Rechtssatz RS0004368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004368
Entscheidungsdatum
17.11.1988
Rechtssatz
Ein gegenüber einem nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigten besthender Anspruch des Verpflichteten auf Einwilligung in die Einverleibung eines Pfandrechtes an einer Liegenschaft ist ein taugliches Exekutionsobjekt.Ein gegenüber einem nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigten besthender Anspruch des Verpflichteten auf Einwilligung in die Einverleibung eines Pfandrechtes an einer Liegenschaft ist ein taugliches Exekutionsobjekt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004368
Dokumentnummer
JJR_19881117_OGH0002_0030OB00180_8800000_002