Begründung:
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der DI A***** H***** GmbH (im Folgenden Versicherungsnehmerin), die von der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (im Folgenden KAGes) mit der Erbringung der Installationsleistungen für das Bauvorhaben Landeskrankenhaus Graz West beauftragt war. Dabei wurde von der Versicherungsnehmerin eine fehlerhafte Werkleistung erbracht, wodurch es zu Wasserschäden kam. Die Versicherungsnehmerin beauftragte in weiterer Folge die Beklagte als Fachfirma für Wasserschadensanierung und Bauaustrocknung mit der Trockenlegung der durchfeuchteten Fußbodenkonstruktion. Die Beklagte legte am 27. 6. 2002 ein Anbot und begann am 1. 7. 2002 mit den Trockenlegungsarbeiten. Die KAGes verlangte in der Folge mit Schreiben vom 11. 7. 2002 von der Beklagten eine Verstärkung der Trockungsmaßnahmen und traf letztlich auf Grund eines Gutachtens des Institutes für Krankenhaushygiene sowie des Gutachtens der Universitätsklinik Innsbruck über Schimmelpilzbefall vom 22. 7. 2002 die Entscheidung, dass die gesamte Unterbodenkonstruktion abzutragen und neu zu errichten ist. Die Beklagte hat von Anfang an jede Haftung bestritten.
Die Klägerin trat als Haftpflichtversicherer in den Schadensfall ein. Von der KAGes wurde für den gegenständlichen Schaden ein Betrag von EUR 500.000,-- einbehalten und mit den Forderungen der Versicherungsnehmerin gegenverrechnet. Im Oktober/November 2004 schloss die KAGes mit der Versicherungsnehmerin bzw Klägerin einen Vergleich dahin, dass zur Abgeltung des Schadens der KAGes ein Einbehalt von EUR 500.000,-- akzeptiert wird, welchen Betrag die Klägerin in der Folge an die Versicherungsnehmerin überwies. Die Klägerin begehrt mit der am 28. 7. 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 100.000,-- sA. Sie sei als Haftpflichtversicherer gemäß § 67 VersVG sowie hilfsweise aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, den liquidierten Schaden im Regressweg gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Versicherungsnehmerin, die eine fehlerhafte Werkleistung erbracht habe, wodurch es zu einem Wasseraustritt gekommen sei, habe die Beklagte als Fachfirma für Wasserschadensanierung und Bauaustrocknung mit der Trockenlegung der durchfeuchteten Fußbodenkonstruktion beauftragt. Die Beklagte habe unzureichende und fachlich falsche Trocknungsmaßnahmen vorgenommen und habe auch eine kausale und erhebliche Warnpflichtverletzung zu verantworten, weil sie die Versicherungsnehmerin zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit einer chemischen Nachbehandlung hingewiesen habe. Es sei dadurch ein Schaden von mehr als EUR 600.000,-- entstanden, den die Beklagte als Erfüllungsgehilfe bzw Subunternehmer der Versicherungsnehmerin zu verantworten habe. Dieser Gesamtschadensfall habe durch das Bemühen der Klägerin mit EUR 500.000,-- verglichen werden können, wovon vorerst aus Zweckmäßigkeitsgründen nur ein Teilbetrag von EUR 100.000,-- zuzüglich vorprozessualer Kosten für rechtsfreundliche und technische Beratung von EUR 70.572,51 geltend gemacht werde.Die Klägerin trat als Haftpflichtversicherer in den Schadensfall ein. Von der KAGes wurde für den gegenständlichen Schaden ein Betrag von EUR 500.000,-- einbehalten und mit den Forderungen der Versicherungsnehmerin gegenverrechnet. Im Oktober/November 2004 schloss die KAGes mit der Versicherungsnehmerin bzw Klägerin einen Vergleich dahin, dass zur Abgeltung des Schadens der KAGes ein Einbehalt von EUR 500.000,-- akzeptiert wird, welchen Betrag die Klägerin in der Folge an die Versicherungsnehmerin überwies. Die Klägerin begehrt mit der am 28. 7. 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 100.000,-- sA. Sie sei als Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 67, VersVG sowie hilfsweise aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, den liquidierten Schaden im Regressweg gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Versicherungsnehmerin, die eine fehlerhafte Werkleistung erbracht habe, wodurch es zu einem Wasseraustritt gekommen sei, habe die Beklagte als Fachfirma für Wasserschadensanierung und Bauaustrocknung mit der Trockenlegung der durchfeuchteten Fußbodenkonstruktion beauftragt. Die Beklagte habe unzureichende und fachlich falsche Trocknungsmaßnahmen vorgenommen und habe auch eine kausale und erhebliche Warnpflichtverletzung zu verantworten, weil sie die Versicherungsnehmerin zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit einer chemischen Nachbehandlung hingewiesen habe. Es sei dadurch ein Schaden von mehr als EUR 600.000,-- entstanden, den die Beklagte als Erfüllungsgehilfe bzw Subunternehmer der Versicherungsnehmerin zu verantworten habe. Dieser Gesamtschadensfall habe durch das Bemühen der Klägerin mit EUR 500.000,-- verglichen werden können, wovon vorerst aus Zweckmäßigkeitsgründen nur ein Teilbetrag von EUR 100.000,-- zuzüglich vorprozessualer Kosten für rechtsfreundliche und technische Beratung von EUR 70.572,51 geltend gemacht werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere die Verjährung des geltend gemachten Anspruches ein. Die Verjährungsfrist habe jedenfalls am 22. 7. 2002 zu laufen begonnen, da spätestens zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, dass die Trocknungsmaßnahmen der Beklagten einzustellen seien. Mit diesem Zeitpunkt seien der Schaden und der vermeintliche Schädiger bereits bekannt gewesen. Im Übrigen bestritt die Beklagte ein Verschulden am eingetretenen Schaden. Der Schaden sei vielmehr allein darauf zurückzuführen, dass sie von der Versicherungsnehmerin den Entfeuchtungsauftrag erst viel zu spät erhalten habe. Die Klägerin hielt dem Verjährungseinwand im Wesentlichen entgegen, die Verjährungsfrist für den von ihr gegenüber der Beklagten als Erfüllungsgehilfe bzw Subunternehmer der Versicherungsnehmer geltend gemachten Regressanspruch habe erst mit ihrer nach umfangreichen Gutachten und Verhandlungen mit der KAGes im Oktober 2004 an ihre Versicherungsnehmerin erfolgten Zahlung zu laufen begonnen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruches ab. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens zu laufen, sie werde aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern könne und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt seien oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Die KAGes habe bereits mit Schreiben vom 17. 7. 2004 (richtig: 2002) die umgehende Einstellung der Trocknungsmaßnahmen verfügt, womit festgestanden sei, dass die (mangelhafte) Tätigkeit der Beklagten beendet sei und der Fußbodenaufbau herausgerissen und erneuert werde. Daher sei auch mit diesem Zeitpunkt die Kenntnis der Versicherungsnehmerin vom Schädiger und vom Schaden anzunehmen, die sich die Klägerin als Versicherer zurechnen lassen müsse.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere die Verjährung des geltend gemachten Anspruches ein. Die Verjährungsfrist habe jedenfalls am 22. 7. 2002 zu laufen begonnen, da spätestens zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, dass die Trocknungsmaßnahmen der Beklagten einzustellen seien. Mit diesem Zeitpunkt seien der Schaden und der vermeintliche Schädiger bereits bekannt gewesen. Im Übrigen bestritt die Beklagte ein Verschulden am eingetretenen Schaden. Der Schaden sei vielmehr allein darauf zurückzuführen, dass sie von der Versicherungsnehmerin den Entfeuchtungsauftrag erst viel zu spät erhalten habe. Die Klägerin hielt dem Verjährungseinwand im Wesentlichen entgegen, die Verjährungsfrist für den von ihr gegenüber der Beklagten als Erfüllungsgehilfe bzw Subunternehmer der Versicherungsnehmer geltend gemachten Regressanspruch habe erst mit ihrer nach umfangreichen Gutachten und Verhandlungen mit der KAGes im Oktober 2004 an ihre Versicherungsnehmerin erfolgten Zahlung zu laufen begonnen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruches ab. Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginne zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens zu laufen, sie werde aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern könne und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt seien oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Die KAGes habe bereits mit Schreiben vom 17. 7. 2004 (richtig: 2002) die umgehende Einstellung der Trocknungsmaßnahmen verfügt, womit festgestanden sei, dass die (mangelhafte) Tätigkeit der Beklagten beendet sei und der Fußbodenaufbau herausgerissen und erneuert werde. Daher sei auch mit diesem Zeitpunkt die Kenntnis der Versicherungsnehmerin vom Schädiger und vom Schaden anzunehmen, die sich die Klägerin als Versicherer zurechnen lassen müsse.
Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Klägerin habe hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der vorliegenden Klage den Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin auf Rückersatz jenes Schadens gegenüber der Beklagten als ihrem Erfüllungsgehilfen geltend mache, den die Beklagte verursacht habe und den die Versicherungsnehmerin ihrem Vertragspartner (der KAGes) habe ersetzen müssen. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB sei, wer vom Geschäftsherrn zur Erfüllung einer bestehenden „rechtlichen Sonderverbindung" eingesetzt werde, worunter vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse (zB Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen) oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu subsumieren seien. Im vorliegenden Fall habe die Versicherungsnehmerin als Folge ihrer mangelhaften Werkleistung die Durchfeuchtung einer Fußbodenunterkonstruktion als Mangelfolgeschaden zu vertreten, mit dessen Beseitigung sie die Beklagte beauftragt habe. Deren Stellung als Erfüllungsgehilfe sei zu bejahen, selbst wenn man - mangels entsprechender Behauptung solcher vertraglicher Verpflichtungen - die Grundlage der Pflicht der Versicherungsnehmerin zur Beseitigung der Durchfeuchtung nicht in ihrer vertraglichen Sonderbeziehung (Werkvertrag) mit der KAGes, sondern in ihrer gesetzlichen Schadenersatzpflicht (Verpflichtung des Schädigers zu einer Naturalrestitution im Sinn des § 1323 Satz 1 ABGB) sehe. Auch in diesem Fall habe sich die Versicherungsnehmerin zur Erfüllung einer (wenn auch auf Grund des Gesetzes) ausschließlich gegenüber der KAGes bestehenden Sonderverbindung der Beklagten bedient, der deshalb die Stellung als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB zukomme. Der auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG übergegangene Regressanspruch gemäß § 1313 ABGB entstehe nach ständiger Rechtsprechung erst mit der Zahlung des Geschäftsherrn. Auch der Geschäftsherr könne daher Rückersatz nach § 1313 ABGB erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner (hier: der KAGes) entstandenen Schaden ersetzt habe. Auch dort, wo der Regressanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter habe und der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz sei, beginne die Frist zu seiner Geltendmachung - wenn auch ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung schon im Entstehen von Verpflichtungen gegen einen Dritten liege - nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, sondern erst mit der tatsächlichen Leistung. Deshalb habe auch die Verjährungsfrist - unabhängig davon, ob die Beklagte auch eine deliktische Haftung gegenüber der KAGes treffe - erst mit der Leistung des Ersatzes (= Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches vom Oktober/November 2004) begonnen. Die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung sei daher keinesfalls verjährt.Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Klägerin habe hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der vorliegenden Klage den Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin auf Rückersatz jenes Schadens gegenüber der Beklagten als ihrem Erfüllungsgehilfen geltend mache, den die Beklagte verursacht habe und den die Versicherungsnehmerin ihrem Vertragspartner (der KAGes) habe ersetzen müssen. Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB sei, wer vom Geschäftsherrn zur Erfüllung einer bestehenden „rechtlichen Sonderverbindung" eingesetzt werde, worunter vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse (zB Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen) oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu subsumieren seien. Im vorliegenden Fall habe die Versicherungsnehmerin als Folge ihrer mangelhaften Werkleistung die Durchfeuchtung einer Fußbodenunterkonstruktion als Mangelfolgeschaden zu vertreten, mit dessen Beseitigung sie die Beklagte beauftragt habe. Deren Stellung als Erfüllungsgehilfe sei zu bejahen, selbst wenn man - mangels entsprechender Behauptung solcher vertraglicher Verpflichtungen - die Grundlage der Pflicht der Versicherungsnehmerin zur Beseitigung der Durchfeuchtung nicht in ihrer vertraglichen Sonderbeziehung (Werkvertrag) mit der KAGes, sondern in ihrer gesetzlichen Schadenersatzpflicht (Verpflichtung des Schädigers zu einer Naturalrestitution im Sinn des Paragraph 1323, Satz 1 ABGB) sehe. Auch in diesem Fall habe sich die Versicherungsnehmerin zur Erfüllung einer (wenn auch auf Grund des Gesetzes) ausschließlich gegenüber der KAGes bestehenden Sonderverbindung der Beklagten bedient, der deshalb die Stellung als Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB zukomme. Der auf die Klägerin gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangene Regressanspruch gemäß Paragraph 1313, ABGB entstehe nach ständiger Rechtsprechung erst mit der Zahlung des Geschäftsherrn. Auch der Geschäftsherr könne daher Rückersatz nach Paragraph 1313, ABGB erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner (hier: der KAGes) entstandenen Schaden ersetzt habe. Auch dort, wo der Regressanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter habe und der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz sei, beginne die Frist zu seiner Geltendmachung - wenn auch ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung schon im Entstehen von Verpflichtungen gegen einen Dritten liege - nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, sondern erst mit der tatsächlichen Leistung. Deshalb habe auch die Verjährungsfrist - unabhängig davon, ob die Beklagte auch eine deliktische Haftung gegenüber der KAGes treffe - erst mit der Leistung des Ersatzes (= Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches vom Oktober/November 2004) begonnen. Die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung sei daher keinesfalls verjährt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob auch die Erfüllung einer Verpflichtung zur Naturalrestitution eine rechtliche Sonderverbindung im Sinne des § 1313a ABGB darstelle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob auch die Erfüllung einer Verpflichtung zur Naturalrestitution eine rechtliche Sonderverbindung im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB darstelle.
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.
Die Beklagte macht geltend, sie habe nicht als Erfüllungsgehilfe der Versicherungsnehmerin fungiert. Die Versicherungsnehmerin sei (von der KAGes) ausschließlich mit der Durchführung von Installationsarbeiten beauftragt worden. Die Trockenlegungsarbeiten, die (von der Versicherungsnehmerin) an die Beklagten vergeben worden seien, seien hingegen nicht Inhalt des zwischen der Versicherungsnehmerin und der KAGes vereinbarten Werkvertrages gewesen.
Dazu ist auszuführen: