Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aus diesem Grund zulässig und berechtigt.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der Verbotsberechtigte, der behauptet, die Exekutionsbewilligung greife gesetzwidrig durch das Leistungsverbot in seine Rechtsstellung ein, rekursberechtigt ist (Heller-Berger-Stix 695 und 2135; SZ 57/74; 3 Ob 36/88). Der Rechtsmittelausschluß des § 345 Abs 1 Z 1 EO bezieht sich nur auf das nach bewilligter Pfändung dem Verpflichteten erteilte Verfügungsverbot.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der Verbotsberechtigte, der behauptet, die Exekutionsbewilligung greife gesetzwidrig durch das Leistungsverbot in seine Rechtsstellung ein, rekursberechtigt ist (Heller-Berger-Stix 695 und 2135; SZ 57/74; 3 Ob 36/88). Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, EO bezieht sich nur auf das nach bewilligter Pfändung dem Verpflichteten erteilte Verfügungsverbot.
Das Exekutionsobjekt, aus dem die betreibende Partei Befriedigung ihrer Geldforderung sucht, ist der von ihr behauptete Anspruch des Verpflichteten, daß die Verbotsberechtigte, zu deren Gunsten dem verpflichteten Liegenschaftseigentümer die Veräußerung und Belastung seiner Liegenschaften verboten ist, einer bestimmten betragsmäßig beschränkten Belastung zustimme, also damit für diesen Fall das Verbot aufhebe, und eine entsprechende, dem einzuverleibenden Pfandrecht den Vorrang vor dem verdinglichten vertraglichen Verbot einräumende Erklärung in verbücherungsfähiger Form fertige.
Daß das dem Berechtigten aus einem Belastungsverbot erwachsende Recht nicht verwertbar und daher auch nicht tauglicher Gegenstand einer Exekution ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; SZ 17/156; SZ 53/6; MietSlg 38.025), hat mit der Frage, ob dies auch für einen dem Belasteten aus Gesetz oder Vertrag zustehenden Anspruch gilt, daß der Verbotsberechtigte einer Belastung zustimmt, nichts zu tun.Daß das dem Berechtigten aus einem Belastungsverbot erwachsende Recht nicht verwertbar und daher auch nicht tauglicher Gegenstand einer Exekution ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 364, c; SZ 17/156; SZ 53/6; MietSlg 38.025), hat mit der Frage, ob dies auch für einen dem Belasteten aus Gesetz oder Vertrag zustehenden Anspruch gilt, daß der Verbotsberechtigte einer Belastung zustimmt, nichts zu tun.
Im Exekutionsantrag muß weder bewiesen noch bescheinigt werden, daß das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann. Die Pfändung ist zwar nur im selben Umfang zulässig wie die Verwertung, doch ist die Bewilligung der Pfändung des Anspruchs nur dann zu versagen, wenn sich schon aus den Angaben der betreibenden Partei ergibt, daß es sich um ein nicht verwertbares und daher auch nicht pfändbares Recht handelt (Heller-Berger-Stix 2335 ff; SZ 46/17). Die Frage der Übertragbarkeit eines Gestaltungsrechtes ist erst im Verwertungsverfahren zu prüfen (JBl 1988, 530). Der gepfändete Anspruch muß auch nicht unmittelbar verwertbar sein. Die Verwertung zur Tilgung der betriebenen Geldforderung kann auch erst durch eine weitere Exekution erreichbar sein.
Die bloße Befugnis, ein Begehren um eine bücherliche Eintragung bei Gericht einbringen zu können, ist zwar kein Gegenstand der Exekution (Heller-Berger-Stix 2335; Kollross, Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 28; NZ 1931, 194), doch handelt es sich bei dem im Exekutionsantrag behaupteten Recht des verpflichteten Liegenschaftseigentümers, von der Verbotsberechtigten die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts für eine Forderung bis zum Höchstbetrag von S 300.000,-- im Range vor ihrem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot durchzusetzen, um einen der Pfändung zugänglichen materiellrechtlichen Anspruch privaten Rechts, der einer Verwertung durch Überweisung auf die betreibende Partei iSd § 333 EO wenn auch erst durch nachfolgende weitere Schritte zugeführt werden kann. Es wird damit auch nicht etwa ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht in Exekution gezogen, sondern der gesamte materiellrechtliche Anspruch des Verpflichteten auf Verbücherung der Hypothek ungeachtet des Verbots und Unterfertigung der entsprechenden Urkunde (vgl SZ 57/74; SZ 57/177; JBl 1988, 530).Die bloße Befugnis, ein Begehren um eine bücherliche Eintragung bei Gericht einbringen zu können, ist zwar kein Gegenstand der Exekution (Heller-Berger-Stix 2335; Kollross, Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 28; NZ 1931, 194), doch handelt es sich bei dem im Exekutionsantrag behaupteten Recht des verpflichteten Liegenschaftseigentümers, von der Verbotsberechtigten die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts für eine Forderung bis zum Höchstbetrag von S 300.000,-- im Range vor ihrem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot durchzusetzen, um einen der Pfändung zugänglichen materiellrechtlichen Anspruch privaten Rechts, der einer Verwertung durch Überweisung auf die betreibende Partei iSd Paragraph 333, EO wenn auch erst durch nachfolgende weitere Schritte zugeführt werden kann. Es wird damit auch nicht etwa ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht in Exekution gezogen, sondern der gesamte materiellrechtliche Anspruch des Verpflichteten auf Verbücherung der Hypothek ungeachtet des Verbots und Unterfertigung der entsprechenden Urkunde vergleiche SZ 57/74; SZ 57/177; JBl 1988, 530).
Das Vorbringen im Rekurs der Verbotsberechtigten, sie habe die Einwilligung nur unter bestimmten, hier nicht erfüllten Bedingungen zu geben, weil sie sich im gerichtlichen Vergleich vom 27. Jänner 1984 nur verpflichtet habe, der Aufnahme eines zur Sanierung des Hofgebäudes zu verwendenden Hypothekarkredits zuzustimmen, darf als unzulässige Neuerung nicht beachtet werden. Der Entscheidung über den Antrag, die Exekution durch Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten zu bewilligen, ist daher nur die Behauptung zugrunde zu legen, die Verbotsberechtigte habe ohne weitere Bedingung der Einverleibung eines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von S 300.000,-- im Rang vor ihrem Verbot zuzustimmen und eine dazu geeignete Urkunde zu unterschreiben.
Diese Exekution wurde vom Erstgericht zu Recht bewilligt. Stellt sich dann im Verfahren über einen Verwertungsantrag heraus, daß rechtliche oder tatsächliche Gründe einer Verwertung entgegenstehen, so wird mit Verfahrenseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 oder Z 8 EO vorzugehen sein (3 Ob 99/83).Diese Exekution wurde vom Erstgericht zu Recht bewilligt. Stellt sich dann im Verfahren über einen Verwertungsantrag heraus, daß rechtliche oder tatsächliche Gründe einer Verwertung entgegenstehen, so wird mit Verfahrenseinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 8, EO vorzugehen sein (3 Ob 99/83).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 40 bzw § 41 und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, bzw Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.