Rechtssatz RS0000320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000320
Geschäftszahl
3Ob781/34; 3Ob225/07w
Entscheidungsdatum
30.01.2008
Rechtssatz
Die Überweisung zur Einziehung gibt nicht das Recht zur Abtretung der überwiesenen Forderung, auch können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung abgetreten werden, außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des § 9 EO.Die Überweisung zur Einziehung gibt nicht das Recht zur Abtretung der überwiesenen Forderung, auch können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung abgetreten werden, außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des Paragraph 9, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000320
Dokumentnummer
JJR_19341031_OGH0002_0030OB00781_3400000_001