Aus der Begründung:
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des Rekursgerichtes an, daß nur das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers, welches vor allem bedingtes Eigentum an der Kaufsache zum Gegenstand hat (siehe Bydlinski in Klang[2] IV/2, 563) - abgesehen von der Exekution auf allfällige Rückforderungsansprüche des Vorbehaltskäufers im Fall der Vertragsauflösung -, als Gesamtrecht in Exekution gezogen werden kann und daher einzelne aus diesem einheitlichen Gesamtrecht ableitbare Berechtigungen des Vorbehaltskäufers weder für sich allein noch abgesondert neben dem Anwartschaftsrecht in Exekution gezogen werden können (ebenso Heller - Berger - Stix, 2337;
Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 23;
Klang, JBl. 1933, 391). Es kommt daher bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Benützungsrecht allein oder neben dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers in Exekution gezogen werden kann, nicht darauf an, ob dieses Benützungsrecht für sich allein betrachtet überhaupt ein Vermögensrecht im Sinne des § 331 EO, also ein in finanzieller Hinsicht nutzbar zu machendes Recht darstellt, wie dies in der Entscheidung JBl. 1933, 391 = SZ 15/148 und im vorliegenden Revisionsrekurs als ausschlaggebend erachtet wird. Exekutionsobjekt kann daher bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber - nur oder auch - ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht, wie etwa das Benützungsrecht sein. Daß die Exekution auf die Sache im Wege der vorherigen Pfändung und Verwertung des Anwartschaftsrechtes (§§ 331, 333 EO) länger dauern mag als die Fahrnisexekution (§§ 249 ff. EO), vermag an der Richtigkeit dieses Grundsatzes nichts zu ändern. Es steht dem betreibenden Gläubiger nach Pfändung des Anwartschaftsrechtes und dessen Überweisung zur Einziehung (§ 333 Abs. 1 EO) im übrigen frei, durch eheste Zahlung der restlichen Kaufpreisraten im Namen des Verpflichteten diesem das - volle, unbedingte - Eigentumsrecht zu verschaffen und die Exekution nach § 333 Abs. 2 EO (durch Fahrnisexekution) zum Abschluß zu bringen. Der erkennende Senat vermag sich daher der in der Entscheidung SZ 15/148 vertretenen und von Bydlinski a. a. O., 596, ohne nähere Begründung wiedergegebenen Rechtsansicht über die abgesonderte Pfänd- und Verwertbarkeit des Benützungsrechtes des Vorbehaltseigentümers nicht anzuschließen.Klang, JBl. 1933, 391). Es kommt daher bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Benützungsrecht allein oder neben dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers in Exekution gezogen werden kann, nicht darauf an, ob dieses Benützungsrecht für sich allein betrachtet überhaupt ein Vermögensrecht im Sinne des Paragraph 331, EO, also ein in finanzieller Hinsicht nutzbar zu machendes Recht darstellt, wie dies in der Entscheidung JBl. 1933, 391 = SZ 15/148 und im vorliegenden Revisionsrekurs als ausschlaggebend erachtet wird. Exekutionsobjekt kann daher bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber - nur oder auch - ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht, wie etwa das Benützungsrecht sein. Daß die Exekution auf die Sache im Wege der vorherigen Pfändung und Verwertung des Anwartschaftsrechtes (Paragraphen 331, 333, EO) länger dauern mag als die Fahrnisexekution (Paragraphen 249, ff. EO), vermag an der Richtigkeit dieses Grundsatzes nichts zu ändern. Es steht dem betreibenden Gläubiger nach Pfändung des Anwartschaftsrechtes und dessen Überweisung zur Einziehung (Paragraph 333, Absatz eins, EO) im übrigen frei, durch eheste Zahlung der restlichen Kaufpreisraten im Namen des Verpflichteten diesem das - volle, unbedingte - Eigentumsrecht zu verschaffen und die Exekution nach Paragraph 333, Absatz 2, EO (durch Fahrnisexekution) zum Abschluß zu bringen. Der erkennende Senat vermag sich daher der in der Entscheidung SZ 15/148 vertretenen und von Bydlinski a. a. O., 596, ohne nähere Begründung wiedergegebenen Rechtsansicht über die abgesonderte Pfänd- und Verwertbarkeit des Benützungsrechtes des Vorbehaltseigentümers nicht anzuschließen.