Rechtssatz RS0030380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030380
Geschäftszahl
3Ob454/57; 7Ob79/69; 3Ob565/88; 5Ob61/11y; 4Ob115/24a
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Rechtssatz
Neuaufforstung eines durch Brand und Dürre beschädigten und teilweise vernichteten Jungwaldes ist nicht Naturalrestitution, weil dadurch der frühere Zustand nicht wieder hergestellt wird. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, daß sich ein Baumbestand entwickelt, der dem früheren vergleichbar ist, aber auch nur dann, wenn die Umweltverhältnisse günstig sind (vgl 2 Ob 545/56 = JBl 1957,189).Neuaufforstung eines durch Brand und Dürre beschädigten und teilweise vernichteten Jungwaldes ist nicht Naturalrestitution, weil dadurch der frühere Zustand nicht wieder hergestellt wird. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, daß sich ein Baumbestand entwickelt, der dem früheren vergleichbar ist, aber auch nur dann, wenn die Umweltverhältnisse günstig sind vergleiche 2 Ob 545/56 = JBl 1957,189).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 454/57
Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 454/57
- 7 Ob 79/69
Entscheidungstext OGH 28.05.1969 7 Ob 79/69
Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der durch die widerrechtliche und schuldhafte Fällung von Hollunderbäumen Geschädigte mit der Pflanzung junger Hollunderbäume als Ersatz zufriedengibt, obwohl diese in den ersten Jahren keinen entsprechenden Ertrag erwarten lassen, ist der Naturalersatz nicht untunlich. (T1)
- 3 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 565/88
Vgl auch; Beisatz: Neupflanzung einer Hecke (T2) Veröff: EvBl 1989/103 S 374
- 5 Ob 61/11y
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 61/11y
Vgl auch
- 4 Ob 115/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
vgl; Beisatz: Hier: Naturalrestitution durch Zuspruch der Kosten für eine Ersatzpflanzung für drei widerrechtlich gefällte Bäume. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030380
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19571023_OGH0002_0030OB00454_5700000_001