Rechtssatz RS0119316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119316
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Norm
PSG §3 Abs2
PSG §33 Abs2
Rechtssatz
Wenn zwei Mitstifter in der Stiftungserklärung das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 3 Abs 2 PSG) festlegten und sich weiters die Änderung der Stiftungsurkunde vorbehielten (§ 33 Abs 2 PSG), können sie vom Einstimmigkeitsprinzip gemeinsam wieder abgehen. § 3 Abs 2 PSG ist keine zwingende Organisationsvorschrift.Wenn zwei Mitstifter in der Stiftungserklärung das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (Paragraph 3, Absatz 2, PSG) festlegten und sich weiters die Änderung der Stiftungsurkunde vorbehielten (Paragraph 33, Absatz 2, PSG), können sie vom Einstimmigkeitsprinzip gemeinsam wieder abgehen. Paragraph 3, Absatz 2, PSG ist keine zwingende Organisationsvorschrift.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 61/04w
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 61/04w
- 6 Ob 18/07a
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 18/07a
Vgl; Beisatz: Sieht die Stiftungsurkunde ein Abweichen vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip vor, so muss ein derartiger Vorbehalt deutlich formuliert sein und darf zu keinen Zweifeln Anlass geben. (T1)
Veröff: SZ 2007/84
- 6 Ob 210/14x
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 210/14x
Vgl auch; Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T2)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T3)
- 6 Ob 122/16h
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann eine einmal getroffene Einschränkung des Abänderungsrechts des Stifters in dem in die Stiftungserklärung aufgenommenen Vorbehalt nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Es ist aber zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ des Änderungsrechts zu unterscheiden. Änderungen der Modalitäten sind zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten (Mit‑)Stifter (§ 3 PSG). (T4); Veröff: SZ 2017/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119316
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0060OB00061_04W0000_001