Rechtssatz RS0061507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061507
Entscheidungsdatum
22.06.1995
Rechtssatz
Bei Vorhandensein von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft können nur einer, zwei oder mehrere von allen in den Firmenkern aufgenommen werden, weil die Firma der Kommanditgesellschaft keinen Aufschluß über die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter geben muß. Eine Firmenfassung, die die Zahl der Gesellschafter erkennen läßt, ist nicht erforderlich, die Fassung muß nur der wahren Sachlage entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061507
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0060OB00025_9500000_002