Begründung:
Mit Notariatsakt vom 19. 10. 1995 errichteten die Stifter S***** Verein ***** W*****verein*****, Sozialdemokratische Partei Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, und O*****verein eine Stiftung mit dem Namen "Sozialdemokratische Partei Oberösterreich- Privatstiftung".
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beantragten gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz PSG die Genehmigung der von ihnen beschlossenen Änderung des Namens der Privatstiftung auf "Privatstiftung L 36".Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beantragten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz PSG die Genehmigung der von ihnen beschlossenen Änderung des Namens der Privatstiftung auf "Privatstiftung L 36".
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Sie gingen vom folgenden Sachverhalt aus:
Der Stifter W*****verein***** widmete der Stiftung eine Liegenschaft in Linz samt dem darauf errichteten Gebäudekomplex.
Punkt III. der Stiftungsurkunde ("Stiftungszweck") lautet:Punkt römisch drei. der Stiftungsurkunde ("Stiftungszweck") lautet:
"Stiftungszweck ist die Förderung des Begünstigten durch einheitliche Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens.
Die Stifter überlassen dem Stiftungsvorstand die Freiheit, das Stiftungsvermögen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und die jeweils erforderliche optimale Gestaltung vorzunehmen.
Die Verwaltung des übernommenen Vermögens hat nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen und soll ein maximaler Ertrag angestrebt werden. Dieser maximale Ertrag soll bei Immobilien dem ortsüblichen Mietertrag entsprechen. Die Verwaltung des Vermögens hat unter dem Gesichtspunkt der Substanzerhaltung zu erfolgen, was bedeutet, dass Teile des Ertrages für die Instandhaltung der Immobilien aufgewendet werden müssen.
Die Substanzerhaltung hat ihre Grenzen dort, wo die Erträge aus einzelnen Objekten nicht für eine ausreichende Verzinsung des eingesetzten Vermögens sorgen. Jene Teile des Vermögens, die weniger ertragreich sind, sollen veräußert werden und der Veräußerungserlös ist in ertragreichere Anlageformen zu investieren. Von einer Veräußerung ist dann Abstand zu nehmen, wenn wichtige politische Gründe dagegen sprechen.
Die Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes erfolgt unter der Verantwortung des Stiftungsvorstandes, soweit dadurch nicht Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung geschmälert werden.
Die Erträgnisse sollen dem Stiftungsbegünstigten zufließen, mit der Einschränkung, dass vom jährlichen Gewinn 20 % einer Rücklage zugeführt werden und damit nicht ausgeschüttet werden.
Diese angesparte Rücklage soll eine Reserve darstellen zur Abdeckung entweder zukünftiger Verluste oder sie kann durch einen Beschluss des Stiftungsvorstandes unter der Voraussetzung, dass ein Bedarf der Begünstigten angemeldet wird, ganz oder teilweise ausgeschüttet werden. Ein Bedarf ist immer dann gegeben, wenn der Begünstigte Mittel zur Durchführung bzw Erzielung wichtiger politischer Zwecke benötigt."
Begünstigter aus der Stiftung ist die Sozialdemokratische Partei Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich. Die Stifter verzichteten ausdrücklich auf das Recht, die Stiftung zu widerrufen. Änderungen der Stiftungserklärung haben sich die Stifter nicht vorbehalten. Die Stiftung wurde am 19. 1. 1996 in das Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragen.
Der Stiftungsvorstand beschloss in seiner außerordentlichen Sitzung vom 22. 4. 2003, den Namen auf "Privatstiftung L 36" abzuändern. Die Erwägungen hiezu sind in einem der Vorstandssitzung zu Grunde gelegten Aktenvermerkt festgehalten, der auszugsweise lautet:
"... Anlässlich der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch haben die Stifter ... nicht erkennen können, dass der Name "Sozialdemokratische Partei Österreich, Privatstiftung" für die Erfüllung des Stiftungszweckes - Verwaltung des Stiftungsvermögens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages - nachteilig sein könnte.
Die von der Privatstiftung erworbene Liegenschaft mit Gebäude 4020 Linz, L*****, wurde unter Einsatz aufwendiger finanzieller Mittel zwischenzeitig vollkommen neu renoviert, um entsprechend dem Stiftungszweck Punkt III. der Stiftungsurkunde eine dem ortsüblichen Mietertrag entsprechende Rendite für das eingesetzte Kapital zu erzielen. Der Komplettumbau des zur Gänze vermieteten Objektes ..., stimmt mit den Grundsätzen des Stiftungszweckes überein, nach dem gemäß Punkt III. der Stiftungsurkunde die Stifter dem Stiftungsvorstand die Freiheit überlassen, das Stiftungsvermögen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und die jeweils erforderliche optimale Gestaltung vorzunehmen. Auf Grund der aufwendig vorgenommenen Adaptierung ergibt sich jedoch die vollkommen geänderte Situation - geänderte Verhältnisse gemäß § 33 Abs 2 PSG -, mit welcher der Stiftungsvorstand auch bei Beachtung betriebswirtschaftlicher und kaufmännischer Grundsätze nicht rechnen konnte, dass der Name der Privatstiftung 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' mit der 'Sozialdemokratischen Partei' verknüpft wird und im Hinblick auf diese Tatsache Mieter von Objekten in der L***** erhebliche Nachlässe auf die veranschlagten Mietzinse begehren. Die geänderte Situation rechtfertigt jedoch nicht eine erhebliche Einschränkung bei der Erfüllung des in der Stiftungsurkunde festgesetzten Stiftungszweckes, indem vom Vorstand bzw der Privatstiftung erhebliche Mieteinbußen auf Grund des Namens 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' nur deswegen hingenommen werden müssen, weil hier von außenstehenden Dritten im Rahmen der stiftungsmäßigen Vermögensverwaltung eine Nahebeziehung zur 'Sozialdemokratischen Partei' geknüpft wird.Die von der Privatstiftung erworbene Liegenschaft mit Gebäude 4020 Linz, L*****, wurde unter Einsatz aufwendiger finanzieller Mittel zwischenzeitig vollkommen neu renoviert, um entsprechend dem Stiftungszweck Punkt römisch drei. der Stiftungsurkunde eine dem ortsüblichen Mietertrag entsprechende Rendite für das eingesetzte Kapital zu erzielen. Der Komplettumbau des zur Gänze vermieteten Objektes ..., stimmt mit den Grundsätzen des Stiftungszweckes überein, nach dem gemäß Punkt römisch drei. der Stiftungsurkunde die Stifter dem Stiftungsvorstand die Freiheit überlassen, das Stiftungsvermögen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und die jeweils erforderliche optimale Gestaltung vorzunehmen. Auf Grund der aufwendig vorgenommenen Adaptierung ergibt sich jedoch die vollkommen geänderte Situation - geänderte Verhältnisse gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG -, mit welcher der Stiftungsvorstand auch bei Beachtung betriebswirtschaftlicher und kaufmännischer Grundsätze nicht rechnen konnte, dass der Name der Privatstiftung 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' mit der 'Sozialdemokratischen Partei' verknüpft wird und im Hinblick auf diese Tatsache Mieter von Objekten in der L***** erhebliche Nachlässe auf die veranschlagten Mietzinse begehren. Die geänderte Situation rechtfertigt jedoch nicht eine erhebliche Einschränkung bei der Erfüllung des in der Stiftungsurkunde festgesetzten Stiftungszweckes, indem vom Vorstand bzw der Privatstiftung erhebliche Mieteinbußen auf Grund des Namens 'Sozialdemokratische Partei Oberösterreich - Privatstiftung' nur deswegen hingenommen werden müssen, weil hier von außenstehenden Dritten im Rahmen der stiftungsmäßigen Vermögensverwaltung eine Nahebeziehung zur 'Sozialdemokratischen Partei' geknüpft wird.
Die Privatstiftung sollte daher einer Namensänderung unterzogen werden und künftig die Bezeichnung "Privatstiftung L 36" tragen. Wie bereits vorgetragen, kommt es bei wirtschaftlichen Tätigkeiten der Privatstiftung zB mit Mietvertragsabschlüssen zu nicht gewünschten Junktimierungen mit der Tätigkeit der 'Sozialdemokratischen Partei'. Der neue Name 'Privatstiftung L 36' wird vom Mietobjekt L***** abgeleitet. Da sich darin die Geschäftsstelle der Landesorganisation Oberösterreich befindet, sprechen wichtige politische Gründe im Sinne des Stiftungszweckes gegen eine Veräußerung, auch wenn derzeit keine ausreichende Verzinsung des eingesetzten Vermögens erreicht wird.
Gemäß der Stiftungsurkunde steht den Stiftern kein Vorbehalt zur Änderung der Stiftungsurkunde zu. Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann daher nur der Stiftungsvorstand - wie oben dargelegt unter Wahrung bzw zur weiteren ungehinderten Erfüllung des Stiftungszweckes - Änderungen der Stiftungsurkunde infolge Änderung des Namens der Privatstiftung auf 'Privatstiftung L 36' zur Anpassung an geänderte Verhältnisse - vollkommene Neurenovierung des Gebäudes ... durch gänzliche Vermietung entsprechend dem Stiftungszweck nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages - vornehmen. Es handelt sich daher um besondere, im Nachhinein eingetretene Umstände, die eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinne der weiteren uneingeschränkten Erreichbarkeit des Stiftungszweckes rechtfertigen. Die geänderten Verhältnisse sind somit im Sinne der RV zu § 33 PSG für die Privatstiftung von besonderer Bedeutung und steht keine andere Möglichkeit zur Änderung des Namens der Privatstiftung offen."Gemäß der Stiftungsurkunde steht den Stiftern kein Vorbehalt zur Änderung der Stiftungsurkunde zu. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG kann daher nur der Stiftungsvorstand - wie oben dargelegt unter Wahrung bzw zur weiteren ungehinderten Erfüllung des Stiftungszweckes - Änderungen der Stiftungsurkunde infolge Änderung des Namens der Privatstiftung auf 'Privatstiftung L 36' zur Anpassung an geänderte Verhältnisse - vollkommene Neurenovierung des Gebäudes ... durch gänzliche Vermietung entsprechend dem Stiftungszweck nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen unter Anstrebung eines maximalen Ertrages - vornehmen. Es handelt sich daher um besondere, im Nachhinein eingetretene Umstände, die eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinne der weiteren uneingeschränkten Erreichbarkeit des Stiftungszweckes rechtfertigen. Die geänderten Verhältnisse sind somit im Sinne der Regierungsvorlage , zu Paragraph 33, PSG für die Privatstiftung von besonderer Bedeutung und steht keine andere Möglichkeit zur Änderung des Namens der Privatstiftung offen."
Dem Antrag auf Genehmigung der Namensänderung war der betreffende Vorstandsbeschluss samt dem Aktenvermerk und zwei Schreiben von Vorstandsmitgliedern an ihren Vertreter angeschlossen, worin dieser um Veranlassung der Namensänderung ersucht wurde. Im Schreiben vom 19. 12. 2000, das vom Vorstandsmitglied Georg O***** und dem ehemaligen Vorstandsmitglied Mag. Johannes H***** unterfertigt ist, wurde dargelegt, dass der Grund für die gewünschte Änderung des Namens die Tatsache sei, dass der Name Sozialdemokratische Partei bei wirtschaftlichen Handlungen der Privatstiftung nicht im Vordergrund stehen solle. So komme es immer wieder bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, zB bei Mietvertragsabschlüssen, zu nicht gewünschten Junktimierungen der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Sozialdemokratischen Partei Oberösterreich. Im Schreiben vom 15. 1. 2001, das (nur) von Mag. Johannes H***** unterfertigt ist, wurde ergänzend ausgeführt, dass sich seit der Gründung der Privatstiftung die Verhältnisse insofern gravierend geändert hätten, als 1998 der Umbau des Gebäudes fertig gestellt worden sei und die Privatstiftung seither die Vermietung diverser Geschäftslokale und Büros nach markt- und branchenüblichen Preisen vornehmen könne. Im Bereich dieser wirtschaftlichen Tätigkeit verursache der Begriff "Sozialdemokratische Partei" als Bestandteil des Namens der Privatstiftung immer wieder nicht dienliche Junktimierungen.
Im Antrag auf Genehmigung der Namensänderung wurde zur Darlegung der diese rechtfertigenden Umstände auf den dem Sitzungsprotokoll beigelegten Aktenvermerk und auf die beiden Schreiben Bezug genommen. Die Änderung diene nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und erfolge ausschließlich unter Wahrung des Stiftungszweckes. Als informierter Vertreter wurde das Vorstandsmitglied Georg O***** namhaft gemacht.
Das Erstgericht wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass geänderte Verhältnisse im Sinn des § 33 Abs 2 PSG nicht geltend gemacht worden seien. Die Verknüpfung des Namens der Privatstiftung mit der Sozialdemokratischen Partei sei bei der Namenswahl absehbar gewesen. Ein pflichtgemäß handelnder Stiftungsvorstand habe Forderungen nach Nachlässen auf die Mietzinse abzulehnen. Es sei zweifelhaft, ob der durch die Namensänderung angestrebte Zweck, die im Antrag angeführte Verknüpfung zu vermeiden, zu erreichen sei, habe doch die Geschäftsstelle der genannten Partei dieselbe Geschäftsanschrift wie die Stiftung. Noch dazu bestehe eine für potentielle Mieter offensichtliche Nahebeziehung der Vorstandsmitglieder zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Einer Einvernahme der Stifter bzw des im Antrag namhaft gemachten informierten Vertreters bedürfe es nicht, weil sich die mangelnde Berechtigung des Änderungsantrages schon auf Grund des Antragsvorbringens und der Begründung des Vorstandsbeschlusses ergebe.Das Erstgericht wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass geänderte Verhältnisse im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, PSG nicht geltend gemacht worden seien. Die Verknüpfung des Namens der Privatstiftung mit der Sozialdemokratischen Partei sei bei der Namenswahl absehbar gewesen. Ein pflichtgemäß handelnder Stiftungsvorstand habe Forderungen nach Nachlässen auf die Mietzinse abzulehnen. Es sei zweifelhaft, ob der durch die Namensänderung angestrebte Zweck, die im Antrag angeführte Verknüpfung zu vermeiden, zu erreichen sei, habe doch die Geschäftsstelle der genannten Partei dieselbe Geschäftsanschrift wie die Stiftung. Noch dazu bestehe eine für potentielle Mieter offensichtliche Nahebeziehung der Vorstandsmitglieder zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Einer Einvernahme der Stifter bzw des im Antrag namhaft gemachten informierten Vertreters bedürfe es nicht, weil sich die mangelnde Berechtigung des Änderungsantrages schon auf Grund des Antragsvorbringens und der Begründung des Vorstandsbeschlusses ergebe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Stiftungsvorstand nun nicht gewünschte Verbindung der Tätigkeit der Privatstiftung mit der genannten Partei sei nicht nur vorhersehbar, sondern offenkundig beabsichtigt gewesen. Weitere Beweisaufnahmen zur Erkundung des diesbezüglichen Stifterwillens bedürfe es entgegen der Ansicht des Rekurses nicht. Es sei unbeachtlich, aus welchem Grund sich die Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hätten. Auch sei eine allfällige nachträgliche Änderung des Stifterwillens unbeachtlich. Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand seien nach § 33 Abs 2 PSG nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse zulässig. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege nicht vor. Einem neuem Vorbringen im Rekurs seien trotz der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG Grenzen gesetzt. Diese Bestimmung diene nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorgelegen sei, zu verschieben, sondern nur dazu, sie zu ergänzen. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei den Rekursausführungen zu erwidern, dass nach dem dem Vorstandsbeschluss zugrundeliegenden Aktenvermerk das Gebäude in Linz zur Gänze vermietet sei. Dass einem Begehren bereits vorhandener Mieter auf Mietzinsminderung durch eine Namensänderung entgegengewirkt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die nun nicht mehr gewünschte Offenlegung des Naheverhältnisses der Stiftung zur genannten Partei könne auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nur im Fall von Neuvermietungen Bedeutung erlangen. Nach dem Rekursvorbringen seien die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dauernden Interventionen bezüglich Mietzinsnachlässen seitens der höchsten Parteigremien ausgesetzt, nachdem potentielle Mieter dort vorstellig würden. In der Praxis könnten Mietzinseinbußen nicht verhindert werden, wenn künftige Mieter als einfache Parteimitglieder in höchster Parteiebene vorstellig würden. Auch diese sehr allgemein gehaltene Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Ein Versuch "höchster Gremien" der genannten Partei, die Stiftung zu Gunsten einfacher Parteimitglieder zu schmälern, sei nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sei, weshalb ein dem Gesetz entsprechendes hartes Durchgreifen mittels Kündigungen beim Eingehen von unerlaubten Untermietverhältnissen der Stiftung zum Schaden gereichen könne. Die vom Stiftungsvorstand beschlossene Namensänderung sei schon auf Grundlage des Aktenvorbringens nicht zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Stiftungsvorstand nun nicht gewünschte Verbindung der Tätigkeit der Privatstiftung mit der genannten Partei sei nicht nur vorhersehbar, sondern offenkundig beabsichtigt gewesen. Weitere Beweisaufnahmen zur Erkundung des diesbezüglichen Stifterwillens bedürfe es entgegen der Ansicht des Rekurses nicht. Es sei unbeachtlich, aus welchem Grund sich die Stifter eine Änderung der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hätten. Auch sei eine allfällige nachträgliche Änderung des Stifterwillens unbeachtlich. Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand seien nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse zulässig. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege nicht vor. Einem neuem Vorbringen im Rekurs seien trotz der Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG Grenzen gesetzt. Diese Bestimmung diene nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorgelegen sei, zu verschieben, sondern nur dazu, sie zu ergänzen. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei den Rekursausführungen zu erwidern, dass nach dem dem Vorstandsbeschluss zugrundeliegenden Aktenvermerk das Gebäude in Linz zur Gänze vermietet sei. Dass einem Begehren bereits vorhandener Mieter auf Mietzinsminderung durch eine Namensänderung entgegengewirkt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die nun nicht mehr gewünschte Offenlegung des Naheverhältnisses der Stiftung zur genannten Partei könne auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nur im Fall von Neuvermietungen Bedeutung erlangen. Nach dem Rekursvorbringen seien die Mitglieder des Stiftungsvorstandes dauernden Interventionen bezüglich Mietzinsnachlässen seitens der höchsten Parteigremien ausgesetzt, nachdem potentielle Mieter dort vorstellig würden. In der Praxis könnten Mietzinseinbußen nicht verhindert werden, wenn künftige Mieter als einfache Parteimitglieder in höchster Parteiebene vorstellig würden. Auch diese sehr allgemein gehaltene Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Ein Versuch "höchster Gremien" der genannten Partei, die Stiftung zu Gunsten einfacher Parteimitglieder zu schmälern, sei nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sei, weshalb ein dem Gesetz entsprechendes hartes Durchgreifen mittels Kündigungen beim Eingehen von unerlaubten Untermietverhältnissen der Stiftung zum Schaden gereichen könne. Die vom Stiftungsvorstand beschlossene Namensänderung sei schon auf Grundlage des Aktenvorbringens nicht zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu § 33 Abs 2 PSG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu Paragraph 33, Absatz 2, PSG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.