Rechtssatz RS0015015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015015
Geschäftszahl
6Ob305/60; 5Ob143/04x; 1Ob62/16y
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des § 1323 ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß Paragraph 523, ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des Paragraph 1323, ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 305/60
Entscheidungstext OGH 21.09.1960 6 Ob 305/60
- 5 Ob 143/04x
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
Beisatz: Hier: Eingriff in die Benützungsrechte (Mitbenützungsrechte) an der gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage. (T1)
- 1 Ob 62/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015015
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19600921_OGH0002_0060OB00305_6000000_001