1. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, der Verzicht der Stifterin auf alle ihr in der Stiftungsurkunde eingeräumten Rechte sei zulässig und als Voraussetzung seiner Wirksamkeit ins Firmenbuch einzutragen. Die Verzichtserklärung führe zu keiner materiellen Änderung der Stiftungsurkunde, sie greife nicht in Rechte Dritter oder in Rechte der übrigen Stifter ein, es bedürfe somit keiner Zustimmung der übrigen Stifter. Die Punkte 12 und 13 der Stiftungsurkunde seien als Vorbehalt iSd § 3 Abs 2 PSG zu verstehen und so auszulegen, dass auch einem (einzelnen) Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde vorbehalten werde; es sei somit jeder einzelne Stifter berechtigt, zu seinen Lebzeiten die Stiftungsurkunde zu ändern.1. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, der Verzicht der Stifterin auf alle ihr in der Stiftungsurkunde eingeräumten Rechte sei zulässig und als Voraussetzung seiner Wirksamkeit ins Firmenbuch einzutragen. Die Verzichtserklärung führe zu keiner materiellen Änderung der Stiftungsurkunde, sie greife nicht in Rechte Dritter oder in Rechte der übrigen Stifter ein, es bedürfe somit keiner Zustimmung der übrigen Stifter. Die Punkte 12 und 13 der Stiftungsurkunde seien als Vorbehalt iSd Paragraph 3, Absatz 2, PSG zu verstehen und so auszulegen, dass auch einem (einzelnen) Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde vorbehalten werde; es sei somit jeder einzelne Stifter berechtigt, zu seinen Lebzeiten die Stiftungsurkunde zu ändern.
2. Stifter (und zugleich Begünstigte der Stiftung) sind im vorliegenden Fall sieben natürliche Personen. Eine von ihnen gab – nach Errichtung und Eintragung der Stiftung im Firmenbuch - eine Erklärung in Form eines Notariatsaktes ab, wonach sie auf alle (ihr) in der Stiftungsurkunde eingeräumten Stifterrechte wie Wahrungs-, Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, insbesondere Widerrufs-, Änderungs- und Begünstigtenrechte verzichte. Ein nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre unzulässiger (6 Ob 78/06y; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz² § 3 Rz 15; H. Torggler, Ein Plädoyer für die offene Privatstiftung, in FS Peter Doralt [2004] 651) Verzicht auf die Stifterstellung als solche ist aus dieser Erklärung nicht abzuleiten. Sie erfasst vielmehr die Gestaltungsrechte der Stifterin iSd § 3 Abs 3 PSG und die der Stifterin (in der Stiftungserklärung) vorbehaltenen oder eingeräumten „sonstigen" Rechte iSd § 3 Abs 2 PSG (zum Begriff der Stifterrechte siehe N. Arnold aaO § 3 Rz 40 f; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 3 Rz 18).2. Stifter (und zugleich Begünstigte der Stiftung) sind im vorliegenden Fall sieben natürliche Personen. Eine von ihnen gab – nach Errichtung und Eintragung der Stiftung im Firmenbuch - eine Erklärung in Form eines Notariatsaktes ab, wonach sie auf alle (ihr) in der Stiftungsurkunde eingeräumten Stifterrechte wie Wahrungs-, Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, insbesondere Widerrufs-, Änderungs- und Begünstigtenrechte verzichte. Ein nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre unzulässiger (6 Ob 78/06y; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz² Paragraph 3, Rz 15; H. Torggler, Ein Plädoyer für die offene Privatstiftung, in FS Peter Doralt [2004] 651) Verzicht auf die Stifterstellung als solche ist aus dieser Erklärung nicht abzuleiten. Sie erfasst vielmehr die Gestaltungsrechte der Stifterin iSd Paragraph 3, Absatz 3, PSG und die der Stifterin (in der Stiftungserklärung) vorbehaltenen oder eingeräumten „sonstigen" Rechte iSd Paragraph 3, Absatz 2, PSG (zum Begriff der Stifterrechte siehe N. Arnold aaO Paragraph 3, Rz 40 f; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 3, Rz 18).
Lehre und Rechtsprechung beurteilten einen Verzicht des Stifters auf diese Gestaltungs- und Stifterrechte schon bisher für zulässig, sofern diese Rechte dem Stifter nicht zwingend von Gesetzes wegen eingeräumt wurden (6 Ob 78/06y; N. Arnold aaO § 3 Rz 15 und 46b; Kalss/Zollner, Ausübung und Änderung von Stifterrechten bei einer Stiftermehrheit, GesRZ 2006, 227 [235]).Lehre und Rechtsprechung beurteilten einen Verzicht des Stifters auf diese Gestaltungs- und Stifterrechte schon bisher für zulässig, sofern diese Rechte dem Stifter nicht zwingend von Gesetzes wegen eingeräumt wurden (6 Ob 78/06y; N. Arnold aaO Paragraph 3, Rz 15 und 46b; Kalss/Zollner, Ausübung und Änderung von Stifterrechten bei einer Stiftermehrheit, GesRZ 2006, 227 [235]).
3. Der hier erklärte Verzicht der Stifterin auf alle ihr in der Stiftungsurkunde (Stiftungserklärung) eingeräumten Stifterrechte wie Wahrungs-, Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, insbesondere Widerrufs-, Änderungs- und Begünstigtenrechte greift materiell in die Bestimmungen der Stiftungserklärung ein und soll - im Ergebnis - deren Änderung bewirken. Dies setzt aber voraus, dass eine entsprechende Änderung der Stiftungserklärung auch tatsächlich vorgenommen wird. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht eines Stifters auf die in der Stiftungserklärung ihm vorbehaltenen Rechte eine Änderung der Stiftungserklärung voraussetzt. N. Arnold (aaO § 3 Rz 46b) folgt dieser Entscheidung des Rekursgerichts, die hier angefochten ist, und führt weiters aus, jeder Stifter könne im Rahmen einer Änderung der Stiftungserklärung auf alle ihm zukommenden Rechte als Stifter verzichten; dem auf seine Rechte verzichtenden Stifter könne ein Anspruch auf Mitwirkung der übrigen Stifter an einer Änderung der Stiftungserklärung zukommen.3. Der hier erklärte Verzicht der Stifterin auf alle ihr in der Stiftungsurkunde (Stiftungserklärung) eingeräumten Stifterrechte wie Wahrungs-, Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, insbesondere Widerrufs-, Änderungs- und Begünstigtenrechte greift materiell in die Bestimmungen der Stiftungserklärung ein und soll - im Ergebnis - deren Änderung bewirken. Dies setzt aber voraus, dass eine entsprechende Änderung der Stiftungserklärung auch tatsächlich vorgenommen wird. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht eines Stifters auf die in der Stiftungserklärung ihm vorbehaltenen Rechte eine Änderung der Stiftungserklärung voraussetzt. N. Arnold (aaO Paragraph 3, Rz 46b) folgt dieser Entscheidung des Rekursgerichts, die hier angefochten ist, und führt weiters aus, jeder Stifter könne im Rahmen einer Änderung der Stiftungserklärung auf alle ihm zukommenden Rechte als Stifter verzichten; dem auf seine Rechte verzichtenden Stifter könne ein Anspruch auf Mitwirkung der übrigen Stifter an einer Änderung der Stiftungserklärung zukommen.
Der Einwand der Rechtsmittelwerber, die Verzichtserklärung der Stifterin gehe nur zu Lasten dieser Stifterin und greife nicht in die Rechte Dritter oder anderer Stifter ein, führe nicht zu einer materiellen Änderung der Stiftungsurkunde und bedürfe somit auch nicht der Zustimmung der übrigen Stifter, übersieht, dass die Stifterin ausdrücklich auf alle Gestaltungs- und Stifterrechte, namentlich auch auf ihre Rechte zur Änderung der Stiftungserklärung und zum Widerruf der Privatstiftung wie auch auf ihre Bezugsrechte verzichtet hat. Als vermögenswerte Rechte unterliegen auch die dem Stifter vorbehaltenen Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung und auf Widerruf der Privatstiftung dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger (N. Arnold aaO § 33 Rz 74 mwN, § 34 Rz 16 ff; 3 Ob 16/06h, 3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110). Ein Verzicht auf diese Rechte beeinträchtigt deren Rechtsstellung und kann - bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands - auch Gegenstand einer Anfechtung sein (N. Arnold aaO § 33 Rz 78 mwN, § 34 Rz 18b, § 3 Rz 46b; Bollenberger, Zugriff auf Stiftungsvermögen durch Gläubiger des Stifters, ecolex 2006/275; Kalss/Zollner, GesRZ 2006, 227 [235]). Schon dieser Umstand spricht für die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung der Stiftungserklärung und - aus Publizitätsgründen - der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch nach § 33 Abs 3 PSG.Der Einwand der Rechtsmittelwerber, die Verzichtserklärung der Stifterin gehe nur zu Lasten dieser Stifterin und greife nicht in die Rechte Dritter oder anderer Stifter ein, führe nicht zu einer materiellen Änderung der Stiftungsurkunde und bedürfe somit auch nicht der Zustimmung der übrigen Stifter, übersieht, dass die Stifterin ausdrücklich auf alle Gestaltungs- und Stifterrechte, namentlich auch auf ihre Rechte zur Änderung der Stiftungserklärung und zum Widerruf der Privatstiftung wie auch auf ihre Bezugsrechte verzichtet hat. Als vermögenswerte Rechte unterliegen auch die dem Stifter vorbehaltenen Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung und auf Widerruf der Privatstiftung dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger (N. Arnold aaO Paragraph 33, Rz 74 mwN, Paragraph 34, Rz 16 ff; 3 Ob 16/06h, 3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110). Ein Verzicht auf diese Rechte beeinträchtigt deren Rechtsstellung und kann - bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands - auch Gegenstand einer Anfechtung sein (N. Arnold aaO Paragraph 33, Rz 78 mwN, Paragraph 34, Rz 18b, Paragraph 3, Rz 46b; Bollenberger, Zugriff auf Stiftungsvermögen durch Gläubiger des Stifters, ecolex 2006/275; Kalss/Zollner, GesRZ 2006, 227 [235]). Schon dieser Umstand spricht für die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung der Stiftungserklärung und - aus Publizitätsgründen - der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch nach Paragraph 33, Absatz 3, PSG.
Kalss/Zollner (aaO 236 f) vertreten die Auffassung, der Verzicht eines von mehreren Stiftern auf ausschließlich ihm zustehende Rechte stelle eine Änderung der Stiftungsurkunde dar. Mit Abgabe des Verzichts auf die in der Stiftungsurkunde enthaltenen Stifterrechte werde diese unrichtig. Es sei daher eine Anpassung der Stiftungsurkunde erforderlich, zu der der Stiftungsvorstand berechtigt und verpflichtet sei. Auch jeder Stifter sei analog § 35 Abs 3 PSG berechtigt, die Änderung der Stiftungsurkunde durch das Gericht zu beantragen. Gesondert betrachtet werden müssten nur Fälle, in denen das Änderungsrecht fehle oder der verzichtende Stifter (gerade dies ist hier der Fall) nicht allein zur Änderung der Stiftungsurkunde berechtigt sei. Obliege die Änderung der Stiftungsurkunde jedoch der Stiftergemeinschaft gemeinsam, bestehe eine positive Zustimmungspflicht der übrigen Stifter (aaO 237).Kalss/Zollner (aaO 236 f) vertreten die Auffassung, der Verzicht eines von mehreren Stiftern auf ausschließlich ihm zustehende Rechte stelle eine Änderung der Stiftungsurkunde dar. Mit Abgabe des Verzichts auf die in der Stiftungsurkunde enthaltenen Stifterrechte werde diese unrichtig. Es sei daher eine Anpassung der Stiftungsurkunde erforderlich, zu der der Stiftungsvorstand berechtigt und verpflichtet sei. Auch jeder Stifter sei analog Paragraph 35, Absatz 3, PSG berechtigt, die Änderung der Stiftungsurkunde durch das Gericht zu beantragen. Gesondert betrachtet werden müssten nur Fälle, in denen das Änderungsrecht fehle oder der verzichtende Stifter (gerade dies ist hier der Fall) nicht allein zur Änderung der Stiftungsurkunde berechtigt sei. Obliege die Änderung der Stiftungsurkunde jedoch der Stiftergemeinschaft gemeinsam, bestehe eine positive Zustimmungspflicht der übrigen Stifter (aaO 237).
Die Ausführungen von Kalss, Stiftungs- und zivilrechtliche Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten beim Konflikt unter Stiftern, Kathrein & Co, Stiftungsletter 2006, Ausgabe 8, 4 ff (7) stehen dazu nicht in Widerspruch. Kalss vertritt hier - entgegen der Meinung des Rekursgerichts - keineswegs die Auffassung, die hier beantragten Eintragungen in das Firmenbuch seien zulässig.
4. Nach § 3 Abs 2 PSG können bei Stiftermehrheit die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (N. Arnold aaO § 3 Rz 47 ff, § 33 Rz 48; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 3 Rz 21 f; 6 Ob 61/04w). Zu diesen Rechten gehört das in Punkt 12 der Stiftungsurkunde den Stiftern eingeräumte lebenslange Änderungsrecht. Eine Bestimmung, wonach jeder Stifter für sich allein dieses Änderungsrecht in Anspruch nehmen könne, enthält die Stiftungserklärung nicht. Eine derartige Bestimmung wäre auch angesichts der relativ großen Zahl an Stiftern nicht zu vermuten, weil das Prinzip der Einstimmigkeit den einzelnen Stifter vor Änderungen schützt, die nicht in seinem Interesse liegen (Kalss aaO § 3 Rz 26).4. Nach Paragraph 3, Absatz 2, PSG können bei Stiftermehrheit die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (N. Arnold aaO Paragraph 3, Rz 47 ff, Paragraph 33, Rz 48; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 3, Rz 21 f; 6 Ob 61/04w). Zu diesen Rechten gehört das in Punkt 12 der Stiftungsurkunde den Stiftern eingeräumte lebenslange Änderungsrecht. Eine Bestimmung, wonach jeder Stifter für sich allein dieses Änderungsrecht in Anspruch nehmen könne, enthält die Stiftungserklärung nicht. Eine derartige Bestimmung wäre auch angesichts der relativ großen Zahl an Stiftern nicht zu vermuten, weil das Prinzip der Einstimmigkeit den einzelnen Stifter vor Änderungen schützt, die nicht in seinem Interesse liegen (Kalss aaO Paragraph 3, Rz 26).
Als Ausnahme von der gesetzlichen Regelung müsste ein derartiger Vorbehalt deutlich formuliert sein und dürfte zu keinen Zweifeln Anlass geben. Die Regelungen der Punkte 12 und 13 der Stiftungsurkunde können nicht in dem von den Revisionsrekurswerbern gewünschten Sinn verstanden werden. Dass die Stiftungsurkunde in ihrem Punkt 13 für einen Widerruf der Stiftung ausdrücklich das einvernehmliche Vorgehen aller Stifter fordert, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Stifter in Punkt 12 eine von § 3 Abs 2 PSG abweichende Regelung hätten treffen wollen und demnach Änderungen der Stiftungsurkunde in Abweichung von der gesetzlichen Regelung von jedem einzelnen Stifter vorgenommen werden könnten. Nicht einmal die Verzicht leistende Stifterin selbst legt Punkt 12 in diesem Sinn aus. Sie spricht im letzten Absatz ihrer Verzichtserklärung vielmehr von der durch die übrigen Stifter „einvernehmlich beabsichtigten Änderung" der Stiftungsurkunde und geht dabei offenbar selbst davon aus, dass für eine derartige Änderung die Zustimmung aller Stifter erforderlich ist.Als Ausnahme von der gesetzlichen Regelung müsste ein derartiger Vorbehalt deutlich formuliert sein und dürfte zu keinen Zweifeln Anlass geben. Die Regelungen der Punkte 12 und 13 der Stiftungsurkunde können nicht in dem von den Revisionsrekurswerbern gewünschten Sinn verstanden werden. Dass die Stiftungsurkunde in ihrem Punkt 13 für einen Widerruf der Stiftung ausdrücklich das einvernehmliche Vorgehen aller Stifter fordert, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Stifter in Punkt 12 eine von Paragraph 3, Absatz 2, PSG abweichende Regelung hätten treffen wollen und demnach Änderungen der Stiftungsurkunde in Abweichung von der gesetzlichen Regelung von jedem einzelnen Stifter vorgenommen werden könnten. Nicht einmal die Verzicht leistende Stifterin selbst legt Punkt 12 in diesem Sinn aus. Sie spricht im letzten Absatz ihrer Verzichtserklärung vielmehr von der durch die übrigen Stifter „einvernehmlich beabsichtigten Änderung" der Stiftungsurkunde und geht dabei offenbar selbst davon aus, dass für eine derartige Änderung die Zustimmung aller Stifter erforderlich ist.
Von der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs 2 PSG ausgehend, wonach bei Stiftermehrheit die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte - mangels anderslautender Regelungen in der Stiftungsurkunde - nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden können, erfordert der hier zu beurteilende Verzicht einer Stifterin eine entsprechend einvernehmliche Änderung der Stiftungsurkunde durch alle Stifter.Von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, PSG ausgehend, wonach bei Stiftermehrheit die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte - mangels anderslautender Regelungen in der Stiftungsurkunde - nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden können, erfordert der hier zu beurteilende Verzicht einer Stifterin eine entsprechend einvernehmliche Änderung der Stiftungsurkunde durch alle Stifter.
5. Der Stiftungsvorstand kann nur in besonderen Fällen und nur mit Genehmigung des Gerichts Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung aufrecht zu erhalten (§ 33 Abs 2 PSG; N. Arnold aaO § 33 Rz 55, 56 mwN). Keiner dieser Fälle trifft hier zu. Weder sind die Stifter, die die Änderung vornehmen könnten, weggefallen, noch haben die Einschreiter mangelnde Einigkeit der Stifter behauptet.5. Der Stiftungsvorstand kann nur in besonderen Fällen und nur mit Genehmigung des Gerichts Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung aufrecht zu erhalten (Paragraph 33, Absatz 2, PSG; N. Arnold aaO Paragraph 33, Rz 55, 56 mwN). Keiner dieser Fälle trifft hier zu. Weder sind die Stifter, die die Änderung vornehmen könnten, weggefallen, noch haben die Einschreiter mangelnde Einigkeit der Stifter behauptet.
6. Änderungen der Stiftungserklärung sind - als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit - ins Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist konstitutiv (§ 13 Abs 3 Z 2 PSG iVm § 33 Abs 3 letzter Satz PSG; N. Arnold aaO § 33 Rz 71; Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 33 Rz 37; Linder, Anmeldung des Widerrufs einer Privatstiftung oder der Änderung der Stiftungserklärung zum Firmenbuch - Vorstandspflicht und Durchsetzung, GesRZ 2006, 11). Grundlage der Eintragung ist der Änderungsbeschluss (Berger aaO § 33 Rz 35; zur Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde siehe N. Arnold aaO § 33 Rz 66 ff; Linder aaO GesRZ 2006, 11). Dies gilt auch für jene Änderungen der Stiftungsurkunde, die auf den Verzicht eines Stifters auf seine Gestaltungs- und Stifterrechte zurückzuführen sind (Kalss/Zollner aaO 237).6. Änderungen der Stiftungserklärung sind - als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit - ins Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist konstitutiv (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, PSG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz PSG; N. Arnold aaO Paragraph 33, Rz 71; Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 33, Rz 37; Linder, Anmeldung des Widerrufs einer Privatstiftung oder der Änderung der Stiftungserklärung zum Firmenbuch - Vorstandspflicht und Durchsetzung, GesRZ 2006, 11). Grundlage der Eintragung ist der Änderungsbeschluss (Berger aaO Paragraph 33, Rz 35; zur Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde siehe N. Arnold aaO Paragraph 33, Rz 66 ff; Linder aaO GesRZ 2006, 11). Dies gilt auch für jene Änderungen der Stiftungsurkunde, die auf den Verzicht eines Stifters auf seine Gestaltungs- und Stifterrechte zurückzuführen sind (Kalss/Zollner aaO 237).
Die hier beantragte bloße Eintragung der Verzichtserklärung der Stifterin im Firmenbuch kann für sich allein weder die erforderliche Änderung der Stiftungsurkunde herbeiführen (N. Arnold aaO § 3 Rz 46b) noch den damit verbundenen Verzicht wirksam werden lassen (Kalss aaO 237).Die hier beantragte bloße Eintragung der Verzichtserklärung der Stifterin im Firmenbuch kann für sich allein weder die erforderliche Änderung der Stiftungsurkunde herbeiführen (N. Arnold aaO Paragraph 3, Rz 46b) noch den damit verbundenen Verzicht wirksam werden lassen (Kalss aaO 237).
Zusammenfassend ergibt sich daher:
Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung - mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd § 3 Abs 2 PSG - der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist § 33 Abs 3 PSG anzuwenden.Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung - mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd Paragraph 3, Absatz 2, PSG - der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist Paragraph 33, Absatz 3, PSG anzuwenden.
7. Die Vorinstanzen haben die beantragte Eintragung der (bloßen) Verzichtserklärung des Stifters ins Firmenbuch zu Recht abgelehnt. Ein weiterer Verbesserungsversuch iSd § 17 FBG konnte unterbleiben, weil die Verbesserung in einer gänzlich neuen Anmeldung eines überdies geänderten Eintragungstatbestands besteht, dem überdies erst zu errichtende und damit nicht ganz leicht zu beschaffende Urkunden beigelegt werden müssten (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 17 FBG Rz 22).7. Die Vorinstanzen haben die beantragte Eintragung der (bloßen) Verzichtserklärung des Stifters ins Firmenbuch zu Recht abgelehnt. Ein weiterer Verbesserungsversuch iSd Paragraph 17, FBG konnte unterbleiben, weil die Verbesserung in einer gänzlich neuen Anmeldung eines überdies geänderten Eintragungstatbestands besteht, dem überdies erst zu errichtende und damit nicht ganz leicht zu beschaffende Urkunden beigelegt werden müssten (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 17, FBG Rz 22).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Stiftung, vertreten durch zwei ihrer Vorstandsmitglieder, musste ein Erfolg versagt bleiben.