Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 960Paragraph 960
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
§ 960.Paragraph 960,
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018686
alte Dokumentnummer
N2181111168Z