Der Rekurs ist - wenngleich nicht in dem von der Klägerin angestrebten Sinn - berechtigt.
Was die (zuletzt erhobene) Rüge betrifft, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand der Klägerin "in ihrer Berufung" (!) nicht auseinandergesetzt, dass ihre Versicherungsnehmerin infolge Überbindung des wirtschaftlichen Risikos zur Geltendmachung von Aufwendungen gegenüber dem Beklagten legitimiert sei, ist vorerst festzuhalten, dass die Klägerin ihren Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf ein derartiges Vorbringen gestützt hat. Der (erst) in der Berufung erhobene Einwand verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) und war daher schon deshalb nicht zu beachten.Was die (zuletzt erhobene) Rüge betrifft, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand der Klägerin "in ihrer Berufung" (!) nicht auseinandergesetzt, dass ihre Versicherungsnehmerin infolge Überbindung des wirtschaftlichen Risikos zur Geltendmachung von Aufwendungen gegenüber dem Beklagten legitimiert sei, ist vorerst festzuhalten, dass die Klägerin ihren Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf ein derartiges Vorbringen gestützt hat. Der (erst) in der Berufung erhobene Einwand verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) und war daher schon deshalb nicht zu beachten.
Im Übrigen vertritt die Rekurswerberin den Standpunkt, es komme bei der Schadensverlagerung darauf an, ob es sich um einen "bloßen Mangelschaden" oder um einen Mangelfolgeschaden handle. Während beim Ersteren (nach SZ 67/139 und ecolex 1999, 257) ausschließlich der ursprüngliche Eigentümer (Werkbesteller) gegenüber dem Werkhersteller anspruchsberechtigt sei, liege immer dann, wenn der Mangel - wie hier - infolge Hinzukommens eines weiteren Umstandes (nach Weiterveräußerung der mangelhaft gefertigten Sache) zu einem Schaden führe, eine Schadensverlagerung (nach SZ 58/202) zum neuen Eigentümer vor. Die Klägerin hält daran fest, dass ihrer Versicherungsnehmerin infolge Schadensverlagerung im Sinn der Entscheidung SZ 58/202 ein Direktanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe, weil der Dachstuhl, wenn auch als unmittelbare Folge der mangelhaften Herstellung durch den Beklagten, erst in einem Zeitpunkt (Schneedruckschäden im März 1996) beschädigt wurde, als ihre Versicherungsnehmerin bereits Eigentümerin der Obsthalle war.
Was die Lösung von Drittschadensfällen betrifft ist es heute herrschende Auffassung, das bei bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten der Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreit wird (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 13/10 ff mwN). Dies ist (nach der Rsp) der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf einen Dritten überwälzt wurde, etwa im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflichten, Übergang der Preisgefahr und vertraglichen Schadenstragungsregelungen (Koziol/Welser II11 302 f mwN; 7 Ob 82/97b = RdW 1997, 717; Koziol aaO Rz 13/16 ff mwN). Die Entscheidung, auf die sich die Klägerin weiterhin stützt (SZ 58/202), hat mit einem derartigen Drittschadensproblem aber gar nichts zu tun. Hier übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass gerade die diesbezügliche Beurteilung (iS einer Schadensverlagerung) in Judikatur und Lehre bereits einhellig abgelehnt wurde:
In dem der Entscheidung SZ 58/202 zugrundeliegenden Sachverhalt war der beim dortigen Kläger entstandene Schaden nämlich weder die Folge eines bereits vorher eingetretenen Schadens noch lag ein bloß mittelbarer Schaden iS einer Seitenwirkung des allfälligen widerrechtlichen Angriffes des Beklagten auf das Eigentumsrecht an einem PKW vor. Der Schaden war vielmehr unmittelbar im Eigentum des Klägers entstanden, weil das (bis dahin unbeschädigte) Getriebe, wenn auch als unmittelbare Folge der mangelhaften Reparaturarbeit, erst in einem späteren Zeitpunkt zerstört wurde, als der Kläger schon Eigentümer des über Auftrag seines Rechtsvorgängers reparierten Fahrzeuges geworden war (SZ 67/139; 1 Ob 231/98x; Reischauer in Rummel II2 Rz 27 zu § 1295 ABGB; Koziol aaO Rz 13/17 FN 54; Lukas, Drittschäden, JBl 1996, 481 f [483 Anm 12]).In dem der Entscheidung SZ 58/202 zugrundeliegenden Sachverhalt war der beim dortigen Kläger entstandene Schaden nämlich weder die Folge eines bereits vorher eingetretenen Schadens noch lag ein bloß mittelbarer Schaden iS einer Seitenwirkung des allfälligen widerrechtlichen Angriffes des Beklagten auf das Eigentumsrecht an einem PKW vor. Der Schaden war vielmehr unmittelbar im Eigentum des Klägers entstanden, weil das (bis dahin unbeschädigte) Getriebe, wenn auch als unmittelbare Folge der mangelhaften Reparaturarbeit, erst in einem späteren Zeitpunkt zerstört wurde, als der Kläger schon Eigentümer des über Auftrag seines Rechtsvorgängers reparierten Fahrzeuges geworden war (SZ 67/139; 1 Ob 231/98x; Reischauer in Rummel II2 Rz 27 zu Paragraph 1295, ABGB; Koziol aaO Rz 13/17 FN 54; Lukas, Drittschäden, JBl 1996, 481 f [483 Anmerkung 12, ]).
Wenn der vorliegende Schaden- wie die Rekurswerberin (gestützt auf SZ 58/202) meint- „unmittelbar im Eigentum der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstanden“ ist, spricht dies somit gegen eine Schadensverlagerung. Ein ihr daraus unmittelbar erwachsender Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Herstellung des Dachstuhles steht ihrer Versicherungsnehmerin schon deshalb nicht zu, weil zwischen dieser und dem Beklagten keine rechtlichen Sonderbeziehungen bestehen, die auch das bloße Vermögen schützen (1 Ob 231/98x mwN). Der Klägerin ist daher zu erwidern, dass es im vorliegenden Fall (anders als in SZ 58/202) nicht um eine erst nach Übergabe eingetretene (deliktische) Schädigung des Käufers in einem absoluten Recht (Eigentum) geht, sondern um den Ersatz eines bloßen Vermögensschadens (Kosten der Sanierung eines mangelhaft errichteten Daches), der darin besteht, dass von der nunmehrigen Eigentümerin eine mangelhafte Sache erworben wurde. Dafür sind jedoch zunächst die von den Vorinstanzen zitiertenEntscheidungen (SZ 67/139 und ecolex 1999, 257; vgl auch RIS-Justiz RS0021797) einschlägig, wonach der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete (Vermögens-)Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer eintritt, sodass er diesen und nicht den Dritten (Käufer der Liegenschaft) trifft (RIS-Justiz RS0021797). Diesen Entscheidungen folgend können der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Käuferin der Liegenschaft schon deshalb keine Schadenersatzansprüche zustehen, weil ein allfälliger Schaden schon vor dem Kauf eingetreten wäre, der Werkvertrag nur mit dem Voreigentümer bestand und solche Ansprüche ohne weitere Vereinbarung auch nicht mit dem Eigentum an der mangelhaften Sache übergehen (SZ 67/139; ecolex 1999, 257; 1 Ob 231/98x; Koziol/Welser II11 80 f).Wenn der vorliegende Schaden- wie die Rekurswerberin (gestützt auf SZ 58/202) meint- „unmittelbar im Eigentum der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstanden“ ist, spricht dies somit gegen eine Schadensverlagerung. Ein ihr daraus unmittelbar erwachsender Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Herstellung des Dachstuhles steht ihrer Versicherungsnehmerin schon deshalb nicht zu, weil zwischen dieser und dem Beklagten keine rechtlichen Sonderbeziehungen bestehen, die auch das bloße Vermögen schützen (1 Ob 231/98x mwN). Der Klägerin ist daher zu erwidern, dass es im vorliegenden Fall (anders als in SZ 58/202) nicht um eine erst nach Übergabe eingetretene (deliktische) Schädigung des Käufers in einem absoluten Recht (Eigentum) geht, sondern um den Ersatz eines bloßen Vermögensschadens (Kosten der Sanierung eines mangelhaft errichteten Daches), der darin besteht, dass von der nunmehrigen Eigentümerin eine mangelhafte Sache erworben wurde. Dafür sind jedoch zunächst die von den Vorinstanzen zitiertenEntscheidungen (SZ 67/139 und ecolex 1999, 257; vergleiche auch RIS-Justiz RS0021797) einschlägig, wonach der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete (Vermögens-)Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer eintritt, sodass er diesen und nicht den Dritten (Käufer der Liegenschaft) trifft (RIS-Justiz RS0021797). Diesen Entscheidungen folgend können der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Käuferin der Liegenschaft schon deshalb keine Schadenersatzansprüche zustehen, weil ein allfälliger Schaden schon vor dem Kauf eingetreten wäre, der Werkvertrag nur mit dem Voreigentümer bestand und solche Ansprüche ohne weitere Vereinbarung auch nicht mit dem Eigentum an der mangelhaften Sache übergehen (SZ 67/139; ecolex 1999, 257; 1 Ob 231/98x; Koziol/Welser II11 80 f).
Entgegen der vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vertretenen Ansicht, kam aber auch eine Abtretung derartiger vertraglicher Schadenersatzansprüche auf Grund einer Vereinbarung der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Voreigentümerin nicht in Betracht:
Die Klägerin hat allfällige - mit der Gewährleistung konkurrierende (SZ 63/37 ua) - Ansprüche der Voreigentümerin auf Ersatz eines aus der mangelhaften Herstellung der Dachkonstruktion erwachsenen Schadens im erstinstanzlichen Vorbringen nämlich nicht einmal ausreichend substantiiert (arg: "mögliche" Schadenersatzansprüche); außerdem ist der Voreigentümerin angesichts eines offenbar (mangels Kenntnis) nicht unter Bedachtnahme auf den Baumangel erzielten Kaufpreises gar kein ersatzfähiger Schaden erwachsen, sodass schon aus diesem Grund keine Ersatzforderung an die Versicherungsnehmerin der Klägerin abgetreten werden konnte (1 Ob 231/98x). Sollte die Mangelhaftigkeit aber schon bei Kaufabschluss bekannt gewesen sein, wären Schadenersatzansprüche jedenfalls verjährt.
Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klagsabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek aaO Rz 5 Abs 2 zu § 519 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043850 und RS0043853). Da sich die Sache als spruchreif erweist, war dem Sachantrag des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klagsabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek aaO Rz 5 Absatz 2, zu Paragraph 519, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043850 und RS0043853). Da sich die Sache als spruchreif erweist, war dem Sachantrag des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht bestimmt. Wegen Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz hatte der Oberste Gerichtshof die Kostenrüge in der Berufung der Klägerin und den Kostenrekurs des Beklagten, die das Gericht zweiter Instanz infolge der Aufhebung nicht zu behandeln hatte, zu erledigen (Kodek in Rechberger2 Rz 5 letzter Absatz zu § 528 ZPO). Auf die Kostenrüge der Klägerin ist jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil sie die Höhe der bestimmten Kosten gar nicht in Zweifel zieht. Durch die "formale Art, wie das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag des Beklagten behandelt hat" (AS 131), ist die Klägerin nicht beschwert.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht bestimmt. Wegen Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz hatte der Oberste Gerichtshof die Kostenrüge in der Berufung der Klägerin und den Kostenrekurs des Beklagten, die das Gericht zweiter Instanz infolge der Aufhebung nicht zu behandeln hatte, zu erledigen (Kodek in Rechberger2 Rz 5 letzter Absatz zu Paragraph 528, ZPO). Auf die Kostenrüge der Klägerin ist jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil sie die Höhe der bestimmten Kosten gar nicht in Zweifel zieht. Durch die "formale Art, wie das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag des Beklagten behandelt hat" (AS 131), ist die Klägerin nicht beschwert.
Dem Kostenrekurs des Beklagten kommt keine Berechtigung zu, weil das Erstgericht die Tagsatzung vom 22. 4. 1999 ohnehin nach TP 3 und mit doppeltem Einheitssatz honoriert hat. Die Reduktion der überhöht verzeichneten Kosten wurde - zutreffend - hinsichtlich der am 23. 3. 1999 abgehaltenen ersten Tagsatzung vorgenommen.