Rechtssatz RS0118723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118723
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Rechtssatz
Der Stiftungsvorstand darf Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 187/03y
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 187/03y
Veröff: SZ 2004/44
- 6 Ob 19/06x
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
nur: Der Stiftungsvorstand darf Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten. (T1); Beisatz: Ob der dem § 33 Abs 2 PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt ist, ist vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Änderung zu prüfen. (T2); Veröff: SZ 2006/70
- 6 Ob 95/07z
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß § 35 Abs 3 PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß § 33 Abs 2 PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3)
- 6 Ob 261/09i
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
Beis wie T2; Beisatz: Solange der Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter noch aufrecht ist, liegt keine relevante Änderung vor, die eine Beschlussfassung durch den Vorstand iSd § 33 Abs 2 PSG zuließe. Das Unterlaufen des vom Stifter ausgeübten Widerrufsrechts durch den Stiftungsvorstand ist ausgeschlossen. (T4)
- 6 Ob 198/13f
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 198/13f
Auch; nur T1; Beisatz: Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits im Stiftungsgeschäft vorgelegen sein. Ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. (T5)
Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T6)
Beisatz: Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. (T7)
Beisatz: Das Erfordernis, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten. Dieses Erfordernis lässt sich nämlich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten. (T8)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Rsp und Lehre zur Änderungsbefugnis einer Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand. (T9); Veröff: SZ 2014/92
- 6 Ob 210/14x
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 210/14x
Vgl auch; Beisatz: Die Änderung der Stiftungserklärung bedarf der Genehmigung des Gerichts (§ 33 Abs 2 Satz 2 und 3 PSG). (T10)
- 6 Ob 108/15y
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 108/15y
Vgl; Beisatz: Eine Erweiterung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands ist unzulässig. Auch in der Stiftungserklärung kann daher für Änderungen durch den Stiftungsvorstand nicht vom Erfordernis der Wahrung des Stiftungszwecks oder der Notwendigkeit der Anpassung an geänderte Verhältnisse abgegangen werden. Vielmehr darf eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dienen. (T11); Veröff: SZ 2015/143
- 6 Ob 37/17k
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 37/17k
Vgl; Beisatz: Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands unterliegt im Vergleich zur Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts eingeschränkteren Voraussetzungen. (T12)
- 6 Ob 40/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 40/23k
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118723
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0060OB00187_03Y0000_001