Begründung:
Mit Anmeldung vom 22.7.1994 gaben die Antragsteller bekannt, daß sie sich unter der Voraussetzung der Eintragung im Firmenbuch zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft mit dem Sitz in P*****, zusammengeschlossen haben. Die aus den beiden Eltern und deren vier Kindern bestehende Gesellschaft werde keinen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung oder des Einkommensteuerrechtes unterhalten,. sondern diene ausschließlich dem Erwerb und der Verwaltung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen und sonstigen Vermögenswerten, wie insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie in Form von echten stillen Gesellschaften, sie sei eine reine Familienvermögensverwaltungsgesellschaft. Der gewählte Name "Gebrüder K*****" mit dem gesetzlich geforderten Zusatz "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" gehe auf eine langdauernde Familientradition zurück und sei gesetzlich zulässig. Da die jüngste, am 23.5.1977 geborene Tochter des Erstantragstellers noch nicht großjährig sei, könne sie derzeit noch nicht, wie die bereits volljährigen Kinder, die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin einnehmen. Ihr Vater habe ihr daher die Kommanditeinlage von S 1.000 geschenkt, diese für sie in die Gesellschaftskasse eingezahlt, so daß die Minderjährige noch keinerlei Haftungsgefahren laufe und daher eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung zum Eintritt in die Gesellschaft nicht erforderlich sei.
Die Antragsteller beantragten, folgende Eintragungen vorzunehmen:
Firma: Gebrüder K***** Kommandit-Erwerbsgesellschaft
Rechtsform: Kommandit-Erwerbsgesellschaft
Sitz: *****
Für die Zustellung maßgebliche Anschrift: *****
Geschäftszweig. Erwerb von Liegenschaften und Beteiligungen
Tag des Beginnes: Tag der Eintragung im Firmenbuch
Persönlich haftende Gesellschafter:
a) Dr.Peter K*****, geboren 13.10.1927
b) Sibylle K*****, geboren 9.12.1942
c) Peter K*****, geboren 29.12.1968
d) Ida Maria K*****, geboren 12.11.1969
e) Josef K*****, geboren 15.2.1973
Kommanditgesellschafter:
f) Sibylle Maria K*****, geboren 23.5.1977
Vermögenseinlage S 1.000
Vertretungsbefugnis: Die persönlich haftenden Gesellschafter Dr.Peter K*****, geboren 13.10.1927, und Sibylle K*****, geboren 9.12.1952, vertreten die Gesellschaft je selbständig.
Beginn der Vertretungsbefugnis: mit Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Die Gesellschafter Peter K*****, geboren 29.12.1968, Ida Maria K*****, geboren 12.11.1969 und Josef K*****, geboren 15.2.1973, sind von der Vertretung ausgeschlossen.
Die Angabe des Tages des Abschlusses des Gessellschaftsvertrages wurde im Rekurs durch Vorlage der Mantelurkunde des Notariatsaktes mit 22.7.1994 nachgetragen. Dieser Nachtrag erst im Rechtsmittelverfahren ist zulässig, weil die Rechtsmittelerledigung in diesem Umfang in einem Verfahrensergänzungsauftrag durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages bestehen müßte.
Das Erstgericht lehnte den Eintragungsantrag ab. Es führte aus, nach § 4 Abs 1 EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des HGB und der 4.Einführungsverordnung zum HGB über die OHG und die KG sowie, unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.Das Erstgericht lehnte den Eintragungsantrag ab. Es führte aus, nach Paragraph 4, Absatz eins, EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des HGB und der 4.Einführungsverordnung zum HGB über die OHG und die KG sowie, unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 6 die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.
Nach § 19 Abs 2 HGB habe die Firma einer KG den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. Die Firma der KEG habe nach § 2 Abs 1 EGG die Bezeichnung "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" zu enthalten, die mit "KEG" abgekürzt werden dürfe. Daneben seien auch die firmenrechtlichen Vorschriften des § 18 Abs 2 HGB zu beachten. Der Firma dürfe kein Zusatz beigefügt werden, der eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeiführe.Nach Paragraph 19, Absatz 2, HGB habe die Firma einer KG den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. Die Firma der KEG habe nach Paragraph 2, Absatz eins, EGG die Bezeichnung "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" zu enthalten, die mit "KEG" abgekürzt werden dürfe. Daneben seien auch die firmenrechtlichen Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 2, HGB zu beachten. Der Firma dürfe kein Zusatz beigefügt werden, der eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeiführe.
Im vorliegenden Fall hätten die Gesellschafter eine Namensfirma gewählt und dieser Firma den Zusatz "Gebrüder" hinzugefügt. An der Erwerbsgesellschaft seien nicht nur die Gebrüder Peter und Josef K*****, sondern auch deren Schwester Ida Maria sowie die Eltern Dr.Peter und Sibylle K***** als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt. Da nicht sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter Brüder seien, sei die Hinzufügung des Zusatzes "Gebrüder" nicht zulässig. Dieser Zusatz sei - auf eine Absicht komme es nicht an - zur Täuschung geeignet, weil außer den beiden Brüdern noch andere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden seien und man überdies bei Betrachtung des Firmenwortlautes "Gebrüder K***** KEG" die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft durch wenigstens einen der Brüder assoziiere, beide Brüder jedoch nach der Anmeldung von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen seien.
Gemäß § 154 Abs 3 ABGB bedürfe der Eintritt der Minderjährigen in die Gesellschaft überdies einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Diese sei der Anmeldung nicht beigeschlossen.Gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB bedürfe der Eintritt der Minderjährigen in die Gesellschaft überdies einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Diese sei der Anmeldung nicht beigeschlossen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte weiters aus, wenn auch der Zusatz "Gebrüder" im Firmenwortlaut geeignet sei, den notwendigen Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis zu erfüllen und insoweit der Wahrheit entspreche, also zwei Brüder persönlich haftende Gesellschafter seien, und nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter zwingend in der Firma aufscheinen müßten, so bestehe doch die Gefahr, daß der Zusatz "Gebrüder bzw Brüder" täuschungsfähig gebraucht werde, wenn auch andere Verwandte, noch dazu tatsächlich allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafter seien. Nach dem Gesetz solle im Interesse der Firmenwahrheit erreicht werden, daß die verantwortlichen Firmeninhaber bereits aus der Firma ersichtlich seien.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, wegen der vorliegenden Einzelfallproblematik der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei.