Rechtssatz RS0004017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004017
Entscheidungsdatum
16.12.1998
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht eine Vernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen wurde, nicht durchgeführt, bildet das einen Verfahrensverstoß, durch den der Anspruch des Verpflichteten und der Gläubiger auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ein derartiger Verstoß ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn infolge dieser Verletzung sämtliche Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über den Verwertungsantrag fehlen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 52/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 52/86
- 3 Ob 256/98p
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 256/98p
Gegenteilig; Beisatz: Die Unterlassung der in § 331 Abs 2 EO angeordneten Vernehmung führt zur Nichtigkeit der Entscheidung über den Verwertungsantrag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004017
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00052_8600000_002