Rechtssatz RS0004000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004000
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Rechtssatz
Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie § 308 EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie § 333 EO) verwendet.Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie Paragraph 308, EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie Paragraph 333, EO) verwendet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 33/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
Veröff: SZ 57/102 = EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562
- 3 Ob 217/05s
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
Auch; nur: Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. (T1)
Veröff: SZ 2006/66
- 3 Ob 16/06h
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
Auch; nur T1
- 3 Ob 257/16i
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 257/16i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004000
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_003