Festzuhalten ist vorerst, daß eine abgesonderte Exekutionsführung auf das gewerbliche Unternehmen des Verpflichteten ungeachtet der vom Erstgericht aufgezeigten Umstände - die dem Erstgericht aus dem gegen den Verpflichteten und seine Ehegattin Kreszenz K*** anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren, AZ E 3033/84 des Erstgerichtes, das neben zahlreichen anderen in EZ 14 der KG Obermigelsbach eingetragenen Grundstücken auch jene umfaßt, auf denen der Schotterabbau betrieben wird, bekannt waren - durchaus zulässig ist. Wie sich aus § 161 Abs. 1 EO ergibt, wird selbst die Zwangsverwaltung der (gesamten) Liegenschaft durch deren Zwangsversteigerung nicht behindert; es kann auch nach Beginn der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung eingeleitet werden, weil beide ganz selbständige Exekutionsarten sind und demnach nebeneinander durchgeführt werden können; erst mit dem Tag des Zuschlages endet die Zwangsverwaltung und geht in eine einstweilige Verwaltung zugunsten des Erstehers über (Heller-Berger-Stix 955). Unterschiedliche Ansichten werden zwar zur Frage der Abgrenzung zwischen der Zwangsverwaltung nach den §§ 97 ff EO und der Exekution auf gewerbliche Unternehmungen i.S. der §§ 341 ff EO vertreten (vgl. Heller-Berger-Stix 950). Für den vorliegenden Fall ist dies allerdings ohne weitere Bedeutung, da eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft (nach den §§ 97 ff EO) nicht anhängig ist und der Schotterabbau nur auf einem Teil der Liegenschaft betrieben wird, die übrigens im Eigentum auch der Kreszenz K*** stehende Liegenschaft außerdem der Landwirtschaft dient und - namentlich ohne nähere Kenntnis der im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht aktenkundigen Umstände - nicht gesagt werden kann, daß der Schotterabbau wirtschaftlich überwiegt (Heller-Berger-Stix 949). Es kann daher auch nicht von einer Betriebsliegenschaft gesprochen werden; denn eine Betriebsliegenschaft liegt nur dann vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend dem Betrieb eines bestimmten Unternehmens gewidmet ist (SZ 47/96 u.a.). Die Exekutionsführung auf das Unternehmen des Verpflichteten gemäß den §§ 341 ff EO ist daher an sich nicht unzulässig.Festzuhalten ist vorerst, daß eine abgesonderte Exekutionsführung auf das gewerbliche Unternehmen des Verpflichteten ungeachtet der vom Erstgericht aufgezeigten Umstände - die dem Erstgericht aus dem gegen den Verpflichteten und seine Ehegattin Kreszenz K*** anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren, AZ E 3033/84 des Erstgerichtes, das neben zahlreichen anderen in EZ 14 der KG Obermigelsbach eingetragenen Grundstücken auch jene umfaßt, auf denen der Schotterabbau betrieben wird, bekannt waren - durchaus zulässig ist. Wie sich aus Paragraph 161, Absatz eins, EO ergibt, wird selbst die Zwangsverwaltung der (gesamten) Liegenschaft durch deren Zwangsversteigerung nicht behindert; es kann auch nach Beginn der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung eingeleitet werden, weil beide ganz selbständige Exekutionsarten sind und demnach nebeneinander durchgeführt werden können; erst mit dem Tag des Zuschlages endet die Zwangsverwaltung und geht in eine einstweilige Verwaltung zugunsten des Erstehers über (Heller-Berger-Stix 955). Unterschiedliche Ansichten werden zwar zur Frage der Abgrenzung zwischen der Zwangsverwaltung nach den Paragraphen 97, ff EO und der Exekution auf gewerbliche Unternehmungen i.S. der Paragraphen 341, ff EO vertreten vergleiche Heller-Berger-Stix 950). Für den vorliegenden Fall ist dies allerdings ohne weitere Bedeutung, da eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft (nach den Paragraphen 97, ff EO) nicht anhängig ist und der Schotterabbau nur auf einem Teil der Liegenschaft betrieben wird, die übrigens im Eigentum auch der Kreszenz K*** stehende Liegenschaft außerdem der Landwirtschaft dient und - namentlich ohne nähere Kenntnis der im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht aktenkundigen Umstände - nicht gesagt werden kann, daß der Schotterabbau wirtschaftlich überwiegt (Heller-Berger-Stix 949). Es kann daher auch nicht von einer Betriebsliegenschaft gesprochen werden; denn eine Betriebsliegenschaft liegt nur dann vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend dem Betrieb eines bestimmten Unternehmens gewidmet ist (SZ 47/96 u.a.). Die Exekutionsführung auf das Unternehmen des Verpflichteten gemäß den Paragraphen 341, ff EO ist daher an sich nicht unzulässig.
Die Art der Verwertung hat das Exekutionsgericht gemäß § 331 Abs. 2 EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Vernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen wurde, zu bestimmen (Heller-Berger-Stix 2434). Der Umstand, daß das Rekursgericht eine derartige Vernehmung nicht durchgeführt hat, bildet einen Verfahrensverstoß, durch den der Anspruch des Verpflichteten (und der in § 331 Abs. 2 EO genannten Gläubiger) auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ein derartiger Verstoß ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn - wie hier - infolge dieser Verletzung sämtliche Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über den Verwertungsantrag fehlen. Selbst bei Berücksichtigung des im Zwangsversteigerungsverfahren E 3033/84 des Erstgerichtes eingeholten Schätzungsgutachtens kann lediglich davon ausgegangen werden, daß sich auf mehreren Grundstücken der dem Verpflichteten und Kreszenz K*** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 14 KG Obermigelsbach eine Schotterabbauanlage befindet und daß die Bewilligung zum Betrieb der Schottergrube dem Verpflichteten von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 23.November 1978 erteilt wurde. Es ist daher beispielsweise völlig unklar, wie die Rechtsverhältnisse zwischen dem Unternehmer und den Liegenschaftseigentümern in Ansehung des Schotterabbaues geregelt sind, insbesondere, ob Rechtsverhältnisse vorliegen, die als Schotterabbauvertrag angesehen werden und einer etwaigen Verpachtung zugrundegelegt werden könnten (zur rechtlichen Qualifikation der Abbauverträge vgl. etwa JBl. 1975, 145 mit Besprechung von Bydlinski, MietSlg. 36.183, Bydlinski in Klang 2 IV/2, 132 f und Klang in Klang 2 V/19).Die Art der Verwertung hat das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Vernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen wurde, zu bestimmen (Heller-Berger-Stix 2434). Der Umstand, daß das Rekursgericht eine derartige Vernehmung nicht durchgeführt hat, bildet einen Verfahrensverstoß, durch den der Anspruch des Verpflichteten (und der in Paragraph 331, Absatz 2, EO genannten Gläubiger) auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ein derartiger Verstoß ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn - wie hier - infolge dieser Verletzung sämtliche Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über den Verwertungsantrag fehlen. Selbst bei Berücksichtigung des im Zwangsversteigerungsverfahren E 3033/84 des Erstgerichtes eingeholten Schätzungsgutachtens kann lediglich davon ausgegangen werden, daß sich auf mehreren Grundstücken der dem Verpflichteten und Kreszenz K*** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 14 KG Obermigelsbach eine Schotterabbauanlage befindet und daß die Bewilligung zum Betrieb der Schottergrube dem Verpflichteten von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 23.November 1978 erteilt wurde. Es ist daher beispielsweise völlig unklar, wie die Rechtsverhältnisse zwischen dem Unternehmer und den Liegenschaftseigentümern in Ansehung des Schotterabbaues geregelt sind, insbesondere, ob Rechtsverhältnisse vorliegen, die als Schotterabbauvertrag angesehen werden und einer etwaigen Verpachtung zugrundegelegt werden könnten (zur rechtlichen Qualifikation der Abbauverträge vergleiche etwa JBl. 1975, 145 mit Besprechung von Bydlinski, MietSlg. 36.183, Bydlinski in Klang 2 IV/2, 132 f und Klang in Klang 2 V/19).
Da ein Exekutionsantrag nur dann abzuweisen ist, wenn sich schon aus dem Antrag ergibt, daß es sich um ein nicht pfändbares (SZ 56/67, Heller-Berger-Stix 2336) oder einer Verwertung nicht zugängliches Recht handelt (SZ 46/17, Heller-Berger-Stix 2328), die Unpfändbarkeit oder Unverwertbarkeit des in Exekution gezogenen Objektes im vorliegenden Fall aber keineswegs von vornherein feststeht, war deshalb zwar die Pfändung zu bewilligen und der angefochtene Beschluß insoweit zu bestätigen, die Entscheidung über den Verwertungsantrag dagegen dem weiteren Verfahren (§ 331 Abs. 2 EO) vorzubehalten und die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit abzuändern.Da ein Exekutionsantrag nur dann abzuweisen ist, wenn sich schon aus dem Antrag ergibt, daß es sich um ein nicht pfändbares (SZ 56/67, Heller-Berger-Stix 2336) oder einer Verwertung nicht zugängliches Recht handelt (SZ 46/17, Heller-Berger-Stix 2328), die Unpfändbarkeit oder Unverwertbarkeit des in Exekution gezogenen Objektes im vorliegenden Fall aber keineswegs von vornherein feststeht, war deshalb zwar die Pfändung zu bewilligen und der angefochtene Beschluß insoweit zu bestätigen, die Entscheidung über den Verwertungsantrag dagegen dem weiteren Verfahren (Paragraph 331, Absatz 2, EO) vorzubehalten und die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit abzuändern.
Das Rechtsmittel des Verpflichteten erweist sich daher als zulässig und im aufgezeigten Umfang auch berechtigt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, § 52 ZPO.Das Rechtsmittel des Verpflichteten erweist sich daher als zulässig und im aufgezeigten Umfang auch berechtigt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.