Rechtssatz RS0119486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119486
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Das der verpflichteten Partei gegenüber Dritten zustehende Recht auf Naturalrestitution wegen mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrages ist kein iSd § 331 EO verwertbares "anderes Vermögensrecht". (Hier: Der Betreibende (= Bauherr), dem gegen die verpflichtete Partei (= Generalunternehmer) ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zusteht, beantragte die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber ihren Subunternehmern (= Drittschuldner) zustehenden Rechts auf Naturalrestitution und Verwertung in der Form, dass die Drittschuldner die Schadensbehebungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch Versäumungsurteil rechtskräftig verhalten wurden.)Das der verpflichteten Partei gegenüber Dritten zustehende Recht auf Naturalrestitution wegen mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrages ist kein iSd Paragraph 331, EO verwertbares "anderes Vermögensrecht". (Hier: Der Betreibende (= Bauherr), dem gegen die verpflichtete Partei (= Generalunternehmer) ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zusteht, beantragte die Exekution gemäß Paragraph 331, EO durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber ihren Subunternehmern (= Drittschuldner) zustehenden Rechts auf Naturalrestitution und Verwertung in der Form, dass die Drittschuldner die Schadensbehebungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch Versäumungsurteil rechtskräftig verhalten wurden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119486
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0030OB00101_04F0000_001