Rechtssatz RS0003934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003934
Geschäftszahl
3Ob169/83 (3Ob170/83); 3Ob225/07w; 3Ob165/10a
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.Bei der Verwertung nach Paragraph 333, Absatz eins, EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (Paragraph 308, EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 169/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 169/83
- 3 Ob 225/07w
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 225/07w
Vgl; nur: Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. (T1)
- 3 Ob 165/10a
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 165/10a
nur: Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. (T2); Veröff: SZ 2010/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003934
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_004