. Der Vorrang der Wiederherstellung des vorigen Standes beruht auf dem Gedanken, daß die Naturalrestitution den besten und vollständigen Ersatz darstellt. Sie wahrt das Integritätsinteresse und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen. Während Geldersatz dem Geschädigten nur das "Wertinteresse" in Geld ersetzt, wird durch die Naturalherstellung jener tatsächliche Zustand hergestellt, wie er ohne schädigendes Ereignis bestanden hätte. Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 173 f, 177, und 182 f).
Im vorliegenden Fall ist Naturalrestitution durch Schaffung einer im wesentlichen gleichartigen Lage ("Ersatzlage"; Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 311; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1323) möglich. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von jenem, der der Entscheidung ZVR 1988/104 zugrundelag, weil dort die Naturalrestitution des zerstörten Teils einer Fichtenhecke nicht in Betracht kam - die Neupflanzung von Fichten in der Höhe, die die beschädigten Bäume aufwiesen (8 bis 12 m), wurde als nicht möglich festgestellt -, so daß die Ansicht vertreten wurde, die Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Teils der Fichtenhecke erschöpften sich in den Kosten der Anschaffung und Pflanzung möglichst großer, aber noch pflanzfähiger Bäume in einer Wuchshöhe von 4 bis 4,5 m und ihrer Pflege bis zur Erreichung der Wuchshöhe der beschädigten Bäume; die bloße Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes und der Funktion der Hecke als Sicht- und Lärmschutz begründe für sich allein keinen positiven Schaden, sie könnte nur im Rahmen des Wertes der besonderen Vorliebe von Bedeutung sein.Im vorliegenden Fall ist Naturalrestitution durch Schaffung einer im wesentlichen gleichartigen Lage ("Ersatzlage"; Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 311; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1323,) möglich. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von jenem, der der Entscheidung ZVR 1988/104 zugrundelag, weil dort die Naturalrestitution des zerstörten Teils einer Fichtenhecke nicht in Betracht kam - die Neupflanzung von Fichten in der Höhe, die die beschädigten Bäume aufwiesen (8 bis 12 m), wurde als nicht möglich festgestellt -, so daß die Ansicht vertreten wurde, die Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Teils der Fichtenhecke erschöpften sich in den Kosten der Anschaffung und Pflanzung möglichst großer, aber noch pflanzfähiger Bäume in einer Wuchshöhe von 4 bis 4,5 m und ihrer Pflege bis zur Erreichung der Wuchshöhe der beschädigten Bäume; die bloße Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes und der Funktion der Hecke als Sicht- und Lärmschutz begründe für sich allein keinen positiven Schaden, sie könnte nur im Rahmen des Wertes der besonderen Vorliebe von Bedeutung sein.
Eine den positiven Schaden übersteigende Ersatzleistung iS des § 1331 ABGB ist nicht Verfahrensgegenstand.Eine den positiven Schaden übersteigende Ersatzleistung iS des Paragraph 1331, ABGB ist nicht Verfahrensgegenstand.
Im Gegensatz zur Entscheidung ZVR 1988/104, in der die Ersatzlage durch Pflanzung (nur) "möglichst großer" Bäume als bewirkt angesehen wurde, weil die Wiederherstellung des beschädigten Teils der Fichtenhecke durch Neupflanzung von Fichten in der Höhe, wie sie die beschädigten Bäume aufwiesen, nicht möglich war, ist im vorliegenden Fall die Neupflanzung von serbischen Fichten in jener Höhe, wie sie die durch Feuer zerstörten Bäume aufwiesen, technisch möglich. Der Umstand allein, daß das Einpflanzen serbischer Fichten in einer Höhe von 4,5 m bis 5 m beträchtlich höhere Kosten erfordert als das von 2 m bis 2,5 m hohen Bäumen bildet noch keinen Grund, eine Ersatzlage bereits durch die Anschaffung und das Einsetzen kleinerer Bäume als hergestellt anzusehen.
Ob eine Ersatzlage durch die Anpflanzung von serbischen Fichten in einer Höhe von nur 2 bis 2,5 m nicht geschaffen wäre, weil dadurch die Funktion der die Einfriedung des Grundstückes bildenden Bäume, einen Sichtschutz gegenüber dem Nachbargrundstück zu bilden, nicht erreicht würde, kann aber derzeit nicht gesagt werden. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet, daß die Bäume einen Sichtschutz bilden sollten - die Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei vermögen eine entsprechende Behauptung nicht zu ersetzen -, und auch die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung lediglich bei ihren Einwendungen zur Höhe des Klagebegehrens ausgeführt, es sei ein bestimmter (von ihr bereits geleisteter) Ersatzbetrag angemessen, wenn man davon ausgehe, "daß die Hecke auch einen gewissen Sichtschutz für (den Kläger) bieten soll", hat also keineswegs ihrerseits eine Behauptung dahingehend, daß die Bäume einen (vollen) Sichtschutz bilden sollten, aufgestellt. Das Erstgericht hat dementsprechend auch nicht eine derartige Funktion der Bäume festgestellt, sondern nur, daß die Bäume (zum Zeitpunkt der Schadensereignisses) tatsächlich einen Sichtschutz gebildet haben. Sollte der Kläger im fortgesetzten Verfahren behaupten, daß die Bäume einen Sichtschutz bilden sollten, wird dies durch geeignete Erhebungen - wie im angefochtenen Beschluß näher ausgeführt - zu prüfen sein. Zu prüfen wird dabei auch sein, ob und aus welchen Gründen (Höhe der Nachbarhäuser?) ein angemessener Sichtschutz nur durch Anpflanzung 4,5 bis 5 m hoher Bäume erreicht werden kann.
Die Frage des Sichtschutzes aber ist von wesentlicher Bedeutung bei Beurteilung der Frage, ob die Wiederherstellung wegen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes untunlich ist (Koziol aaO 174). Der Schädiger hat (nur) für die Schadensbehebung zweckmäßigen Mittel aufzukommen, dh für jene Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls machen würde (MietSlg 25.175). Sollten die zerstörten Bäume nicht auch einen Sichtschutz gegen Nachbarliegenschaften bieten, so kann nicht angenommen werden, daß der Kläger, hätte er selbst den Aufwand zu tragen, die sehr hohen Kosten für die Anschaffung von 4,5 bis 5 m hohen Bäumen auf sich nehmen würde; er würde dann kleinere Bäume einsetzen und den vor allem während der ersten Jahre bestehenden Größenunterschied gegenüber den noch vorhandenen Bäumen in Kauf nehmen. Die Tunlichkeit des Ersatzes durch gleich hohe Bäume wäre zwar eher gegeben, wenn die zerstörten Bäume (auch) den Zweck hatten, einen Sichtschutz zu bieten, und ein derartiger Sichtschutz für den Kläger zweckmäßig oder sogar notwendig war. Auch in diesem Fall dürfte aber nicht unbeachtet bleiben, daß zwar schweres Verschulden das Ausmaß der Tunlichkeit erweitert, weil die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1323), daß aber dem zur Zeit des Schadensereignisses etwa 8 1/2 Jahre alten Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten schon wegen seines Alters keinesfalls vorgeworfen werden kann. Daß die Liegenschaft des Klägers durch die Beschädigung der Bäume eine Minderung ihres Verkehrswertes erlitten hätte, wurde nicht behauptet (vgl. hiezu BGH 13. Mai 1975, VersR 1975, 1074, sowie ZVR 1988/104). Die vom Beklagten bereits in der Klagebeantwortung vergleichsweise herangezogene Entscheidung VersR 1975, 1074, betrifft im übrigen einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich die Beschädigung eines Alleebaumes. Auch der Bundesgerichtshof hob in der genannten Entscheidung hervor, daß die Zubilligung der vollen Wiederherstellungskosten bei Beschädigung eines Baumes gerechtfertigt sei, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichwertigen Baum wenigsten nahelegten. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 1323 ABGB. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung erweist sich aus den dargelegten Gründen als gerechtfertigt. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Die Frage des Sichtschutzes aber ist von wesentlicher Bedeutung bei Beurteilung der Frage, ob die Wiederherstellung wegen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes untunlich ist (Koziol aaO 174). Der Schädiger hat (nur) für die Schadensbehebung zweckmäßigen Mittel aufzukommen, dh für jene Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls machen würde (MietSlg 25.175). Sollten die zerstörten Bäume nicht auch einen Sichtschutz gegen Nachbarliegenschaften bieten, so kann nicht angenommen werden, daß der Kläger, hätte er selbst den Aufwand zu tragen, die sehr hohen Kosten für die Anschaffung von 4,5 bis 5 m hohen Bäumen auf sich nehmen würde; er würde dann kleinere Bäume einsetzen und den vor allem während der ersten Jahre bestehenden Größenunterschied gegenüber den noch vorhandenen Bäumen in Kauf nehmen. Die Tunlichkeit des Ersatzes durch gleich hohe Bäume wäre zwar eher gegeben, wenn die zerstörten Bäume (auch) den Zweck hatten, einen Sichtschutz zu bieten, und ein derartiger Sichtschutz für den Kläger zweckmäßig oder sogar notwendig war. Auch in diesem Fall dürfte aber nicht unbeachtet bleiben, daß zwar schweres Verschulden das Ausmaß der Tunlichkeit erweitert, weil die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1323,), daß aber dem zur Zeit des Schadensereignisses etwa 8 1/2 Jahre alten Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten schon wegen seines Alters keinesfalls vorgeworfen werden kann. Daß die Liegenschaft des Klägers durch die Beschädigung der Bäume eine Minderung ihres Verkehrswertes erlitten hätte, wurde nicht behauptet vergleiche hiezu BGH 13. Mai 1975, VersR 1975, 1074, sowie ZVR 1988/104). Die vom Beklagten bereits in der Klagebeantwortung vergleichsweise herangezogene Entscheidung VersR 1975, 1074, betrifft im übrigen einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich die Beschädigung eines Alleebaumes. Auch der Bundesgerichtshof hob in der genannten Entscheidung hervor, daß die Zubilligung der vollen Wiederherstellungskosten bei Beschädigung eines Baumes gerechtfertigt sei, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichwertigen Baum wenigsten nahelegten. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 1323, ABGB. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung erweist sich aus den dargelegten Gründen als gerechtfertigt. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.