Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge wird dagegen angekämpft, daß das Begehren auf Anerkennung der Dienstbarkeit abgewiesen worden ist.
Aus dem Inhalt des Klagsvorbringens ergibt sich, daß es sich um eine Klage des Dienstbarkeitsberechtigten gegen denjenigen handelt, der ihn an der Ausübung seines Rechtes hindert oder stört. Es liegt sohin eine Klage aus dem Rechtsgrund des § 523 ABGB., und zwar eine Servitutenklage, vor (actio confessoria). Nach dem Wortlaut des § 523 ABGB. würde zwar nur der Eigentümer der dienstbaren Sache als Beklagter in Betracht kommen, doch gehen Lehre und Rechtsprechung dahin, daß diese Klage gegen jeden gerichtet werden kann, der den Dienstbarkeitsinhaber an der Ausübung seines Rechtes hindert oder ihn darin stört. Der enge Wortlaut des § 523 ABGB. erklärt sich dadurch, daß die Störung durch den Eigentümer der dienenden Sache den Regelfall darstellt und daß überdies gegen dritte Störer zumeist die possessorischen Rechtsmittel genügen (Klang im Klang-Komm.[2] II 601 Punkt 4. zu § 523 ABGB., Entscheidung vom 5. Februar 1903, GlUNF. 2247 (in Klang a. a. O. Anmerkung 13, versehentlich zitiert mit 2248), Entscheidung vom 5. Juni 1903, GlUNF, 2372, 1 Ob 787/47 = JBl. 1948, S. 62, 1 Ob 183/56). Diese rechtlichen Erwägungen erfahren allerdings insoweit eine Einschränkung, als es vom Inhalt des Klagebegehrens abhängt, ob eine solche Servitutenklage vorliegt, die zulässigerweise auch gegen einen Dritten erhoben werden kann. Das Klagebegehren der Servitutenklage geht auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne daß die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen; es geht weiter auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens (Klang a. a. O. Punkt 5., SZ. XIII 54). Die Klage auf Feststellung einer Dienstbarkeit, ohne daß die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen (SZ. XIII 54), ist nur gegen den Eigentümer des dienenden Grundstückes zulässig. Lautet sie aber auf Beseitigung des Hindernisses oder Unterlassung künftiger Störungen, dann kann sie auch gegen jeden Dritten erhoben werden (1 Ob 787/47 = JBl. 1948, S. 62). Wird die Feststellung einer Dienstbarkeit gegenüber einem Dritten begehrt, dann muß das rechtliche Interesse nach § 228 ZPO. behauptet und nachgewiesen werden.Aus dem Inhalt des Klagsvorbringens ergibt sich, daß es sich um eine Klage des Dienstbarkeitsberechtigten gegen denjenigen handelt, der ihn an der Ausübung seines Rechtes hindert oder stört. Es liegt sohin eine Klage aus dem Rechtsgrund des Paragraph 523, ABGB., und zwar eine Servitutenklage, vor (actio confessoria). Nach dem Wortlaut des Paragraph 523, ABGB. würde zwar nur der Eigentümer der dienstbaren Sache als Beklagter in Betracht kommen, doch gehen Lehre und Rechtsprechung dahin, daß diese Klage gegen jeden gerichtet werden kann, der den Dienstbarkeitsinhaber an der Ausübung seines Rechtes hindert oder ihn darin stört. Der enge Wortlaut des Paragraph 523, ABGB. erklärt sich dadurch, daß die Störung durch den Eigentümer der dienenden Sache den Regelfall darstellt und daß überdies gegen dritte Störer zumeist die possessorischen Rechtsmittel genügen (Klang im Klang-Komm.[2] römisch zwei 601 Punkt 4. zu Paragraph 523, ABGB., Entscheidung vom 5. Februar 1903, GlUNF. 2247 (in Klang a. a. O. Anmerkung 13, versehentlich zitiert mit 2248), Entscheidung vom 5. Juni 1903, GlUNF, 2372, 1 Ob 787/47 = JBl. 1948, S. 62, 1 Ob 183/56). Diese rechtlichen Erwägungen erfahren allerdings insoweit eine Einschränkung, als es vom Inhalt des Klagebegehrens abhängt, ob eine solche Servitutenklage vorliegt, die zulässigerweise auch gegen einen Dritten erhoben werden kann. Das Klagebegehren der Servitutenklage geht auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne daß die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen; es geht weiter auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens (Klang a. a. O. Punkt 5., SZ. römisch dreizehn 54). Die Klage auf Feststellung einer Dienstbarkeit, ohne daß die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen (SZ. römisch dreizehn 54), ist nur gegen den Eigentümer des dienenden Grundstückes zulässig. Lautet sie aber auf Beseitigung des Hindernisses oder Unterlassung künftiger Störungen, dann kann sie auch gegen jeden Dritten erhoben werden (1 Ob 787/47 = JBl. 1948, S. 62). Wird die Feststellung einer Dienstbarkeit gegenüber einem Dritten begehrt, dann muß das rechtliche Interesse nach Paragraph 228, ZPO. behauptet und nachgewiesen werden.
Wird nun das vorliegende gegen den Beklagten als den die Ausübung der Dienstbarkeit störenden Nichteigentümer des dienenden Grundstückes gerichtete Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, das Fahrtrecht über die Parzelle 1043 zugunsten des im Besitz der Kläger befindlichen E.-Gutes zwecks Holzbringung von der Parzelle 1048 anzuerkennen und sich jeder Handlung zu enthalten, die dieses Fahrtrecht beeinträchtigt, unter den aufgezeigten Gesichtspunkten geprüft, so ergibt sich zunächst, daß der letzte Halbsatz des Klagebegehrens eindeutig ein Unterlassungsbegehren beinhaltet.
Das Begehren auf Anerkennung des Fahrtrechtes jedoch ist zwar in die Form eines Leistungsbegehrens gekleidet, stellt aber in Wahrheit ein Feststellungsbegehren dar. Das Gericht ist bei der Prüfung einer Klage bei seiner Entscheidung nicht unabänderlich an die Formulierung des Klagebegehrens gebunden. Es hat nur die Schranke des § 405 ZPO. zu beachten. Innerhalb dieser hat es die Klage nicht bloß nach dem Wortlaut des Begehrens, sondern nach ihrem ganzen Inhalt zu prüfen und seine Entscheidung dem Ergebnis dieser Prüfung, nötigenfalls unter Abweichung von der Formel des Klagebegehrens, anzupassen (SZ. XVIII 165). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem ganzen Sachverhalt, daß das Begehren wegen Anerkennung der Dienstbarkeit inhaltlich auf die Feststellung der Dienstbarkeit gegenüber dem Beklagten gerichtet ist (siehe in diesem Zusammenhang 7 Ob 451, 452/55 = EvBl. 1956 Nr. 34, wo das Begehren auf Anerkennung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches, 5 Ob 25/58, wo das Begehren auf Anerkennung, in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen zu haben, und SZ. XXVII 50, wo das Begehren auf Einwilligung in die Benützung einer Waschmaschine als Feststellungsbegehren beurteilt wurden).Das Begehren auf Anerkennung des Fahrtrechtes jedoch ist zwar in die Form eines Leistungsbegehrens gekleidet, stellt aber in Wahrheit ein Feststellungsbegehren dar. Das Gericht ist bei der Prüfung einer Klage bei seiner Entscheidung nicht unabänderlich an die Formulierung des Klagebegehrens gebunden. Es hat nur die Schranke des Paragraph 405, ZPO. zu beachten. Innerhalb dieser hat es die Klage nicht bloß nach dem Wortlaut des Begehrens, sondern nach ihrem ganzen Inhalt zu prüfen und seine Entscheidung dem Ergebnis dieser Prüfung, nötigenfalls unter Abweichung von der Formel des Klagebegehrens, anzupassen (SZ. römisch achtzehn 165). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem ganzen Sachverhalt, daß das Begehren wegen Anerkennung der Dienstbarkeit inhaltlich auf die Feststellung der Dienstbarkeit gegenüber dem Beklagten gerichtet ist (siehe in diesem Zusammenhang 7 Ob 451, 452/55 = EvBl. 1956 Nr. 34, wo das Begehren auf Anerkennung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches, 5 Ob 25/58, wo das Begehren auf Anerkennung, in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen zu haben, und SZ. römisch 27 50, wo das Begehren auf Einwilligung in die Benützung einer Waschmaschine als Feststellungsbegehren beurteilt wurden).
Da aber im vorliegenden Fall das Begehren auf Anerkennung - Feststellung der Dienstbarkeit gegen den Nichteigentümer des dienenden Grundstückes gerichtet ist, so handelt es sich um ein nicht unter § 523 ABGB. fallendes Feststellungsbegehren, weshalb für dessen Zulässigkeit das im § 228 ZPO. geforderte rechtliche Interesse notwendig ist, und zwar mit Rücksicht auf das gleichzeitig gestellte Unterlassungsbegehren, insbesondere nach der Richtung, ob und aus welchen Gründen ein über das Unterlassungsbegehren hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht. Nach dieser Richtung läßt sich dem Vorbringen der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nichts entnehmen und ebenso auch nicht den Rechtsmittelschriften, denn alles, was in diesen ausgeführt wird, vermag lediglich allenfalls ein Rechtsschutzinteresse an dem Unterlassungsbegehren aufzuzeigen, nicht aber ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse. In diesem Zusammenhang ist, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 787/47 = JBl. 1948 S. 62 ausgesprochen hat, auch darauf hinzuweisen, daß für die Feststellung einer Dienstbarkeit gegenüber einem Dritten im allgemeinen das Feststellungsinteresse deshalb fehlt, weil ihm gegenüber die Feststellung der Servitut nur die Voraussetzung für das gegen ihn gestellte Leistungsbegehren ist und es eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht haben kann.Da aber im vorliegenden Fall das Begehren auf Anerkennung - Feststellung der Dienstbarkeit gegen den Nichteigentümer des dienenden Grundstückes gerichtet ist, so handelt es sich um ein nicht unter Paragraph 523, ABGB. fallendes Feststellungsbegehren, weshalb für dessen Zulässigkeit das im Paragraph 228, ZPO. geforderte rechtliche Interesse notwendig ist, und zwar mit Rücksicht auf das gleichzeitig gestellte Unterlassungsbegehren, insbesondere nach der Richtung, ob und aus welchen Gründen ein über das Unterlassungsbegehren hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht. Nach dieser Richtung läßt sich dem Vorbringen der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nichts entnehmen und ebenso auch nicht den Rechtsmittelschriften, denn alles, was in diesen ausgeführt wird, vermag lediglich allenfalls ein Rechtsschutzinteresse an dem Unterlassungsbegehren aufzuzeigen, nicht aber ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse. In diesem Zusammenhang ist, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 787/47 = JBl. 1948 S. 62 ausgesprochen hat, auch darauf hinzuweisen, daß für die Feststellung einer Dienstbarkeit gegenüber einem Dritten im allgemeinen das Feststellungsinteresse deshalb fehlt, weil ihm gegenüber die Feststellung der Servitut nur die Voraussetzung für das gegen ihn gestellte Leistungsbegehren ist und es eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht haben kann.
Was die im übrigen in den Rechtsmittelschriften nicht erörterte Frage anlangt, ob es sich etwa bei dem Begehren auf Anerkennung der Dienstbarkeit lediglich um eine Frage der Redaktion einer auf Unterlassung gerichteten Servitutenklage (actio confessoria) handelt und dieses kein selbständiges Klagebegehren darstellt, sondern nur der Erläuterung des Unterlassungsbegehrens dient, daher nicht formell abzuweisen gewesen wäre, so zeigen gerade die Rechtsmittelausführungen, in welchen die Kläger das Begehren wegen Anerkennung ausdrücklich als Feststellungsbegehren bezeichnen und dafür kämpfen, daß auch eine spruchgemäße Entscheidung im Sinne des Begehrens auf Anerkennung der Dienstbarkeit ergeht, daß es sich nicht um die Frage der Redaktion eines Unterlassungsbegehrens handelt, vielmehr ein selbständiges Feststellungsbegehren vorliegt.
Was die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge betrifft, so setzen sich diese weder mit der Frage auseinander noch lassen sie erkennen, weshalb und nach welcher Richtung im vorliegenden Fall ein über das Unterlassungsbegehren hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Dienstbarkeit gegenüber dem Beklagten als einem Dritten gegeben sein soll. Ein derartiges Interesse kann auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Der Entscheidung der Untergerichte haftet aus allen diesen Gründen ein Rechtsirrtum nicht an.