Rechtssatz RS0004162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004162
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten aus seiner Stellung als Empfänger eines noch bindenden Offertes oder aus einem Optionsvertrag sein. (Hier: Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 135/87
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 135/87
RdW 988,291 = JBl 1988,530
- 3 Ob 180/88
Entscheidungstext OGH 17.11.1988 3 Ob 180/88
nur: Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten sein. (T1) = NZ 1989,127
- 3 Ob 225/07w
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 225/07w
Auch; nur T1; Beisatz: Das sich allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht stellt eine nicht verwertbare Einzelbefugnis dar. (T2)
- 3 Ob 166/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 166/11z
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004162
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00135_8700000_001