Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass zufolge Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, in der die Entscheidung über die Verwertungsanträge ausdrücklich vorbehalten wurde (zu ON 1 AS 5), Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nur die Entscheidung über die Verwertungsanträge der betreibenden Partei ist.
a) § 333 EO regelt die Verwertung von Rechten auf Ausfolgung oder Teilung einer Vermögensmasse. Im ersten Schritt des nach § 333 EO vorgesehenen zweistufigen Verwertungsverfahrens ist der betreibende Gläubiger zu ermächtigen, das Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen. In einem zweiten Schritt kommt es gemäß § 333 Abs 2 EO zur Verwertung des auf diese Weise herangezogenen Vermögens. Diese erfolgt in sinngemäßer Anwendung der in der EO für den jeweiligen Vermögensgegenstand vorgesehenen Verwertungsart (Oberhammer in Angst, EO, § 333 Rz 5). § 333 EO setzt die Verwertbarkeit des gepfändeten Vermögensrechts voraus. Dieses muss zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zustehen (zuletzt 3 Ob 75/07m = EvBl 2007/175; RIS-Justiz RS0053189); das Recht muss zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens seiner Ausübung nach übertragbar sein (3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110 [Vollmaier] = EvBl 2006/153 und weitere Veröffentlichungen ua; RIS-Justiz RS0004040; Oberhammer aaO § 331 Rz 4 unter Hinweis auf 3 Ob 55/80 = SZ 53/174). Sind daher Rechte höchstpersönlich oder können sie als solche nicht übertragen werden, ist ihre Verwertung aus rechtlichen Gründen unzulässig. Zu prüfen ist also, ob die zu Gunsten der betreibenden Bank gepfändeten Forderungen und Rechte verwertbar sind und dem Schuldner zustanden:a) Paragraph 333, EO regelt die Verwertung von Rechten auf Ausfolgung oder Teilung einer Vermögensmasse. Im ersten Schritt des nach Paragraph 333, EO vorgesehenen zweistufigen Verwertungsverfahrens ist der betreibende Gläubiger zu ermächtigen, das Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen. In einem zweiten Schritt kommt es gemäß Paragraph 333, Absatz 2, EO zur Verwertung des auf diese Weise herangezogenen Vermögens. Diese erfolgt in sinngemäßer Anwendung der in der EO für den jeweiligen Vermögensgegenstand vorgesehenen Verwertungsart (Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 333, Rz 5). Paragraph 333, EO setzt die Verwertbarkeit des gepfändeten Vermögensrechts voraus. Dieses muss zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zustehen (zuletzt 3 Ob 75/07m = EvBl 2007/175; RIS-Justiz RS0053189); das Recht muss zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens seiner Ausübung nach übertragbar sein (3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110 [Vollmaier] = EvBl 2006/153 und weitere Veröffentlichungen ua; RIS-Justiz RS0004040; Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 4 unter Hinweis auf 3 Ob 55/80 = SZ 53/174). Sind daher Rechte höchstpersönlich oder können sie als solche nicht übertragen werden, ist ihre Verwertung aus rechtlichen Gründen unzulässig. Zu prüfen ist also, ob die zu Gunsten der betreibenden Bank gepfändeten Forderungen und Rechte verwertbar sind und dem Schuldner zustanden:
Da § 333 EO in seiner Funktionsweise mit § 308 EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (Oberhammer aaO § 333 Rz 1; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 333 Rz 2). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bewirkt die Überweisung zur Einziehung (anders als die Überweisung an Zahlungs statt) keinen Forderungsübergang, sondern ermächtigt den Überweisungsgläubiger nur, das gepfändete Forderungsrecht des Schuldners so geltend zu machen, wie es dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Damit kommt dem Überweisungsgläubiger die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. Er ist auf die Einziehung und auf Rechtshandlungen, welche der Realisierung der Forderung dienen (etwa Einmahnung, Kündigung etc) beschränkt. Seine zentrale Befugnis besteht bloß darin, Erfüllung verlangen zu dürfen (vgl 1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37 = JBl 1980, 206 = EvBl 1979/206 = GesRZ 1979, 172; Oberhammer aaO § 308 Rz 2; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 308 Rz 20 mwN). Der Schuldner ist auch noch nach Überweisung Gläubiger (Inhaber) der gepfändeten Forderung; diese bleibt in seinem Vermögen. Bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1934, 3 Ob 781/34 = SZ 16/181, verneinte daher der Oberste Gerichtshof die Abtretbarkeit des Rechts aus der Überweisung mit der Begründung, dass der betreibende Gläubiger durch die Überweisung nur das Recht, den Inhalt des Forderungsrechts auszuüben erhalte, aber nicht das Recht, über die Forderung als Rechtsgegenstand zu verfügen. Außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des § 9 EO können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung gemeinsam abgetreten werden. Weiters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon aus dem Erfordernis der Übertragbarkeit des Rechts, dass nur die Exekution auf ein „Gesamtrecht" zulässig ist; auch aus diesem einheitlichen „Gesamtrecht" abgeleitete - als solche nicht übertragbare - Einzelbefugnisse könnten für sich allein nicht in Exekution gezogen (verwertet) werden (vgl 3 Ob 99/79 = SZ 52/142; Oberhammer aaO § 331 Rz 4 mwN). Als genau solche „Einzelbefugnis" stellt sich aber das allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht dar.Da Paragraph 333, EO in seiner Funktionsweise mit Paragraph 308, EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (Oberhammer aaO Paragraph 333, Rz 1; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 333, Rz 2). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bewirkt die Überweisung zur Einziehung (anders als die Überweisung an Zahlungs statt) keinen Forderungsübergang, sondern ermächtigt den Überweisungsgläubiger nur, das gepfändete Forderungsrecht des Schuldners so geltend zu machen, wie es dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Damit kommt dem Überweisungsgläubiger die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. Er ist auf die Einziehung und auf Rechtshandlungen, welche der Realisierung der Forderung dienen (etwa Einmahnung, Kündigung etc) beschränkt. Seine zentrale Befugnis besteht bloß darin, Erfüllung verlangen zu dürfen vergleiche 1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37 = JBl 1980, 206 = EvBl 1979/206 = GesRZ 1979, 172; Oberhammer aaO Paragraph 308, Rz 2; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 308, Rz 20 mwN). Der Schuldner ist auch noch nach Überweisung Gläubiger (Inhaber) der gepfändeten Forderung; diese bleibt in seinem Vermögen. Bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1934, 3 Ob 781/34 = SZ 16/181, verneinte daher der Oberste Gerichtshof die Abtretbarkeit des Rechts aus der Überweisung mit der Begründung, dass der betreibende Gläubiger durch die Überweisung nur das Recht, den Inhalt des Forderungsrechts auszuüben erhalte, aber nicht das Recht, über die Forderung als Rechtsgegenstand zu verfügen. Außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des Paragraph 9, EO können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung gemeinsam abgetreten werden. Weiters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon aus dem Erfordernis der Übertragbarkeit des Rechts, dass nur die Exekution auf ein „Gesamtrecht" zulässig ist; auch aus diesem einheitlichen „Gesamtrecht" abgeleitete - als solche nicht übertragbare - Einzelbefugnisse könnten für sich allein nicht in Exekution gezogen (verwertet) werden vergleiche 3 Ob 99/79 = SZ 52/142; Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 4 mwN). Als genau solche „Einzelbefugnis" stellt sich aber das allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht dar.
Davon ausgehend wurde in der Literatur die Pfändbarkeit bzw Verwertbarkeit des Einziehungsrechts mit der Begründung verneint, dieses zähle nicht zum Vermögen des betreibenden Gläubigers "im exekutionsrechtlichen Sinn" (Oberhammer aaO § 308 Rz 3 mwN; Burgstaller/Höllwerth aaO § 308 Rz 12 mwN, auch aus deutscher Lehre zur dZPO).Davon ausgehend wurde in der Literatur die Pfändbarkeit bzw Verwertbarkeit des Einziehungsrechts mit der Begründung verneint, dieses zähle nicht zum Vermögen des betreibenden Gläubigers "im exekutionsrechtlichen Sinn" (Oberhammer aaO Paragraph 308, Rz 3 mwN; Burgstaller/Höllwerth aaO Paragraph 308, Rz 12 mwN, auch aus deutscher Lehre zur dZPO).
Die von der Revisionsrekurswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts zitierten Belegstellen aus der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum geben keine Veranlassung, von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen, wird doch in der deutschen Rechtsprechung und Literatur die Frage, inwieweit das Einziehungsrecht als selbständige Rechtsposition übertragen werden kann, unterschiedlich beantwortet. Mit der Begründung, es handle sich um kein selbständiges Recht, sondern um eine untrennbar mit dem Pfandrecht verbundene Position (Lüke in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze3 § 835 dZPO Rz 28) bzw um einen Bestandteil des Pfändungspfandrechts (Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung22 § 835 dZPO Rz 26), wird eine isolierte Abtretbarkeit von einem Teil der Lehre (Becker in Musielak, ZPO5, § 835 dZPO Rz 11; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz3 § 835 dZPO Rn 5) und Rechtsprechung (BGH 108, 237 [242]) verneint. Nach aA versteht sich das Einziehungsrecht hingegen als selbständiges Recht, das zur Ausübung übertragen und ohne die gesicherte Forderung gepfändet werden könne (so etwa Wiegand in Staudinger, § 1282 BGB Rz 2 mwN; OLG Osnabrück NJW 1956, 1078 mit ablehnender Anm von Fleischmann; Smid in MünchKommdZPO3, § 835 Rn 12; BGH NJW 1982, 173 ff mit der Auffassung, die Forderung bleibe im Vermögen des Vollstreckungsschuldners, der Vollstreckungsgläubiger erhalte jedoch ein eigenes Einziehungsrecht). Im vorliegenden Rechtsmittel wird kein stichhältiges Argument vorgetragen, aus welchen Gründen die in Österreich herrschende Rechtsauffassung, das Überweisungsrecht sei kein selbständig abtretbares (verwertbares) Vermögensrecht, unrichtig sein sollte.Die von der Revisionsrekurswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts zitierten Belegstellen aus der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum geben keine Veranlassung, von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen, wird doch in der deutschen Rechtsprechung und Literatur die Frage, inwieweit das Einziehungsrecht als selbständige Rechtsposition übertragen werden kann, unterschiedlich beantwortet. Mit der Begründung, es handle sich um kein selbständiges Recht, sondern um eine untrennbar mit dem Pfandrecht verbundene Position (Lüke in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze3 Paragraph 835, dZPO Rz 28) bzw um einen Bestandteil des Pfändungspfandrechts (Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung22 Paragraph 835, dZPO Rz 26), wird eine isolierte Abtretbarkeit von einem Teil der Lehre (Becker in Musielak, ZPO5, Paragraph 835, dZPO Rz 11; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz3 Paragraph 835, dZPO Rn 5) und Rechtsprechung (BGH 108, 237 [242]) verneint. Nach aA versteht sich das Einziehungsrecht hingegen als selbständiges Recht, das zur Ausübung übertragen und ohne die gesicherte Forderung gepfändet werden könne (so etwa Wiegand in Staudinger, Paragraph 1282, BGB Rz 2 mwN; OLG Osnabrück NJW 1956, 1078 mit ablehnender Anmerkung von Fleischmann; Smid in MünchKommdZPO3, Paragraph 835, Rn 12; BGH NJW 1982, 173 ff mit der Auffassung, die Forderung bleibe im Vermögen des Vollstreckungsschuldners, der Vollstreckungsgläubiger erhalte jedoch ein eigenes Einziehungsrecht). Im vorliegenden Rechtsmittel wird kein stichhältiges Argument vorgetragen, aus welchen Gründen die in Österreich herrschende Rechtsauffassung, das Überweisungsrecht sei kein selbständig abtretbares (verwertbares) Vermögensrecht, unrichtig sein sollte.
b) Die Zulässigkeit der Verwertung der hier gepfändeten Rechte ist auch entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch nicht damit begründbar, dass die Verpflichtete als Überweisungsgläubigerin untätig geblieben sei, weswegen ohne stattgebende Entscheidung über die Verwertungsanträge der betreibenden Bank deren Befriedigung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre: Gemäß § 310 Abs 3 EO macht die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung den Überweisungsgläubiger gegenüber dem Verpflichteten sowie gegenüber den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Ob auch der Gläubiger des Überweisungsgläubigers vom Schutzbereich des § 310 Abs 3 EO umfasst ist, muss hier nicht untersucht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären diese auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit gesonderter Klage beschränkt (Oberhammer aaO § 310 Rz 10). Im Übrigen steht es dem Überweisungsgläubiger gemäß § 311 EO frei, auf seine Rechte aus der Überweisung überhaupt zu verzichten und einen etwaigen Drittschuldnerprozess nicht zu führen.b) Die Zulässigkeit der Verwertung der hier gepfändeten Rechte ist auch entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch nicht damit begründbar, dass die Verpflichtete als Überweisungsgläubigerin untätig geblieben sei, weswegen ohne stattgebende Entscheidung über die Verwertungsanträge der betreibenden Bank deren Befriedigung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre: Gemäß Paragraph 310, Absatz 3, EO macht die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung den Überweisungsgläubiger gegenüber dem Verpflichteten sowie gegenüber den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Ob auch der Gläubiger des Überweisungsgläubigers vom Schutzbereich des Paragraph 310, Absatz 3, EO umfasst ist, muss hier nicht untersucht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären diese auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit gesonderter Klage beschränkt (Oberhammer aaO Paragraph 310, Rz 10). Im Übrigen steht es dem Überweisungsgläubiger gemäß Paragraph 311, EO frei, auf seine Rechte aus der Überweisung überhaupt zu verzichten und einen etwaigen Drittschuldnerprozess nicht zu führen.
c) Letztlich ist auch das Argument, die Verwertung der gepfändeten Rechte hätte schon infolge der „Bindung" an die rechtskräftig erteilte Exekutionsbewilligung bewilligt werden müssen, nicht stichhältig:
Bei einer Exekution nach § 331 EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, 3 Ob 148/05v = JBl 2006, 396 ua; RIS-Jusitz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4, III 2336; Oberhammer aaO § 331 Rz 10; Frauenberger aaO § 331 Rz 10). Das Gericht hat bei der Bewilligung der Pfändung nur zu prüfen, ob das Recht, dessen Pfändung beantragt wird, überhaupt einer Verwertung zugänglich ist; die Exekution ist also zu bewilligen, wenn die Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit nicht von vornherein offenkundig ist (3 Ob 16/73 = SZ 46/17 ua; RIS-Justiz RS0004048). Erst wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist das Verfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 2 oder 8 EO einzustellen (Oberhammer aaO § 331 Rz 10 mwN). Die Frage der Übertragbarkeit des Gestaltungsrechts ist erst im Verwertungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0004040 [T1]). Eine sich aus der Rechtskraft der erteilten Exekutionsbewilligung ergebende „Bindungswirkung" dahin, dass über die Verwertungsanträge jedenfalls dann stattgebend zu entscheiden sei, wenn bereits eine rechtskräftige Pfändung vorliegt, besteht somit nicht. Die Frage, ob ein (Gestaltungs-)Recht nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar ist, ist nicht im Verfahren zur Bewilligung der Exekution zu klären, sondern erst im Verwertungsverfahren, könnte doch etwa im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen Vernehmung des Verpflichteten und der Gläubiger (§ 331 Abs 2 EO) ein Einverständnis zur Übertragung einer - ansonsten nicht übertragbaren Forderung - erzielt werden.Bei einer Exekution nach Paragraph 331, EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, 3 Ob 148/05v = JBl 2006, 396 ua; RIS-Jusitz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4, römisch drei 2336; Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 10; Frauenberger aaO Paragraph 331, Rz 10). Das Gericht hat bei der Bewilligung der Pfändung nur zu prüfen, ob das Recht, dessen Pfändung beantragt wird, überhaupt einer Verwertung zugänglich ist; die Exekution ist also zu bewilligen, wenn die Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit nicht von vornherein offenkundig ist (3 Ob 16/73 = SZ 46/17 ua; RIS-Justiz RS0004048). Erst wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist das Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, oder 8 EO einzustellen (Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 10 mwN). Die Frage der Übertragbarkeit des Gestaltungsrechts ist erst im Verwertungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0004040 [T1]). Eine sich aus der Rechtskraft der erteilten Exekutionsbewilligung ergebende „Bindungswirkung" dahin, dass über die Verwertungsanträge jedenfalls dann stattgebend zu entscheiden sei, wenn bereits eine rechtskräftige Pfändung vorliegt, besteht somit nicht. Die Frage, ob ein (Gestaltungs-)Recht nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar ist, ist nicht im Verfahren zur Bewilligung der Exekution zu klären, sondern erst im Verwertungsverfahren, könnte doch etwa im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen Vernehmung des Verpflichteten und der Gläubiger (Paragraph 331, Absatz 2, EO) ein Einverständnis zur Übertragung einer - ansonsten nicht übertragbaren Forderung - erzielt werden.
Daraus folgt: Es besteht kein Anlass, von der Rechtsansicht abzugehen, das Überweisungsrecht zur Einziehung sei nicht übertragbar und Exekution könne nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden. Als Folge gelangt man hier zusammenfassend zum Ergebnis, dass die auf Antrag der betreibenden Bank gepfändeten Ansprüche bzw Rechte (trotz Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses) einer Verwertung nicht zugänglich sind. Dies führt zur Bestätigung der zweitinstanzlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.