Der gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs des Drittschuldners ist zulässig und berechtigt.
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa SZ 57/74) wurde der Grundsatz entwickelt, daß der Drittschuldner gemäß § 294 Abs.4 EO das Zahlungsverbot nur bekämpfen kann, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder wenn die Exekution gesetzwidrig bewilligt wurde. Gleiches müsse für den Dritten gelten, an den gemäß § 331 Abs.1 EO ein gerichtliches Leistungsverbot erlassen wurde.In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa SZ 57/74) wurde der Grundsatz entwickelt, daß der Drittschuldner gemäß Paragraph 294, Absatz 4, EO das Zahlungsverbot nur bekämpfen kann, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder wenn die Exekution gesetzwidrig bewilligt wurde. Gleiches müsse für den Dritten gelten, an den gemäß Paragraph 331, Absatz eins, EO ein gerichtliches Leistungsverbot erlassen wurde.
Der erkennende Senat ist nicht der Auffassung, wie dies allerdings in machen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes anzuklingen scheint, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Drittschuldners von der materiellen Richtigkeit der bekämpften Entscheidung abhängt, sondern versteht den angeführten Rechtssatz dahin, daß der Drittschuldners einen Beschwerdegrund geltend machen muß, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung des Drittschuldner bedeuten würde. Ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht ua, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr. Im vorliegenden Fall macht der Drittschuldner jedenfalls auch solche Umstände geltend, die seine Rechtssphäre betreffen können, sodaß sein Rekursrecht grundsätzlich zu bejahen ist. Das Rekursgericht erkannte zwar richtig, daß der Rekurs gegen seinen Beschluß gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs.2 ZPO nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist (3 Ob 59, 60/87; vgl ÖBl 1984, 50 ua). Entgegen seiner Meinung sind jedoch die in dieser Bestimmung für die Zulässigkeit des Rekurses festgelegten Voraussetzungen gegeben, weil das Rekursgericht, wie noch dargelegt werden wird, in der für die Entscheidung wesentlichen Frage, wann die dem Wohnungseigentumsbewerber gegen den Wohnungseigentumsorganisator gemäß § 23 WEG zustehenden Ansprüche erfüllt sind, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich.Der erkennende Senat ist nicht der Auffassung, wie dies allerdings in machen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes anzuklingen scheint, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Drittschuldners von der materiellen Richtigkeit der bekämpften Entscheidung abhängt, sondern versteht den angeführten Rechtssatz dahin, daß der Drittschuldners einen Beschwerdegrund geltend machen muß, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung des Drittschuldner bedeuten würde. Ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht ua, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr. Im vorliegenden Fall macht der Drittschuldner jedenfalls auch solche Umstände geltend, die seine Rechtssphäre betreffen können, sodaß sein Rekursrecht grundsätzlich zu bejahen ist. Das Rekursgericht erkannte zwar richtig, daß der Rekurs gegen seinen Beschluß gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (3 Ob 59, 60/87; vergleiche ÖBl 1984, 50 ua). Entgegen seiner Meinung sind jedoch die in dieser Bestimmung für die Zulässigkeit des Rekurses festgelegten Voraussetzungen gegeben, weil das Rekursgericht, wie noch dargelegt werden wird, in der für die Entscheidung wesentlichen Frage, wann die dem Wohnungseigentumsbewerber gegen den Wohnungseigentumsorganisator gemäß Paragraph 23, WEG zustehenden Ansprüche erfüllt sind, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich.
Für die Zulässigkeit des Rekurses ist im Sinne dieser Auführungen davon auszugehend, daß der betreibenden Partei die Pfändung und Verwertung des Rechtes des Verpflichteten auf Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil bewilligt wurde. Die Leistung, die der Drittschuldner auf Grund des gepfändeten Rechtes (allein oder auch) zu erbringen hat, besteht also in der Übertragung des Eigentums an den Verpflichteten. Die Verpflichtung zu dieser Leistung ist jedoch erst erloschen, wenn das Eigentumsrecht des Verpflichteten im Grundbuch einverleibt ist. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zu dem dem Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs.1 Z 2 WEG zustehenden Anspruch auch der Anspruch auf Verbücherung der errichteten Urkunde gehört (SZ 50/15; MietSlg. 30.590, 31.551/31 ua). Dieser Anspruch ist hier jedenfalls noch nicht erfüllt, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht. Selbst wenn man mit Zingher (MSA MG18 321 f) und Würth (in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 25 WEG) den Anspruch auf Verbücherung verneint, ändert dies nichts. Es ist hier nämlich nicht aktenkundig, daß der Drittschuldner dem Verpflichteten die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderliche Urschrift der Vertragsurkunde übergeben hat und es ist dies nach dem Inhalt des vom Drittschuldner vorgelegten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages auch unwahrscheinlich, weil sich aus dessen Punkt 19 ergibt, daß die Urschrift des Vertrages für den Verkäufer und hier somit für den Drittschuldner bestimmt ist. Überdies käme auch in Betracht, daß eine neue Urkunde zu errichten ist, etwa, weil die schon errichtete Urkunde verloren geht oder weil das Grundbuchsgericht auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten nicht bewilligt.Für die Zulässigkeit des Rekurses ist im Sinne dieser Auführungen davon auszugehend, daß der betreibenden Partei die Pfändung und Verwertung des Rechtes des Verpflichteten auf Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil bewilligt wurde. Die Leistung, die der Drittschuldner auf Grund des gepfändeten Rechtes (allein oder auch) zu erbringen hat, besteht also in der Übertragung des Eigentums an den Verpflichteten. Die Verpflichtung zu dieser Leistung ist jedoch erst erloschen, wenn das Eigentumsrecht des Verpflichteten im Grundbuch einverleibt ist. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zu dem dem Wohnungseigentumsbewerber nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zustehenden Anspruch auch der Anspruch auf Verbücherung der errichteten Urkunde gehört (SZ 50/15; MietSlg. 30.590, 31.551/31 ua). Dieser Anspruch ist hier jedenfalls noch nicht erfüllt, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht. Selbst wenn man mit Zingher (MSA MG18 321 f) und Würth (in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 25, WEG) den Anspruch auf Verbücherung verneint, ändert dies nichts. Es ist hier nämlich nicht aktenkundig, daß der Drittschuldner dem Verpflichteten die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderliche Urschrift der Vertragsurkunde übergeben hat und es ist dies nach dem Inhalt des vom Drittschuldner vorgelegten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages auch unwahrscheinlich, weil sich aus dessen Punkt 19 ergibt, daß die Urschrift des Vertrages für den Verkäufer und hier somit für den Drittschuldner bestimmt ist. Überdies käme auch in Betracht, daß eine neue Urkunde zu errichten ist, etwa, weil die schon errichtete Urkunde verloren geht oder weil das Grundbuchsgericht auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten nicht bewilligt.
Alle diese Überlegungen zeigen, daß der gepfändete Anspruch des Verpflichteten entgegen der Meinung des Rekursgerichtes vom Drittschuldner auch dann noch nicht erfüllt wurde, wenn man von seinem Vorbringen und der von ihm vorgelegten Urkunde ausgeht. Der Drittschuldner ist somit durch die bekämpfte Exekutionsbewilligung beschwert, weshalb sein Rekurs zulässig ist. Dem Rekursgericht war deshalb aufzutragen, hierüber zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.