Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der rekurrierende Stiftungsvorstand räumt ein, daß die Beteiligung eines Minderjährigen als Stifter einer Privatstiftung jedenfalls dann nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb des Minderjährigen gehört, wenn er selbst eigenes Vermögen der Stiftung widmet. Hier erhalte der Minderjährige aber in rechtlich zulässiger Weise ohne Widmung eigenen Vermögens die vorteilhafte Stellung eines Stifters. Der Vorteil liege darin, daß er als Stifter in Zukunft die Möglichkeit einer Nachstiftung habe und dadurch die steuerlichen Vorteile "als Stifter lukrieren" könne. Nur zum Vorteil des Minderjährigen gereichende Rechtshandlungen bedürften keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB. Der Fall sei am ehesten mit einer Schenkung zu vergleichen, die mit keinerlei Belastungen des Geschenknehmers verbunden sei.Der rekurrierende Stiftungsvorstand räumt ein, daß die Beteiligung eines Minderjährigen als Stifter einer Privatstiftung jedenfalls dann nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb des Minderjährigen gehört, wenn er selbst eigenes Vermögen der Stiftung widmet. Hier erhalte der Minderjährige aber in rechtlich zulässiger Weise ohne Widmung eigenen Vermögens die vorteilhafte Stellung eines Stifters. Der Vorteil liege darin, daß er als Stifter in Zukunft die Möglichkeit einer Nachstiftung habe und dadurch die steuerlichen Vorteile "als Stifter lukrieren" könne. Nur zum Vorteil des Minderjährigen gereichende Rechtshandlungen bedürften keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. Der Fall sei am ehesten mit einer Schenkung zu vergleichen, die mit keinerlei Belastungen des Geschenknehmers verbunden sei.
Der Standpunkt des Rekurswerbers entspricht der Lehrmeinung Arturos (RdW 1997, 442), der auch in der dem Firmenbuchgericht nicht zugänglichen Stiftungszusatzurkunde (§ 10 Abs 2 PSG) kein Hindernis erblickt, wenn - wie hier - eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen vorliege, daß in der Zusatzurkunde keine Vermögenswidmung im Namen des Minderjährigen vorgenommen werde, welche die Stiftungserklärung des Minderjährigen in den Bereich der Genehmigungspflicht rücke.Der Standpunkt des Rekurswerbers entspricht der Lehrmeinung Arturos (RdW 1997, 442), der auch in der dem Firmenbuchgericht nicht zugänglichen Stiftungszusatzurkunde (Paragraph 10, Absatz 2, PSG) kein Hindernis erblickt, wenn - wie hier - eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen vorliege, daß in der Zusatzurkunde keine Vermögenswidmung im Namen des Minderjährigen vorgenommen werde, welche die Stiftungserklärung des Minderjährigen in den Bereich der Genehmigungspflicht rücke.
Dem Revisionsrekurs und der zitierten Lehrmeinung sind die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes entgegenzuhalten. Es ist denkbar, daß in der Zusatzurkunde Erklärungen der Stifter aufscheinen, die für den mj Stifter nachteilig sind. Die Erklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils, daß dies nicht der Fall sei, kann die dem Gericht obliegende Prüfungspflicht nicht ausschließen. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers bedeutete im Ergebnis, daß auch Insichgeschäfte eines Elternteils mit dem Kind als genehmigungsfrei angesehen werden müßten, wenn der Elternteil die Vorteilhaftigkeit des Geschäftes für das Kind bestätigte. Eine solche Rechtsansicht ist nicht begründbar. Wenn daher in der Stiftungszusatzurkunde Nachteiliges für den Stifter enthalten sein könnte, hat das Pflegschaftsgericht den Sachverhalt zu erheben, die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Rechtshandlung im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB zu prüfen und darüber zu entscheiden.Dem Revisionsrekurs und der zitierten Lehrmeinung sind die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes entgegenzuhalten. Es ist denkbar, daß in der Zusatzurkunde Erklärungen der Stifter aufscheinen, die für den mj Stifter nachteilig sind. Die Erklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils, daß dies nicht der Fall sei, kann die dem Gericht obliegende Prüfungspflicht nicht ausschließen. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers bedeutete im Ergebnis, daß auch Insichgeschäfte eines Elternteils mit dem Kind als genehmigungsfrei angesehen werden müßten, wenn der Elternteil die Vorteilhaftigkeit des Geschäftes für das Kind bestätigte. Eine solche Rechtsansicht ist nicht begründbar. Wenn daher in der Stiftungszusatzurkunde Nachteiliges für den Stifter enthalten sein könnte, hat das Pflegschaftsgericht den Sachverhalt zu erheben, die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Es ist aber auch der Standpunkt des Rekurswerbers nicht zu teilen, daß a priori eine genehmigungsfreie Rechtshandlung des Minderjährigen vorläge, weil dieser mit der Stiftungserklärung nur Vorteile erlange, damit aber keinerlei Belastungen verbunden seien. Im Revisionsrekurs wird gar nicht versucht, die gegenteiligen Argumente des Rekursgerichtes zu widerlegen, warum also nicht der ins Treffen geführte Haftungsfall eintreten könnte, wonach der (die) Stifter dafür haften, daß das gewidmete Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch noch vorhanden ist (zu dieser Differenzhaftung der Stifter Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 25 zu § 25; Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 55). Das Stiftungsvermögen muß gemäß § 4 PSG zumindest 1 Mio S betragen. Im Privatstiftungsrecht fehlen Kapitalerhaltungsvorschriften. Zum Eintragungszeitpunkt muß das Stiftungsvermögen aber vorhanden sein, andernfalls von vorneherein der Stiftungszweck nicht erreicht werden kann (vgl Doralt/Nowotny/Kalss PSG Rz 13 f). Ob darüber hinaus eine Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten der Vorstiftung besteht, ist strittig (verneinend Csoklich aaO 54 und die dort angeführten zahlreichen Gegenstimmen aus der österreichischen und deutschen Lehre). Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft (bejahend: Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung 66). Das Rekursgericht hat daher zutreffend auch aus dem Grund möglicher Belastungen des minderjährigen Stifters die Frage bejaht, daß eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Stiftungserklärung des minderjährigen Stifters erforderlich ist. Es liegt kein Fall vor, der mit einer ohne jede Belastung verbundenen Schenkung vergleichbarer wäre. Dies könnte höchstens bei der Einräumung der Stellung eines Begünstigten (§ 5 PSG) bejaht werden, nicht aber bei der Rechtsposition eines Stifters, zu der im übrigen noch keine einheitlichen Lehrmeinungen, vor allem aber noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Mit dem erst am 1. 9. 1993 in Kraft getretenen PSG, BGBl 1993/69 wurde eine Einrichtung geschaffen, die als Rechtsträger weder Mitglieder noch Eigentümer hat, dennoch aber als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit genießt (SZ 70/92). Der Stifterwille wird zwar zunächst notwendigerweise in der Stiftungserklärung als Gründungsakt geäußert, er ist in der Folge aber unter Umständen abänderbar (§ 33 PSG). Da mehrere Stifter die Gestaltungsrechte nur gemeinsam ausüben können (Kalss aaO Rz 21 zu § 3), kann sich daraus eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Stifters ergeben, was wiederum als Belastung im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB aufgefaßt werden kann. Die in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch keineswegs ausreichend abgeklärten Rechtsfragen verbieten den vom Revisionsrekurswerber gezogenen Schluß, es läge zwar eine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörige Maßnahme vor, diese gereiche dem Minderjährigen aber ausschließlich und ohne jedes Risiko zum Vorteil. Zur Stiftungsgeschäftsfähigkeit eines Minderjährigen vertritt Kalss (aaO Rz 7 zu § 3) die Auffassung, daß die dem Privatrecht unterliegende einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Minderjährigen der Vertretungshandlung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Gerichtes bedürfe, was Martin C. Huber an anderer Stelle (Rz 4 zu § 7) generell annimmt, also wohl auch für den Fall, daß der minderjährige Stifter nicht eigenes Vermögen der Stiftung widmet.Es ist aber auch der Standpunkt des Rekurswerbers nicht zu teilen, daß a priori eine genehmigungsfreie Rechtshandlung des Minderjährigen vorläge, weil dieser mit der Stiftungserklärung nur Vorteile erlange, damit aber keinerlei Belastungen verbunden seien. Im Revisionsrekurs wird gar nicht versucht, die gegenteiligen Argumente des Rekursgerichtes zu widerlegen, warum also nicht der ins Treffen geführte Haftungsfall eintreten könnte, wonach der (die) Stifter dafür haften, daß das gewidmete Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch noch vorhanden ist (zu dieser Differenzhaftung der Stifter Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 25 zu Paragraph 25,; Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 55). Das Stiftungsvermögen muß gemäß Paragraph 4, PSG zumindest 1 Mio S betragen. Im Privatstiftungsrecht fehlen Kapitalerhaltungsvorschriften. Zum Eintragungszeitpunkt muß das Stiftungsvermögen aber vorhanden sein, andernfalls von vorneherein der Stiftungszweck nicht erreicht werden kann vergleiche Doralt/Nowotny/Kalss PSG Rz 13 f). Ob darüber hinaus eine Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten der Vorstiftung besteht, ist strittig (verneinend Csoklich aaO 54 und die dort angeführten zahlreichen Gegenstimmen aus der österreichischen und deutschen Lehre). Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft (bejahend: Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung 66). Das Rekursgericht hat daher zutreffend auch aus dem Grund möglicher Belastungen des minderjährigen Stifters die Frage bejaht, daß eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Stiftungserklärung des minderjährigen Stifters erforderlich ist. Es liegt kein Fall vor, der mit einer ohne jede Belastung verbundenen Schenkung vergleichbarer wäre. Dies könnte höchstens bei der Einräumung der Stellung eines Begünstigten (Paragraph 5, PSG) bejaht werden, nicht aber bei der Rechtsposition eines Stifters, zu der im übrigen noch keine einheitlichen Lehrmeinungen, vor allem aber noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Mit dem erst am 1. 9. 1993 in Kraft getretenen PSG, BGBl 1993/69 wurde eine Einrichtung geschaffen, die als Rechtsträger weder Mitglieder noch Eigentümer hat, dennoch aber als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit genießt (SZ 70/92). Der Stifterwille wird zwar zunächst notwendigerweise in der Stiftungserklärung als Gründungsakt geäußert, er ist in der Folge aber unter Umständen abänderbar (Paragraph 33, PSG). Da mehrere Stifter die Gestaltungsrechte nur gemeinsam ausüben können (Kalss aaO Rz 21 zu Paragraph 3,), kann sich daraus eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Stifters ergeben, was wiederum als Belastung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB aufgefaßt werden kann. Die in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch keineswegs ausreichend abgeklärten Rechtsfragen verbieten den vom Revisionsrekurswerber gezogenen Schluß, es läge zwar eine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörige Maßnahme vor, diese gereiche dem Minderjährigen aber ausschließlich und ohne jedes Risiko zum Vorteil. Zur Stiftungsgeschäftsfähigkeit eines Minderjährigen vertritt Kalss (aaO Rz 7 zu Paragraph 3,) die Auffassung, daß die dem Privatrecht unterliegende einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Minderjährigen der Vertretungshandlung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Gerichtes bedürfe, was Martin C. Huber an anderer Stelle (Rz 4 zu Paragraph 7,) generell annimmt, also wohl auch für den Fall, daß der minderjährige Stifter nicht eigenes Vermögen der Stiftung widmet.
Der erkennende Senat gelangt aus den dargelegten Gründen zu folgendem Rechtssatz:
Die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgeberechtigter Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach § 9 PSG kein eigenes Vermögen widmet. Vor Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein Eintragungsgesuch der Privatstiftung vom Firmenbuchgericht abzuweisen.Die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgeberechtigter Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach Paragraph 9, PSG kein eigenes Vermögen widmet. Vor Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein Eintragungsgesuch der Privatstiftung vom Firmenbuchgericht abzuweisen.