Begründung:
Mit dem Notariatsakt vom 23. 10. 1997 errichteten Paul Josef P***** und Romana P***** die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragene Privatstiftung. Die Stifter änderten mit Notariatsakt vom 24. 6. 2003 die Stiftungsurkunde ua dahin ab, dass sämtliche von den Stiftern gemeinsam bzw einvernehmlich auszuübenden Rechte nunmehr alleine vom verbleibenden Stifter Paul Josef P***** ausgeübt werden. Von der Änderung der Stiftungsurkunde sind ua deren §§ 11 und 14 betroffen. Im Revisionsrekursverfahren geht es nur mehr um die Abänderung des § 14 der Stiftungsurkunde, der bisher wie folgt lautete:Mit dem Notariatsakt vom 23. 10. 1997 errichteten Paul Josef P***** und Romana P***** die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragene Privatstiftung. Die Stifter änderten mit Notariatsakt vom 24. 6. 2003 die Stiftungsurkunde ua dahin ab, dass sämtliche von den Stiftern gemeinsam bzw einvernehmlich auszuübenden Rechte nunmehr alleine vom verbleibenden Stifter Paul Josef P***** ausgeübt werden. Von der Änderung der Stiftungsurkunde sind ua deren Paragraphen 11 und 14 betroffen. Im Revisionsrekursverfahren geht es nur mehr um die Abänderung des Paragraph 14, der Stiftungsurkunde, der bisher wie folgt lautete:
"§ 14 Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, Änderungsvorbehalt
(1) Die Stifter können unter anderem eine Stiftungszusatzurkunde errichten.
(2) Die Stifter sind berechtigt, die Stiftung zu ihren Lebzeiten zu widerrufen und die Stiftungserklärung in allen Belangen zu ändern. Hiezu ist Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Nach dem Tod oder dem Verlust der uneingschränkten Geschäftsfähigkeit aller Stifter ist der Vorstand berechtigt, eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln zu beschließen und dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen. (...)."
In der Fassung des Notariatsakts vom 24. 6. 2003 lautet der § 14 der Stiftungsurkunde:In der Fassung des Notariatsakts vom 24. 6. 2003 lautet der Paragraph 14, der Stiftungsurkunde:
"§ 14 Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, Änderungsvorbehalt
(1) Der Stifter Paul Josef P***** kann unter anderem eine Stiftungszusatzurkunde errichten.
(2) Der Stifter Paul Josef P***** ist berechtigt, die Stiftungserklärung in allen Belangen zu ändern, jedoch bedarf er hiefür der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.
(3) Nach dem Tod oder dem Verlust der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Stifters Paul Josef P***** ist der Vorstand berechtigt, eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln zu beschließen und dem Gericht zur Genehmigungvorzulegen. (...)."
Mit ihrem Eintragungsgesuch vom 30. 6. 2003 beantragten die Vorstandsmitglieder der Privatstiftung unter anderem die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde in ihrem § 14.Mit ihrem Eintragungsgesuch vom 30. 6. 2003 beantragten die Vorstandsmitglieder der Privatstiftung unter anderem die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde in ihrem Paragraph 14,
Das Erstgericht bewilligte die beantragten Eintragungen mit Ausnahme der Änderung der Stiftungsurkunde in deren §§ 11 und 14. Nach § 33 Abs 2 PSG sei die Begründung des Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung nach Eintragung der Stiftung ausgeschlossen. Es sei daher auch unzulässig, selbst auferlegte inhaltliche, zeitliche, organisatorische oder sonstige Beschränkungen nachträglich auszuweiten oder zu beseitigen. Die Änderung des Änderungsvorbehalts, wonach nunmehr der Stifter Paul Josef P***** anstatt wie bisher beide Stifter einstimmig Änderungen beschließen können, bedeute eine nachträgliche Ausweitung des Änderungsvorbehaltes zugunsten des einen Stifters.Das Erstgericht bewilligte die beantragten Eintragungen mit Ausnahme der Änderung der Stiftungsurkunde in deren Paragraphen 11 und 14, Nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG sei die Begründung des Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung nach Eintragung der Stiftung ausgeschlossen. Es sei daher auch unzulässig, selbst auferlegte inhaltliche, zeitliche, organisatorische oder sonstige Beschränkungen nachträglich auszuweiten oder zu beseitigen. Die Änderung des Änderungsvorbehalts, wonach nunmehr der Stifter Paul Josef P***** anstatt wie bisher beide Stifter einstimmig Änderungen beschließen können, bedeute eine nachträgliche Ausweitung des Änderungsvorbehaltes zugunsten des einen Stifters.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung teilweise statt und bewilligte die Änderung des § 11 der Stiftungsurkunde, bestätigte im Übrigen aber die Abweisung des Antrages auf Eintragung der Änderung des § 14 der Stiftungsurkunde. Zu dieser Abweisung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass es nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für die Privatstiftung charakteristisch sei, dass durch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an ein "eigentümerloses" Vermögen dessen Verselbständigung erreicht werde. Der Stifter sei wohl bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach dem Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger sei diese aber vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter sei weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer des Stiftungsvermögens. Er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er könne in Angelegenheiten des von ihm losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Die Möglichkeit des Vorbehaltes einer Änderung der Stiftungsurkunde stelle eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung ein vom Stifter losgelöster Rechtsträger sei. Wenn sich der Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde nicht vorbehalte, habe er sich dieses Gestaltungsrechts begeben. In diesem Sinne werde im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch selbst auferlegte inhaltliche und zeitliche Beschränkungen eines Änderungsvorbehaltes nachträglich nicht ausgeweitet oder aufgehoben werden könnten, zumal sich der Stifter mit der ursprünglichen Einschränkung endgültig des restlichen Umfangs seines Gestaltungsrechts begeben habe. Arnold (PSG Rz 40 f zu § 33) bezeichne es als strittig, ob freiwillige Beschränkungen eines Änderungsvorbehalts nachträglich wieder aufgehoben werden könnten. Er vertrete die Auffassung, der Stifter habe das Gestaltungsrecht auch bei Aufnahme von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen erworben, dieses jedoch lediglich freiwillig selbst beschränkt. § 33 Abs 2 PSG sehe keinen "Teilvorbehalt" des Gestaltungsrechts vor. Das Gesetz schließe eine freiwillige Beschränkung des Gestaltungsrechts nicht aus, verbiete aber ebensowenig, dass die Beschränkung wiederum aufgehoben werde. Die Aufhebung der Beschränkung der Änderung sei unter Einhaltung der ursprünglichen Beschränkungen zulässig. Auch C. Nowotny (in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 134) bezweifle, ob das Wesen der Stiftung eine Einschränkung der Änderungsmöglichkeiten im Sinne der überwiegenden Lehrmeinung erfordere. Das Gesetz lasse es zu, dass der Stifter weitgehend privatautonom der Stiftung den Willen vorgebe und auch Stifterrechte nachträglich korrigiere oder ändere. Es gebe keinen Grund, warum der Stifter nicht auch nachträglich, soferne nicht Rechtspositionen Dritter betroffen seien, eine entsprechende Erweiterung seiner Stifterrechte vornehmen können sollte. Das Rekursgericht folge jedoch der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung, wonach der Stifter in der Stiftungsurkunde eingegangene Selbstbeschränkungen nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde nicht mehr aufheben könne. Die gegenteilige Auffassung stehe mit § 33 Abs 2 PSG im Widerspruch, wonach die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungsurkunde voraussetze. Auch wenn das PSG die Aufhebung einer Beschränkung eines Änderungsrechts unter Einhaltung der ursprünglichen Beschränkungen (hier Einhelligkeit der Stifter) nicht ausdrücklich verbiete, so ergebe sich ein solches Verbot schon daraus, dass der Stifter den Änderungsvorbehalt in der Stiftungsurkunde zu erklären habe. Die Änderung der Stiftungsrurkunde dahin, dass nunmehr ein Stifter alleine berechtigt sein soll, die Stiftungsurkunde in allen Belangen zu ändern, führe zu einer unzulässigen nachträglichen Ausweitung des Änderungsvorbehalts. Bei Wegfall eines Stifters ginge gemäß § 33 Abs 2 PSG das Änderungsrecht auf den Stiftungsvorstand über. Die Abdingbarkeit des § 3 Abs 2 PSG hätte es zugelassen, dem einen Stifter bereits in der Stiftungsurkunde ein exklusives Abänderungsrecht einzuräumen. Da die Stifter das Einstimmigkeitsprinzip nicht abgeändert hätten, könne die nunmehr vereinbarte Änderung der Willensbildung bei Ausübung des vorbehaltenen Änderungsrechts im Ergebnis zur Ausweitung des Änderungsrechts auch in zeitlicher Hinsicht führen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung teilweise statt und bewilligte die Änderung des Paragraph 11, der Stiftungsurkunde, bestätigte im Übrigen aber die Abweisung des Antrages auf Eintragung der Änderung des Paragraph 14, der Stiftungsurkunde. Zu dieser Abweisung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass es nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für die Privatstiftung charakteristisch sei, dass durch die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an ein "eigentümerloses" Vermögen dessen Verselbständigung erreicht werde. Der Stifter sei wohl bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach dem Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger sei diese aber vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter sei weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer des Stiftungsvermögens. Er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er könne in Angelegenheiten des von ihm losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Die Möglichkeit des Vorbehaltes einer Änderung der Stiftungsurkunde stelle eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung ein vom Stifter losgelöster Rechtsträger sei. Wenn sich der Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde nicht vorbehalte, habe er sich dieses Gestaltungsrechts begeben. In diesem Sinne werde im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch selbst auferlegte inhaltliche und zeitliche Beschränkungen eines Änderungsvorbehaltes nachträglich nicht ausgeweitet oder aufgehoben werden könnten, zumal sich der Stifter mit der ursprünglichen Einschränkung endgültig des restlichen Umfangs seines Gestaltungsrechts begeben habe. Arnold (PSG Rz 40 f zu Paragraph 33,) bezeichne es als strittig, ob freiwillige Beschränkungen eines Änderungsvorbehalts nachträglich wieder aufgehoben werden könnten. Er vertrete die Auffassung, der Stifter habe das Gestaltungsrecht auch bei Aufnahme von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen erworben, dieses jedoch lediglich freiwillig selbst beschränkt. Paragraph 33, Absatz 2, PSG sehe keinen "Teilvorbehalt" des Gestaltungsrechts vor. Das Gesetz schließe eine freiwillige Beschränkung des Gestaltungsrechts nicht aus, verbiete aber ebensowenig, dass die Beschränkung wiederum aufgehoben werde. Die Aufhebung der Beschränkung der Änderung sei unter Einhaltung der ursprünglichen Beschränkungen zulässig. Auch C. Nowotny (in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 134) bezweifle, ob das Wesen der Stiftung eine Einschränkung der Änderungsmöglichkeiten im Sinne der überwiegenden Lehrmeinung erfordere. Das Gesetz lasse es zu, dass der Stifter weitgehend privatautonom der Stiftung den Willen vorgebe und auch Stifterrechte nachträglich korrigiere oder ändere. Es gebe keinen Grund, warum der Stifter nicht auch nachträglich, soferne nicht Rechtspositionen Dritter betroffen seien, eine entsprechende Erweiterung seiner Stifterrechte vornehmen können sollte. Das Rekursgericht folge jedoch der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung, wonach der Stifter in der Stiftungsurkunde eingegangene Selbstbeschränkungen nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde nicht mehr aufheben könne. Die gegenteilige Auffassung stehe mit Paragraph 33, Absatz 2, PSG im Widerspruch, wonach die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungsurkunde voraussetze. Auch wenn das PSG die Aufhebung einer Beschränkung eines Änderungsrechts unter Einhaltung der ursprünglichen Beschränkungen (hier Einhelligkeit der Stifter) nicht ausdrücklich verbiete, so ergebe sich ein solches Verbot schon daraus, dass der Stifter den Änderungsvorbehalt in der Stiftungsurkunde zu erklären habe. Die Änderung der Stiftungsrurkunde dahin, dass nunmehr ein Stifter alleine berechtigt sein soll, die Stiftungsurkunde in allen Belangen zu ändern, führe zu einer unzulässigen nachträglichen Ausweitung des Änderungsvorbehalts. Bei Wegfall eines Stifters ginge gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG das Änderungsrecht auf den Stiftungsvorstand über. Die Abdingbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, PSG hätte es zugelassen, dem einen Stifter bereits in der Stiftungsurkunde ein exklusives Abänderungsrecht einzuräumen. Da die Stifter das Einstimmigkeitsprinzip nicht abgeändert hätten, könne die nunmehr vereinbarte Änderung der Willensbildung bei Ausübung des vorbehaltenen Änderungsrechts im Ergebnis zur Ausweitung des Änderungsrechts auch in zeitlicher Hinsicht führen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Ausdehnung eines beschränkten Änderungsvorbehalts sowie dazu, ob auch die Änderung der Regelung der Willensbildung mehrerer Stifter bei Ausübung des Änderungsrechts im Fall eines an sich in allen Belangen vorbehaltenen Änderungsrechts als unzulässig zu qualifizieren sei, eine oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, dass die Eintragung der Änderung des § 14 der Stiftungsurkunde bewilligt werde.Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, dass die Eintragung der Änderung des Paragraph 14, der Stiftungsurkunde bewilligt werde.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, er ist auch berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Gesetzgeber im § 33 PSG den Stiftern die Verfolgung ihrer eigentümerähnlichen Interessen gestatte und es deshalb bei einem Vorbehalt des Gestaltungsrechts der Abänderung der Stiftungsurkunde eben nicht zu einer Verselbständigung des vom Stifter völlig getrennten Stiftungsvermögens komme. Die vom Rekursgericht zitierte Lehre behandle das hier zu beurteilende Problem nicht konkret und halte nur die nachträgliche Ausweitung eines in der Stiftungsurkunde nur eingeschränkt vorbehaltenen Änderungsrechts für unzulässig. Um inhaltliche oder zeitliche Selbstbeschränkungen der Stifter gehe es hier aber nicht. Die im § 14 der Stiftungsurkunde angeführte Beschränkung sei eine "organisatorische", die im Sinne der Ansicht Arnolds (aaO Rz 41 zu § 33) aufgehoben werden könne, wenn - wie hier - Interessen Dritter nicht berührt werden. Dazu ist auszuführen:Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Gesetzgeber im Paragraph 33, PSG den Stiftern die Verfolgung ihrer eigentümerähnlichen Interessen gestatte und es deshalb bei einem Vorbehalt des Gestaltungsrechts der Abänderung der Stiftungsurkunde eben nicht zu einer Verselbständigung des vom Stifter völlig getrennten Stiftungsvermögens komme. Die vom Rekursgericht zitierte Lehre behandle das hier zu beurteilende Problem nicht konkret und halte nur die nachträgliche Ausweitung eines in der Stiftungsurkunde nur eingeschränkt vorbehaltenen Änderungsrechts für unzulässig. Um inhaltliche oder zeitliche Selbstbeschränkungen der Stifter gehe es hier aber nicht. Die im Paragraph 14, der Stiftungsurkunde angeführte Beschränkung sei eine "organisatorische", die im Sinne der Ansicht Arnolds (aaO Rz 41 zu Paragraph 33,) aufgehoben werden könne, wenn - wie hier - Interessen Dritter nicht berührt werden. Dazu ist auszuführen: