Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei errichtete im Jahre 1978 im Auftrag der Alex M***** GesmbH in *****, ein Betriebsgebäude. Mit Kaufvertrag vom 1.7.1983 kaufte die klagende Partei diese Liegenschaft samt den darauf befindlichen Baulichkeiten aus der Konkursmasse der Alex M***** GesmbH. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages haftet der Verkäufer weder für eine bestimmte Beschaffenheit noch für eine bestimmte Verwendbarkeit des Kaufobjektes, wohl aber für den satz- und lastenfreien Übergang desselben in das Eigentum der Käuferin.
Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich das Gebäude entgegen den Regeln der Technik errichtet, spätestens seit Jänner 1990 seien erhebliche Baumängel festgestellt worden, begehrt die klagende Partei den Betrag von S 806.007,- s.A. als erforderlichen Sanierungsaufwand sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für Kreditschuld und Kosten, die aus der Sanierung des Betriebsgebäudes in *****, soweit sie aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Beklagten resultieren, hafte, aus jedem erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere aus dem Grunde des § 1299 ABGB und der Gewährleistung. Sie brachte noch vor, daß sie aufgrund des Kaufvertrages Einzelrechtsnachfolger der Alex M***** GesmbH sei.Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich das Gebäude entgegen den Regeln der Technik errichtet, spätestens seit Jänner 1990 seien erhebliche Baumängel festgestellt worden, begehrt die klagende Partei den Betrag von S 806.007,- s.A. als erforderlichen Sanierungsaufwand sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für Kreditschuld und Kosten, die aus der Sanierung des Betriebsgebäudes in *****, soweit sie aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Beklagten resultieren, hafte, aus jedem erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere aus dem Grunde des Paragraph 1299, ABGB und der Gewährleistung. Sie brachte noch vor, daß sie aufgrund des Kaufvertrages Einzelrechtsnachfolger der Alex M***** GesmbH sei.
Die beklagte Partei bestritt das Vorhandensein von Mängeln und wendete insbesondere ein, daß die klagende Partei niemals Vertragspartner der Beklagten gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Allfällige Gewährleistungsansprüche seien jedenfalls verfristet. Gestaltungsrechte könnten im Regelfall nur zusammen mit dem Schuldverhältnis übertragen werden, was eine Vertragsübernahme voraussetze; daran müsse der Partner des zu übernehmenden Vertragsverhältnisses mitwirken. Eine Vertragsübernahme hinsichtlich des zwischen der beklagten Partei und dem Verkäufer der Liegenschaft geschlossenen Bauvertrages auf Seiten des Werkbestellers durch die klagende Partei sei weder behauptet worden noch gehe derartiges aus dem Kaufvertrag hervor. Allfällige Forderungsrechte auf Grund des Bauvertrages seien nicht an die klagende Partei zediert worden. Diese habe daher keine vertraglichen Rechte gegenüber dem Beklagten erworben.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Nach traditioneller Rechtsdogmatik lasse sich die Anspruchsberechtigung der klagenden Partei nicht begründen. Da die Errichtung des Gebäudes durch den Beklagten auf Grund eines Werkvertrages erfolgt sei, seien Ansprüche, die aus der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtung abgeleitet würden, aus einem anderen Grund als dem der Gewährleistung oder des Schadenersatzes ex contractu nicht denkbar, daher auch nicht auf Grund einer Haftung des Beklagten ex delicto. Außerhalb des Werkvertrages sei der Beklagte zu keinem Handeln oder Unterlassen verpflichtet gewesen, insbesondere nicht gegenüber der klagenden Partei. Sofern der Beklagte bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistung ein schädigendes Verhalten gesetzt habe, richte sich dieses weder unmittelbar noch mittelbar gegen die klagende Partei, die nicht Werkbesteller gewesen sei. Diese sei daher, bezogen auf diesen Zeitpunkt, nicht einmal als mittelbar Geschädigter anzusehen. Daß die klagende Partei lange nach dem erfolgten Leistungsaustausch und damit der beiderseitigen Erfüllung des Werkvertrages das Gebäude mit ihrer Behauptung nach versteckten Mängeln und möglicherweise zu teuer gekauft habe, versetze sie gegenüber dem Beklagten nicht in die Position des Geschädigten. Dazu hätte es einer Vertragsübernahme bedurft. Kraft Einzelrechtsnachfolge seien auf die klagende Partei nur jene Rechte übergegangen, die aus dem Eigentum an der Sache erfließen, nicht aber Rechte, die auf vertraglichen Beziehungen des Voreigentümers zu Dritten beruhten.
Auch ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung liege aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Lehre, daß eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermöge, beruhe auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eingetreten sei. Es werde also die Wertung vorgenommen, daß der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher stehe als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintrittes treffe. Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, träfen in den Fällen der Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden gehe, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintrete, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werde. Es würde also kein Schaden in Betracht gezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintrete und daher zu ersetzen wäre. Diese Lehre habe nur solche Fälle der Schadensverlagerung im Auge, in denen das wirtschaftliche Risiko bereits vor dem sachenrechtlichen Eigentumsübergang auf den nachmals Geschädigten übergegangen und insbesondere das zur Schadensverlagerung führende obligatorische oder letztwillige Rechtsverhältnis bereits begründet gewesen sei.
In der in SZ 58/202 veröffentlichten Entscheidung sei jedoch der Oberste Gerichtshof darüber hinausgegangen und habe den Käufer eines PKW für klagslegitimiert gegenüber einem Mechaniker angesehen, der als Dienstnehmer eines Kraftfahrzeugreparaturunternehmers vor dem Verkauf des PKW an den Kläger im Auftrag des Verkäufers des PKW dessen Getriebe repariert und dabei einen Fehler durch falsche Montage begangen habe, der nach dem Verkauf des PKW an den Kläger zu einer Blockierung des Getriebes geführt habe. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar. Daß die Klage gegen den schuldtragenden Dienstnehmer des Unternehmers gerichtet worden sei, nachdem eine solche gegen den Unternehmer abgewiesen worden wäre, mache keinen rechtlich relevanten Unterschied, weil der Unternehmer gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden seines Dienstnehmers gehaftet hätte und wenn man einen Fall der Schadensverlagerung annehme, es belanglos wäre, ob der Kläger oder der Voreigentümer Auftraggeber der Reparaturarbeiten gewesen sei. Das schädigende Verhalten sei vor dem Übergang des Risikos auf den Kläger gesetzt und der Schaden erst nach Veräußerung manifest geworden, obgleich der Mangel bereits im Zeitpunkt des Verkaufes der Sache angehaftet habe.In der in SZ 58/202 veröffentlichten Entscheidung sei jedoch der Oberste Gerichtshof darüber hinausgegangen und habe den Käufer eines PKW für klagslegitimiert gegenüber einem Mechaniker angesehen, der als Dienstnehmer eines Kraftfahrzeugreparaturunternehmers vor dem Verkauf des PKW an den Kläger im Auftrag des Verkäufers des PKW dessen Getriebe repariert und dabei einen Fehler durch falsche Montage begangen habe, der nach dem Verkauf des PKW an den Kläger zu einer Blockierung des Getriebes geführt habe. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar. Daß die Klage gegen den schuldtragenden Dienstnehmer des Unternehmers gerichtet worden sei, nachdem eine solche gegen den Unternehmer abgewiesen worden wäre, mache keinen rechtlich relevanten Unterschied, weil der Unternehmer gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden seines Dienstnehmers gehaftet hätte und wenn man einen Fall der Schadensverlagerung annehme, es belanglos wäre, ob der Kläger oder der Voreigentümer Auftraggeber der Reparaturarbeiten gewesen sei. Das schädigende Verhalten sei vor dem Übergang des Risikos auf den Kläger gesetzt und der Schaden erst nach Veräußerung manifest geworden, obgleich der Mangel bereits im Zeitpunkt des Verkaufes der Sache angehaftet habe.
Obwohl sich an der "Nähe zum Schaden" des verantwortlichen Unternehmers durch die Veräußerung der infolge mangelhafter Werkleistung schadhaften Sache nichts ändere, liege dennoch im vorliegenden Fall ebenso wie in jenem der Entscheidung SZ 58/202 ein nach der Schadenszufügung begründetes Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vor, welches Gewährleistungsansprüche des letzteren gegen ersteren zur Folge haben könne und bei welchem bei Bekanntheit des Mangels dieser bereits in einer entsprechend niedrigeren Festsetzung des Kaufpreises seinen Niederschlag gefunden hätte. Verzichtet der Erwerber - wie hier - auf Gewährleistung, dann sei nicht einzusehen, warum dies seine Rechtsposition gegenüber dem Schädiger verbessern oder eine solche überhaupt erst begründen sollte. Betrachte man das Rechtsverhältnis vom Erwerber aus, dann sei jedenfalls seine Rechtsbeziehung zum Veräußerer der mangelhaften Sache stärker als jene zum seinerzeitigen Schädiger, der dem Veräußerer als seinem Auftraggeber verantwortlich gewesen sei. Im übrigen sei keineswegs eine zwingende Folge der Veräußerung, daß der Schädiger dadurch entlastet werde. In jenen Fällen, in denen der Mangel einen entsprechend geringeren Kaufpreis zur Folge gehabt hätte, werde man dem Veräußerer auch nach der Veräußerung der Sache einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht absprechen können. Aber auch dann, wenn der Mangel geheim gewesen wäre und der Erwerber Gewährleistungsansprüche gegen den Veräußerer geltend gemacht hätte, werde sich letzterer am Schädiger regressieren können; das gleiche gelte, wenn die Beschädigung vor der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe erfolgt und der Kaufpreis verhältnismäßig zu mindern gewesen wäre. Es wäre unbefriedigend, wenn Beweisfragen aus dem Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer (etwa über die Bekanntheit oder Erkennbarkeit des Mangels, über den Einfluß des Mangels auf die Höhe des Kaufpreises etc.) in einem Prozeß zwischen dem Erwerber und dem Schädiger, zwischen denen keine vertragliche Beziehung bestanden habe, ausgetragen werden müßten. Das Berufungsgericht sei daher der Ansicht, daß in denjenigen Fällen, in denen das schädigende Verhalten vor dem Veräußerungsgeschäft über die infolge dieses Verhaltens mangelhafte Sache gesetzt worden sei, kein Bedürfnis nach einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten im Wege richterliche Rechtsfortbildung bestehe, und zwar selbst dann nicht, wenn der Erwerber infolge Verfristung keinen Gewährleistungsanspruch gegen den Veräußerer mehr habe, weil seine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Veräußerer stärker sei als zum Schädiger und weil die aus dem Gesetz hervorgehende Wertung, daß nach Ablauf der Gewährleistungsfristen der Mangel endgültig den Erwerber belaste, eine Korrektur dahin, daß sich der Erwerber nun nach einem weiteren Ersatzpflichtigen "umsehen könnte", nicht vertrage.
Sofern aber dem Veräußerer Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger zugestanden wären, müßte es als eine Nebenpflicht des Veräußerungsgeschäftes angesehen werden, solche an den Erwerber zu zedieren, sodaß der Erwerber, wenn der Schaden erst nach der Veräußerung bekannt werde, sich auf diese Weise die Klagslegitimation gegen den Schädiger verschaffen könne. Ein Bedürfnis, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch des Erwerbers gegen den Schädiger zu statuieren, bestehe in einem solchen Fall nicht.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im Hinblick auf die bislang einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt, welche über die in der Lehre angeführten Fälle weit hinausgehe und nach Ansicht des Berufungsgerichtes das Problem nicht voll auslote, von einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gesprochen werden könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht unter Überbindung der Rechtsansicht, daß ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bestehe, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; im Falle der Zulässigkeit möge ihr nicht Folge gegeben werden.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.