Rechtssatz RS0021797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021797
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
War der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller, eingetreten gewesen, so war er Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 532/93
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 532/93
Veröff: SZ 67/139
- 4 Ob 360/97p
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 360/97p
Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. (T1)
- 8 Ob 3/00z
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 3/00z
Auch
- 2 Ob 136/03v
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 136/03v
Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen tritt der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes ein. (T2)
- 1 Ob 184/12h
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. (T3)
Beisatz: Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache. (T4)
- 3 Ob 193/13y
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 193/13y
Auch; Beisatz: Hier trat der Schaden schon vor der Gründung der klagenden Partei ein. (T5)
- 8 Ob 144/17k
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 144/17k
- 4 Ob 245/18k
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 245/18k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021797
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00532_9300000_001