Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB unrichtig angewendet hat. Sie ist auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB unrichtig angewendet hat. Sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muß Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0034951). Der Sachverhalt muß dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, daß er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/238; ecolex 1991, 454 und 1994, 537; JBl 1987, 450 und 1988, 321; 7 Ob 2091/96t; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 9 und 11 zu § 1489; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654).Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muß Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0034951). Der Sachverhalt muß dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, daß er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/238; ecolex 1991, 454 und 1994, 537; JBl 1987, 450 und 1988, 321; 7 Ob 2091/96t; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489,; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489,; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Beklagten am 12.7.1993 - als der Wassereintritt in den unmittelbar unter dem Dach gelegenen Räumen erkennbar wurde - als Schadensverursacher angesehen habe. Dieser Feststellung ist aber nicht mehr zu entnehmen, als daß der Kläger aus dem Eintritt von Wasser in das direkt unter dem Dach befindliche Schlafzimmer den Schluß zog, der Dachdecker sei dafür verantwortlich. Diese Vermutung war auch durchaus naheliegend. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Arbeiten tatsächlich mangelhaft ausgeführt und den Schaden auch verschuldet haben könnte, hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, zumal auch noch andere Professionisten mit der Planung und Herstellung des Daches befaßt waren und deren allfällige (Mit-)Haftung durch einen Laien wie den Kläger keinesfalls ausgeschlossen werden konnte. Dem Kläger waren daher zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes (12.7.1993) noch nicht alle erforderlichen Umstände, die seinen Ersatzanspruch begründen, mit der nötigen Gewißheit bekannt geworden. Um sich diese Gewißheit zu verschaffen, hat der Kläger, nachdem der Beklage den vereinbarten Besichtigungstermin nicht eingehalten hatte, auch einen Sachverständigen beigezogen, der schon am 15.7.1993 die mangelhafte Ausführung der Dachdeckerarbeiten bestätigte. Erst dadurch konnte der Kläger als Laie jene Gewißheit gewinnen, die ihn in die Lage versetzte, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen auch konkret zu erstatten. Die Verjährungsfrist begann daher erst am 15.7.1993. Der Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger könne nicht den nicht in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend machen, ist nicht berechtigt. Nach herrschender Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 278; Koziol/Welser I10 467f; Reischauer in Rummel ABGB**2 Rz 27 zu § 1295) und Rechtsprechung (SZ 64/87; ZVR 1992/154 und ZVR 1994/88; RdW 1995, 11) steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten, nicht aber einem Dritten der Schadenersatzanspruch zu. Der Kläger hatte den Beklagten mit der Erstellung eines Werkes beauftragt und macht nun den ihm aus der mangelhaften Ausführung entstandenen Schaden geltend. Es handelt sich dabei um jenen Schaden, der schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes unmittelbar in seinem Vermögen als damaligem Eigentümer eingetreten ist. Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen schlechter Erfüllung gehen auch nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über (RdW 1995, 11). Ein Fall bloßer Schadensverlagerung (auf die spätere Käuferin des Hauses) liegt schon deshalb nicht vor, weil das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf die Käuferin als Dritte überwälzt wurde (vgl dazu Koziol/Welser aaO 468; JBl 1993, 43; RdW 1995, 11).Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger könne nicht den nicht in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend machen, ist nicht berechtigt. Nach herrschender Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 278; Koziol/Welser I10 467f; Reischauer in Rummel ABGB**2 Rz 27 zu Paragraph 1295,) und Rechtsprechung (SZ 64/87; ZVR 1992/154 und ZVR 1994/88; RdW 1995, 11) steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten, nicht aber einem Dritten der Schadenersatzanspruch zu. Der Kläger hatte den Beklagten mit der Erstellung eines Werkes beauftragt und macht nun den ihm aus der mangelhaften Ausführung entstandenen Schaden geltend. Es handelt sich dabei um jenen Schaden, der schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes unmittelbar in seinem Vermögen als damaligem Eigentümer eingetreten ist. Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen schlechter Erfüllung gehen auch nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über (RdW 1995, 11). Ein Fall bloßer Schadensverlagerung (auf die spätere Käuferin des Hauses) liegt schon deshalb nicht vor, weil das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf die Käuferin als Dritte überwälzt wurde vergleiche dazu Koziol/Welser aaO 468; JBl 1993, 43; RdW 1995, 11).
Der Beklagte bestreitet nicht mehr, sein Werk nicht fachgerecht ausgeführt und schuldhaft gegen die Regeln der Technik verstoßen zu haben. Das Erstgericht hat die erforderlichen Sanierungskosten mit S 122.229,-- und den zu einer fachgerechten Ausführung in zweilagiger Abdichtung notwendigen Mehraufwand bei Werkerstellung ("Sowieso-Kosten") mit S 36.000,-- unbekämpft festgestellt. Ungerügt blieben auch die weiteren Feststellungen, wonach die Sanierungskosten sowohl durch vom Beklagten zu vertretende als auch durch bauseits vorliegende Umstände verursacht wurden und die Höhe des vom Beklagten zu vertretenden Anteils am Gesamtschaden nicht festgestellt werden könne. Die Forderung des Klägers besteht somit dem Beklagten gegenüber dem Grunde nach zu Recht. Der Beweis ihrer Höhe ist hingegen nicht - oder doch bzw wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten - zu erbringen, sodaß sich eine Anwendung des § 273 ZPO als zweckmäßig erweist.Der Beklagte bestreitet nicht mehr, sein Werk nicht fachgerecht ausgeführt und schuldhaft gegen die Regeln der Technik verstoßen zu haben. Das Erstgericht hat die erforderlichen Sanierungskosten mit S 122.229,-- und den zu einer fachgerechten Ausführung in zweilagiger Abdichtung notwendigen Mehraufwand bei Werkerstellung ("Sowieso-Kosten") mit S 36.000,-- unbekämpft festgestellt. Ungerügt blieben auch die weiteren Feststellungen, wonach die Sanierungskosten sowohl durch vom Beklagten zu vertretende als auch durch bauseits vorliegende Umstände verursacht wurden und die Höhe des vom Beklagten zu vertretenden Anteils am Gesamtschaden nicht festgestellt werden könne. Die Forderung des Klägers besteht somit dem Beklagten gegenüber dem Grunde nach zu Recht. Der Beweis ihrer Höhe ist hingegen nicht - oder doch bzw wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten - zu erbringen, sodaß sich eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO als zweckmäßig erweist.
Mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten bei Ausführung seines Werkes nicht nur ein Verstoß gegen die Regeln der Technik, sondern auch eine Verletzung der ihn treffenden Warnpflicht zur Last liegt, ist seine Ersatzpflicht in der Höhe der Hälfte des Sanierungsaufwandes abzüglich der zur mängelfreien Herstellung von vornherein erforderlichen Mehrkosten (Sowieso-Kosten) - daß sind insgesamt S 43.114,50 - gerechtfertigt (§ 273 ZPO).Mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten bei Ausführung seines Werkes nicht nur ein Verstoß gegen die Regeln der Technik, sondern auch eine Verletzung der ihn treffenden Warnpflicht zur Last liegt, ist seine Ersatzpflicht in der Höhe der Hälfte des Sanierungsaufwandes abzüglich der zur mängelfreien Herstellung von vornherein erforderlichen Mehrkosten (Sowieso-Kosten) - daß sind insgesamt S 43.114,50 - gerechtfertigt (Paragraph 273, ZPO).
Verzugszinsen konnten mangels eines vom Kläger zu erbringenden Nachweises höherer Kreditzinsen nur in der gesetzlichen Höhe zugesprochen werden.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO. Entsprechend der Quote seines Obsiegens (60 %) erhält der Kläger 60 % der von ihm aufgewendeten Barauslagen und 20 % der übrigen Prozeßkosten ersetzt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Entsprechend der Quote seines Obsiegens (60 %) erhält der Kläger 60 % der von ihm aufgewendeten Barauslagen und 20 % der übrigen Prozeßkosten ersetzt.