Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 959Paragraph 959
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag;
§ 959.Paragraph 959,
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywilliges Anerbiethen des Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung; im zweyten aber von dem Augenblicke, da das Anerbiethen angenommen, oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu seyn; er wird bey verbrauchbaren Sachen in einen Darleihens-, bey unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.
Schlagworte
Darlehen, Darlehensvertrag, freiwilliges Anerbieten
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018685
alte Dokumentnummer
N2181111167Z