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Rechtssatz RS0003934×

Rechtssatz RS0003934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003934

Geschäftszahl

3Ob169/83 (3Ob170/83); 3Ob225/07w; 3Ob165/10a

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Rechtssatz

Bei der Verwertung nach Paragraph 333, Absatz eins, EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (Paragraph 308, EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 169/83
  • 3 Ob 225/07w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 225/07w
    Vgl; nur: Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. (T1)
  • 3 Ob 165/10a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 165/10a
    nur: Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. (T2); Veröff: SZ 2010/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_004