1. Der erkennende Senat hat - wenn auch lediglich implicite - eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung nicht nur in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (vgl die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 187/03y = SZ 2004/44), sondern auch in einem Verfahren zur Eintragung einer Privatstiftung (6 Ob 332/98m = RdW 1999, 409) bejaht. Daran ist schon allein im Hinblick auf die den Stiftungsvorstand treffenden Verpflichtungen nach § 33 Abs 3 PSG auch bei der vorliegenden Konstellation festzuhalten.1. Der erkennende Senat hat - wenn auch lediglich implicite - eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung nicht nur in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG vergleiche die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 187/03y = SZ 2004/44), sondern auch in einem Verfahren zur Eintragung einer Privatstiftung (6 Ob 332/98m = RdW 1999, 409) bejaht. Daran ist schon allein im Hinblick auf die den Stiftungsvorstand treffenden Verpflichtungen nach Paragraph 33, Absatz 3, PSG auch bei der vorliegenden Konstellation festzuhalten.
2. Der Revisionsrekurs wiederholt den Rechtsstandpunkt, auf Grund der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung bzw der Stiftungszusatzerklärung vom 3. 12. 2003 sei (auch) von deren privatstiftungsrechtlicher Zulässigkeit auszugehen; hätte der Oberste Gerichtshof diesbezüglich Bedenken gehabt, hätte er in der Entscheidung 1 Ob 166/04z nicht dem Pflegschaftsgericht die Prüfung des Wohls des Sohns aufgetragen. Mit dieser Argumentation wird aber übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäfts, an dem der Pflegebefohlene beteiligt ist, nicht Inhalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB ist (8 Ob 95/02g = EFSlg 100.261); die Genehmigung kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag etwa nichtig oder anfechtbar ist (1 Ob 322/99f = EFSlg 93.024; 7 Ob 8/02f).2. Der Revisionsrekurs wiederholt den Rechtsstandpunkt, auf Grund der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung bzw der Stiftungszusatzerklärung vom 3. 12. 2003 sei (auch) von deren privatstiftungsrechtlicher Zulässigkeit auszugehen; hätte der Oberste Gerichtshof diesbezüglich Bedenken gehabt, hätte er in der Entscheidung 1 Ob 166/04z nicht dem Pflegschaftsgericht die Prüfung des Wohls des Sohns aufgetragen. Mit dieser Argumentation wird aber übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäfts, an dem der Pflegebefohlene beteiligt ist, nicht Inhalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB ist (8 Ob 95/02g = EFSlg 100.261); die Genehmigung kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag etwa nichtig oder anfechtbar ist (1 Ob 322/99f = EFSlg 93.024; 7 Ob 8/02f).
3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass auf Grund der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Sohns und des Fehlens der Vertretungsbefugnis des Vaters bei der Errichtung der Privatstiftung im Jahr 1996 sowie der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung die Privatstiftung teilnichtig bzw schwebend unwirksam war; diese Mängel wurden auch durch ihre Eintragung im Firmenbuch nicht geheilt (1 Ob 166/04z = EvBl 2005/50). Der Sohn hat allerdings nunmehr im Notariatsakt vom 3. 12. 2003 die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde) zur Errichtung der Privatstiftung vom 1. 2. 1996 genehmigt. Er war dabei von seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin vertreten. Diese Erklärung wurde außerdem vom zuständigen Pflegschaftsgericht genehmigt (Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 5. 1. 2005, GZ 2 P 2292/95d). Die ursprüngliche Teilnichtigkeit bzw schwebende Unwirksamkeit der Errichtung der Privatstiftung auf Grund der Stiftungsurkunde vom 1. 2. 1996 ist daher beseitigt.
4. Gegenstand des Revisionsrekurses ist somit die Frage der Zulässigkeit der Änderung der Stiftungserklärung vom 3. 12. 2003. In diesem Zusammenhang billigt aber der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf uneingeschränkt verwiesen werden kann (§ 71 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG).4. Gegenstand des Revisionsrekurses ist somit die Frage der Zulässigkeit der Änderung der Stiftungserklärung vom 3. 12. 2003. In diesem Zusammenhang billigt aber der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf uneingeschränkt verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG).
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist es nicht zwingend, dass ein Stifter auf seine Stifterstellung an sich verzichten können muss, weil er sich auch seiner Stifterrechte begeben kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Stifterstellung grundsätzlich im historischen Akt der Stiftung erschöpft. Der Stifter ist nach Entstehen der Stiftung weder Mitglied oder Beteiligter oder Teilhaber der Stiftung noch Eigentümer des Stiftungsvermögens (6 Ob 61/04w = NZ 2005/63). Darüber hinaus wäre es nicht einsichtig, warum ein Stifter zwar auf seine Stifterstellung verzichten, also aus der Stiftung „aussteigen" oder „ausscheiden" können sollte, ein nachträglicher Beitritt als Stifter jedoch unzulässig ist (1 Ob 166/04z mwN).
§ 9 Abs 1 Z 5 PSG sieht die Nennung des Stifters als zwingenden Bestandteil der Stiftungsurkunde vor. Auch wenn Publizitätserfordernisse möglicherweise nicht gegen eine nachträgliche „Streichung" des Stifters sprechen, stellt diese Bestimmung doch eher einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers dar, die Person des Stifters ein für allemal klarzustellen. Ansonsten wäre ja die Rede vom „ersten Stifter" oder den „derzeitigen Stiftern".Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, PSG sieht die Nennung des Stifters als zwingenden Bestandteil der Stiftungsurkunde vor. Auch wenn Publizitätserfordernisse möglicherweise nicht gegen eine nachträgliche „Streichung" des Stifters sprechen, stellt diese Bestimmung doch eher einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers dar, die Person des Stifters ein für allemal klarzustellen. Ansonsten wäre ja die Rede vom „ersten Stifter" oder den „derzeitigen Stiftern".
Die Auffassung, dass auf die Stifterstellung an sich nicht verzichtet werden kann, entspricht jener der überwiegenden Lehre. So meinen N. Arnold (Kommentar zum Privatstiftungsgesetz [2002] § 3 Rz 15) und H. Torggler (Ein Plädoyer für die „offene Privatstiftung", FS Peter Doralt [2004] 651), die Stifterstellung sei unverzichtbar (N. Arnold) bzw unterliege keiner nachträglichen Disposition (H. Torggler). Mager (Der „Ausstieg" aus der Privatstiftung - Eine zulässige Exit-Strategie bei Stiftermehrheit?, RdW 2005, 408) meint zwar, (allerdings nur) bei Stiftermehrheit sei ein Verzicht auf die Stifterstellung möglich; dies ergebe sich aus § 3 Abs 3 PSG und der Pflicht zur Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen. Allerdings hat dem bereits das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, es bedeute eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, den Stiftern den Ausstieg zu ermöglichen, dem zuletzt übrig gebliebenen diese Möglichkeit aber zu versagen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander.Die Auffassung, dass auf die Stifterstellung an sich nicht verzichtet werden kann, entspricht jener der überwiegenden Lehre. So meinen N. Arnold (Kommentar zum Privatstiftungsgesetz [2002] Paragraph 3, Rz 15) und H. Torggler (Ein Plädoyer für die „offene Privatstiftung", FS Peter Doralt [2004] 651), die Stifterstellung sei unverzichtbar (N. Arnold) bzw unterliege keiner nachträglichen Disposition (H. Torggler). Mager (Der „Ausstieg" aus der Privatstiftung - Eine zulässige Exit-Strategie bei Stiftermehrheit?, RdW 2005, 408) meint zwar, (allerdings nur) bei Stiftermehrheit sei ein Verzicht auf die Stifterstellung möglich; dies ergebe sich aus Paragraph 3, Absatz 3, PSG und der Pflicht zur Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen. Allerdings hat dem bereits das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, es bedeute eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, den Stiftern den Ausstieg zu ermöglichen, dem zuletzt übrig gebliebenen diese Möglichkeit aber zu versagen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander.
Dem Revisionsrekurs war damit der Erfolg zu versagen.