Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin stützt sich erneut auf die Rechtsauffassung, wonach daraus, daß sich auf seinem Gründe die Ursache der von einem Dritten ausgehenden Einwirkung befinde, für sich allein noch nicht die Passivlegitimation des Gründeigentümers abgeleitet werden könne. Dieser wäre vielmehr nur dann legitimiert, wenn er die Immission geduldet hätte, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Im vorliegenden Falle wären aber die von der beauftragten Baufirma vorgesehenen Befestigungsmaßnahmen an sich genügend gewesen; der Einsturz sei ausschließlich auf die schuldhafte Beseitigung des errichteten Schutzkegels durch Dritte zurückzuführen gewesen. Es könne daher die Spezialvorschrift des § 364b ABGB gegen die Erstbeklagte nicht angewendet werden. Zudem könne die Erstbeklagte, ohne daß ihr ein Verschulden angelastet werde, mit den aus Verschulden haftenden Zweit- bis Viertbeklagten nicht gleichgestellt und mit diesen gemäß § 1302 ABGB solidarisch haftbar gemacht werden.Die Revisionswerberin stützt sich erneut auf die Rechtsauffassung, wonach daraus, daß sich auf seinem Gründe die Ursache der von einem Dritten ausgehenden Einwirkung befinde, für sich allein noch nicht die Passivlegitimation des Gründeigentümers abgeleitet werden könne. Dieser wäre vielmehr nur dann legitimiert, wenn er die Immission geduldet hätte, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Im vorliegenden Falle wären aber die von der beauftragten Baufirma vorgesehenen Befestigungsmaßnahmen an sich genügend gewesen; der Einsturz sei ausschließlich auf die schuldhafte Beseitigung des errichteten Schutzkegels durch Dritte zurückzuführen gewesen. Es könne daher die Spezialvorschrift des Paragraph 364 b, ABGB gegen die Erstbeklagte nicht angewendet werden. Zudem könne die Erstbeklagte, ohne daß ihr ein Verschulden angelastet werde, mit den aus Verschulden haftenden Zweit- bis Viertbeklagten nicht gleichgestellt und mit diesen gemäß Paragraph 1302, ABGB solidarisch haftbar gemacht werden.
Derartige Einwendungen hat schon das Berufungsgericht in der eingehenden und voll zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteiles hinlänglich widerlegt. Es hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß insoweit, als eine Beschränkung der Haftung des Gründeigentümers für ein störendes und schädigendes Verhalten eines Dritten von Lehre und Rechtsprechung in Betracht gezogen wurde, dies den Fall betroffen hat, daß ein Dritter die Liegenschaft, von der die Störung ausgeht, auf Grund eines Rechtsverhältnisses zum Gründeigentümer für eigene Zwecke benützte (Dienstbarkeitsberechtigte, Bestandnehmer).
§ 364b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund (Klang[2] II 177). Die Bestimmungen der §§ 364 f ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist (vgl 5 Ob 23/71; 5 Ob 337/71; SZ 43/139). Ein solcher Anspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965, 417). Es ist den Untergerichten auch darin beizupflichten, daß schon der eingetretene Erfolg erkennen läßt, daß der Besitzer des Grundstückes es unterlassen hat, durch die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Baufirma für eine genügende anderweitige Befestigung des abgegrabenen und vertieften Gründes Vorsorge zu treffen. Zu seinen Lasten muß es daher auch gehen, wenn eine unsachgemäße Erweiterung der Baugrube erfolgt ist, weil den Arbeitern das händische Abgraben und stückweise Abmauern an der Grundgrenze zu mühsam gewesen sein dürfte und sie daher auftragswidrig die Entfernung des stützenden Erdreiches durch den Bagger erwirkt haben. Haftungsbegrundendes Moment ist die vom Eigentümer und seinem Handeln in der Richtung einer Baufirma ausgehende Gefahr.Paragraph 364 b, ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund (Klang[2] römisch zwei 177). Die Bestimmungen der Paragraphen 364, f ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist vergleiche 5 Ob 23/71; 5 Ob 337/71; SZ 43/139). Ein solcher Anspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965, 417). Es ist den Untergerichten auch darin beizupflichten, daß schon der eingetretene Erfolg erkennen läßt, daß der Besitzer des Grundstückes es unterlassen hat, durch die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Baufirma für eine genügende anderweitige Befestigung des abgegrabenen und vertieften Gründes Vorsorge zu treffen. Zu seinen Lasten muß es daher auch gehen, wenn eine unsachgemäße Erweiterung der Baugrube erfolgt ist, weil den Arbeitern das händische Abgraben und stückweise Abmauern an der Grundgrenze zu mühsam gewesen sein dürfte und sie daher auftragswidrig die Entfernung des stützenden Erdreiches durch den Bagger erwirkt haben. Haftungsbegrundendes Moment ist die vom Eigentümer und seinem Handeln in der Richtung einer Baufirma ausgehende Gefahr.
Soweit sich die Revisionswerberin auf Herz, Gedanken zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, ÖJZ 1967, 6 ff, bezieht, geht gerade das dort zitierte Beispiel von ganz anderen Voraussetzungen als der vorliegende Fall aus. Demnach würde der Gründeigentümer nicht für einen Dritten haftbar zu machen sein, der von seinem Grundstücke aus einen Stein in das Fenster des Nachbarhauses wirft und es beschädigt, ohne daß dies der Gründeigentümer zu hindern imstande gewesen wäre. Auf der anderen Seite hat der selbe Autor aber sehr wohl für die Ausdehnung des Nachbarrechtes aus Billigkeitsgrunden plädiert (Ausdehnung des Nachbarrechtes, ÖJZ 1968, 343).
Kann die erstbeklagte Partei nach den dargelegten Erwägungen aber zum vollen Ersatz der nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden, so kann sie sich nicht mit Grund dadurch als beschwert erachten, daß sie zu dieser Leistung zu ungeteilter Hand mit anderen Personen herangezogen wird, die zufolge eines schuldbaren Verhaltens für den Ersatz dieses Schadens haften, da der den Klägern zustehende Ausgleichsanspruch jedenfalls in voller Schadloshaltung besteht (JBl 1971, 571).
Da dem angefochtenen Urteil sohin eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht angelastet werden kann, muß der Revision ein Erfolg versagt werden.