Rechtssatz RS0111564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111564
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Verbesserung des mangelhaften Werkes besteht unabhängig davon, ob der Werkunternehmer dazu selbst in der Lage ist, hat er doch bei eigenem Unvermögen einen Dritten damit zu beauftragen. Gleiches gilt dann, wenn er zwar die Mängel beheben könnte, diese aber aus welchen Gründen immer nicht selbst beheben will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111564
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00191_98I0000_002