1. Das Erstgericht zog von Amts wegen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG die Mitglieder des Stiftungsvorstands dem Verfahren als Parteien bei. Diese bekämpften - zusammen mit der Privatstiftung - im eigenen Namen den erstinstanzlichen Auflösungsbeschluss, vertraten aber gleichzeitig die Auffassung, zu Unrecht dem Verfahren als Parteien beigezogen worden zu sein. Dieser Auffassung schloss sich das Rekursgericht inhaltlich an, verneinte die Parteistellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands und hob einerseits den erstinstanzlichen Beschluss „hinsichtlich ihrer Beiziehung als Parteien" auf, andererseits wies es ihren Rekurs gegen die Auflösung der Privatstiftung (als unzulässig, nämlich mangels Parteistellung) zurück.1. Das Erstgericht zog von Amts wegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG die Mitglieder des Stiftungsvorstands dem Verfahren als Parteien bei. Diese bekämpften - zusammen mit der Privatstiftung - im eigenen Namen den erstinstanzlichen Auflösungsbeschluss, vertraten aber gleichzeitig die Auffassung, zu Unrecht dem Verfahren als Parteien beigezogen worden zu sein. Dieser Auffassung schloss sich das Rekursgericht inhaltlich an, verneinte die Parteistellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands und hob einerseits den erstinstanzlichen Beschluss „hinsichtlich ihrer Beiziehung als Parteien" auf, andererseits wies es ihren Rekurs gegen die Auflösung der Privatstiftung (als unzulässig, nämlich mangels Parteistellung) zurück.
Die Antragstellerin strebt mit ihrem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit an, „als dass die aufrecht bestellten Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung als Parteien im Auflösungsverfahren" beigezogen werden. Für ein solches Begehren fehlt ihr aber die Beschwer:
Unabhängig davon, ob das Außerstreitgesetz tatsächlich einen Beschluss über die „Beiziehung" von Personen als materielle Parteien gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG vorsieht, kann hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragstellerin selbst im Verfahren erster Instanz die Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht als Parteien des Verfahrens benannt hat; erst in der Rekursbeantwortung bezeichnete sie deren Beiziehung als „nur sachgerecht". So wie sich eine Partei nicht gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels eines Verfahrensgegners wehren kann, weil sie dadurch nicht beschwert ist (vgl 6 Ob 25/07f), kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass bestimmte Personen, die sie selbst nicht einmal als Antragsgegner benannt hatte, nicht als solche dem Verfahren beigezogen werden. Soweit die Antragstellerin im Revisionsrekurs nunmehr auf Kostenfolgen insofern verweist, als sie im Falle ihres Obsiegens gemäß § 78 AußStrG nicht nur die Privatstiftung, sondern eben auch die Mitglieder des Stiftungsvorstands belangen könnte, ist sie darauf zu verweisen, dass Kostenfolgen regelmäßig eine Beschwer nicht zu begründen vermögen (vgl etwa 3 Ob 91/92 = EvBl 1993/60).Unabhängig davon, ob das Außerstreitgesetz tatsächlich einen Beschluss über die „Beiziehung" von Personen als materielle Parteien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG vorsieht, kann hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragstellerin selbst im Verfahren erster Instanz die Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht als Parteien des Verfahrens benannt hat; erst in der Rekursbeantwortung bezeichnete sie deren Beiziehung als „nur sachgerecht". So wie sich eine Partei nicht gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels eines Verfahrensgegners wehren kann, weil sie dadurch nicht beschwert ist vergleiche 6, Ob 25/07f), kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass bestimmte Personen, die sie selbst nicht einmal als Antragsgegner benannt hatte, nicht als solche dem Verfahren beigezogen werden. Soweit die Antragstellerin im Revisionsrekurs nunmehr auf Kostenfolgen insofern verweist, als sie im Falle ihres Obsiegens gemäß Paragraph 78, AußStrG nicht nur die Privatstiftung, sondern eben auch die Mitglieder des Stiftungsvorstands belangen könnte, ist sie darauf zu verweisen, dass Kostenfolgen regelmäßig eine Beschwer nicht zu begründen vermögen vergleiche etwa 3 Ob 91/92 = EvBl 1993/60).
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Antragstellerin nimmt als Letztbegünstigte der Privatstiftung ihre Rechte nach § 35 Abs 3 PSG in Anspruch und strebt die Auflösung der Privatstiftung an. Sie macht geltend, der Stiftungsvorstand hätte einen Auflösungsbeschluss fassen müssen, weil der Stiftungszweck der Privatstiftung nicht mehr erreichbar ist (§ 35 Abs 2 Z 2 PSG). Im Hinblick auf die vom Erstgericht im Verfahren GZ 24 Fr 4614/05y genehmigte Änderung der Stiftungserklärung stellt sich damit aber zunächst einmal die Frage nach dem konkreten Inhalt des Stiftungszwecks der Privatstiftung.2. Die Antragstellerin nimmt als Letztbegünstigte der Privatstiftung ihre Rechte nach Paragraph 35, Absatz 3, PSG in Anspruch und strebt die Auflösung der Privatstiftung an. Sie macht geltend, der Stiftungsvorstand hätte einen Auflösungsbeschluss fassen müssen, weil der Stiftungszweck der Privatstiftung nicht mehr erreichbar ist (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, PSG). Im Hinblick auf die vom Erstgericht im Verfahren GZ 24 Fr 4614/05y genehmigte Änderung der Stiftungserklärung stellt sich damit aber zunächst einmal die Frage nach dem konkreten Inhalt des Stiftungszwecks der Privatstiftung.
2.1. Die Privatstiftung meint dazu in ihrem Revisionsrekurs, die gerichtliche Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung durch ihren Stiftungsvorstand gemäß § 33 Abs 2 PSG binde auch die Antragstellerin; diese könne nach rechtskräftiger Änderung der Stiftungserklärung die Frage im Auflösungsverfahren nach § 35 PSG nicht wieder aufrollen. Bei Richtigkeit dieser Auffassung käme es somit auf den Stiftungszweck in der Fassung der geänderten Stiftungserklärung an.2.1. Die Privatstiftung meint dazu in ihrem Revisionsrekurs, die gerichtliche Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung durch ihren Stiftungsvorstand gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG binde auch die Antragstellerin; diese könne nach rechtskräftiger Änderung der Stiftungserklärung die Frage im Auflösungsverfahren nach Paragraph 35, PSG nicht wieder aufrollen. Bei Richtigkeit dieser Auffassung käme es somit auf den Stiftungszweck in der Fassung der geänderten Stiftungserklärung an.
Demgegenüber führt die Antragstellerin aus, eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsvorstand sei unzulässig; sie könne „auch nicht durch die Mitwirkung des Gerichts herbeigeführt" werden, eine Entscheidung eines „Einzelrichters des zuständigen Landesgerichts" könne eine Änderung des Stiftungszwecks nicht bewirken; die „Erstreckung der Rechtskraft" des Genehmigungsbeschlusses auf sie sei im Lichte des Art 6 EMRK „äußerst problematisch". Nach dieser Auffassung wäre der Stiftungszweck in der ursprünglichen Fassung der Stiftungserklärung maßgeblich.Demgegenüber führt die Antragstellerin aus, eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsvorstand sei unzulässig; sie könne „auch nicht durch die Mitwirkung des Gerichts herbeigeführt" werden, eine Entscheidung eines „Einzelrichters des zuständigen Landesgerichts" könne eine Änderung des Stiftungszwecks nicht bewirken; die „Erstreckung der Rechtskraft" des Genehmigungsbeschlusses auf sie sei im Lichte des Artikel 6, EMRK „äußerst problematisch". Nach dieser Auffassung wäre der Stiftungszweck in der ursprünglichen Fassung der Stiftungserklärung maßgeblich.
2.2. Das Erstgericht genehmigte im Verfahren GZ 24 Fr 4614/05y die Änderung der Stiftungserklärung vom 5. 9. und 25. 10. 2005 mit Beschluss vom 3. 11. 2005. Da diese Entscheidung nur von einem hiezu nicht Legitimierten, nämlich der Antragstellerin, angefochten wurde, war sie gemäß § 43 AußStrG bereits mit ihrer Zustellung im November 2005 rechtskräftig und rechtswirksam geworden. Das gegenständliche Auflösungsverfahren machte die Antragstellerin hingegen erst am 30. 1. 2006 gerichtsanhängig, weshalb auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 19/06x ausführte, der Antragstellerin komme als Letztbegünstiger Parteistellung im Genehmigungsverfahren mangels (rechtzeitigen) Antrags auf Auflösung der Privatstiftung nicht zu (in diesem Sinn nunmehr auch 6 Ob 93/06d).2.2. Das Erstgericht genehmigte im Verfahren GZ 24 Fr 4614/05y die Änderung der Stiftungserklärung vom 5. 9. und 25. 10. 2005 mit Beschluss vom 3. 11. 2005. Da diese Entscheidung nur von einem hiezu nicht Legitimierten, nämlich der Antragstellerin, angefochten wurde, war sie gemäß Paragraph 43, AußStrG bereits mit ihrer Zustellung im November 2005 rechtskräftig und rechtswirksam geworden. Das gegenständliche Auflösungsverfahren machte die Antragstellerin hingegen erst am 30. 1. 2006 gerichtsanhängig, weshalb auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 19/06x ausführte, der Antragstellerin komme als Letztbegünstiger Parteistellung im Genehmigungsverfahren mangels (rechtzeitigen) Antrags auf Auflösung der Privatstiftung nicht zu (in diesem Sinn nunmehr auch 6 Ob 93/06d).
2.2. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dies ordnet nunmehr § 43 Abs 1 AußStrG ausdrücklich an (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG [2006] § 43 Rz 1 mwN); die Frage war aber auch schon nach früherer Rechtslage nicht zweifelhaft (vgl etwa RIS-Justiz RS0107666, RS0007477, RS0007171). Dass dies für einen Genehmigungsbeschluss nach § 33 PSG nicht gelten sollte, ist nicht erkennbar und wird im Revisionsrekursverfahren auch nicht behauptet. Mit der (konstitutiven) Eintragung der geänderten Stiftungserklärung im Firmenbuch am 4. 11. 2005 wurde die Änderung wirksam (vgl N. Arnold, PSG² [2007] § 33 Rz 71 mwN).2.2. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dies ordnet nunmehr Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG ausdrücklich an vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 43, Rz 1 mwN); die Frage war aber auch schon nach früherer Rechtslage nicht zweifelhaft vergleiche etwa RIS-Justiz RS0107666, RS0007477, RS0007171). Dass dies für einen Genehmigungsbeschluss nach Paragraph 33, PSG nicht gelten sollte, ist nicht erkennbar und wird im Revisionsrekursverfahren auch nicht behauptet. Mit der (konstitutiven) Eintragung der geänderten Stiftungserklärung im Firmenbuch am 4. 11. 2005 wurde die Änderung wirksam vergleiche N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 33, Rz 71 mwN).
2.3. Mit der Frage der materiellen Rechtskraft hat die Frage, wer einen konkreten Beschluss anfechten kann, nichts zu tun. Gerade dies vermengen aber das Rekursgericht und die Antragstellerin, wenn sie meinen, „es wäre nicht zu vertreten, der Letztbegünstigten ein Rekursrecht gegen die Änderung der Stiftungserklärung zu versagen und sie in der Folge auf die 'rechtskräftige Änderung der Stiftungserklärung' zu verweisen". Die Privatstiftung hat auf dem dafür vorgesehenen Weg eine Änderung ihrer Stiftungserklärung vorgenommen und im November 2005 dafür auch die gerichtliche Genehmigung erhalten. Den Auflösungsantrag hat die Antragstellerin ers am 30. 1. 2006 gestellt; zu diesem Zeitpunkt war die Änderung der Stiftungserklärung aber bereits rechtswirksam vorgenommen und rechtskräftig genehmigt worden.
Daran vermögen im Übrigen auch die Überlegungen N. Arnolds (PSG² [2007] § 35 Rz 19) nichts zu ändern, der von einer „Nachwirkung der Begünstigtenstellung" innerhalb einer angemessenen Frist (wie beim Auskunftsanspruch des Begünstigen nach § 30 PSG) ausgeht. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre (Letzt-)Begünstigtenstellung ja nicht verloren; es geht nur um die Frage, an welchem konkreten Stiftungszweck ihr Auflösungsbegehren zu messen ist.Daran vermögen im Übrigen auch die Überlegungen N. Arnolds (PSG² [2007] Paragraph 35, Rz 19) nichts zu ändern, der von einer „Nachwirkung der Begünstigtenstellung" innerhalb einer angemessenen Frist (wie beim Auskunftsanspruch des Begünstigen nach Paragraph 30, PSG) ausgeht. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre (Letzt-)Begünstigtenstellung ja nicht verloren; es geht nur um die Frage, an welchem konkreten Stiftungszweck ihr Auflösungsbegehren zu messen ist.
2.4. Dass diese Überlegungen im Lichte des Art 6 EMRK „äußerst problematisch" wären, wie die Antragstellerin meint, trifft nicht zu.2.4. Dass diese Überlegungen im Lichte des Artikel 6, EMRK „äußerst problematisch" wären, wie die Antragstellerin meint, trifft nicht zu.
Das Genehmigungsverfahren nach § 33 PSG diente der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand; es schützte den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Veränderung und Verfälschung und zugleich die Privatstiftung vor dem Zugriff ihrer eigenen Organe (6 Ob 19/06x mwN). Ob der dem § 33 Abs 2 PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt wurde, war also vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu prüfen (6 Ob 187/03y; 6 Ob 19/06x).Das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, PSG diente der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand; es schützte den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Veränderung und Verfälschung und zugleich die Privatstiftung vor dem Zugriff ihrer eigenen Organe (6 Ob 19/06x mwN). Ob der dem Paragraph 33, Absatz 2, PSG entsprechende Rahmen, innerhalb dessen Änderungen durch den Stiftungsvorstand zulässig sind, gewahrt wurde, war also vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu prüfen (6 Ob 187/03y; 6 Ob 19/06x).
Sollte das Gericht diese Kontrolle nicht (ausreichend) wahrgenommen haben, ergibt sich daraus nicht eine Parteistellung der Antragstellerin. Auch Reich-Rohrwig zeigt in seiner Entscheidungsanmerkung (ecolex 2006/326) nicht auf, auf welcher Rechtsgrundlage im konkreten Fall eine Parteistellung der Antragstellerin zu bejahen gewesen wäre. Im Übrigen entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass die Antragstellerin in keinem Fall eine Möglichkeit gehabt hätte, sich als Partei am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wie sie dies im Revisionsrekurs unterstellt; entscheidungsrelevant zu 6 Ob 19/06x war vielmehr, dass die Antragstellerin während des Genehmigungsverfahrens nach § 33 PSG keinen Auflösungsantrag gestellt hatte.Sollte das Gericht diese Kontrolle nicht (ausreichend) wahrgenommen haben, ergibt sich daraus nicht eine Parteistellung der Antragstellerin. Auch Reich-Rohrwig zeigt in seiner Entscheidungsanmerkung (ecolex 2006/326) nicht auf, auf welcher Rechtsgrundlage im konkreten Fall eine Parteistellung der Antragstellerin zu bejahen gewesen wäre. Im Übrigen entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass die Antragstellerin in keinem Fall eine Möglichkeit gehabt hätte, sich als Partei am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wie sie dies im Revisionsrekurs unterstellt; entscheidungsrelevant zu 6 Ob 19/06x war vielmehr, dass die Antragstellerin während des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 33, PSG keinen Auflösungsantrag gestellt hatte.
2.5. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass für die Beurteilung der von der Antragstellerin am 30. 1. 2006 an das Erstgericht herangetragenen Frage, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich ist.
3. Die Privatstiftung wirft in ihrem Revisionsrekurs die Frage auf, ob eine Sparkassen-Privatstiftung gemäß § 27a SpG grundsätzlich verpflichtet ist, Anteile an „ihrer" Sparkasse dauernd zu halten. Das Rekursgericht hat dies unter Hinweis auf W. Jud (Die Privatstiftung zur Begünstigung der Allgemeinheit, JBl 2003, 771) wohl bejaht; die Privatstiftung versucht unter Hinweis auf verschiedene Literaturstellen das Fehlen einer derartigen gesetzlichen Behaltepflicht nachzuweisen.3. Die Privatstiftung wirft in ihrem Revisionsrekurs die Frage auf, ob eine Sparkassen-Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, SpG grundsätzlich verpflichtet ist, Anteile an „ihrer" Sparkasse dauernd zu halten. Das Rekursgericht hat dies unter Hinweis auf W. Jud (Die Privatstiftung zur Begünstigung der Allgemeinheit, JBl 2003, 771) wohl bejaht; die Privatstiftung versucht unter Hinweis auf verschiedene Literaturstellen das Fehlen einer derartigen gesetzlichen Behaltepflicht nachzuweisen.
Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar (N. Arnold, PSG² [2007] § 27a SpG Rz 17). Da jedoch die Materialien (ErlRV 1392 BlgNR XX. GP, zu Z 17 zu § 27a SpG) selbst den Fall der Veräußerung von der Sparkassen-Privatstiftung gewidmeten Bestandteilen des Vermögens erwähnen (in diesem Fall soll sich die Vermögensbindung auch auf die Gegenleistung erstrecken), kann aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, PSG vergleichbar (N. Arnold, PSG² [2007] Paragraph 27 a, SpG Rz 17). Da jedoch die Materialien (ErlRV 1392 BlgNR römisch zwanzig. GP, zu Ziffer 17, zu Paragraph 27 a, SpG) selbst den Fall der Veräußerung von der Sparkassen-Privatstiftung gewidmeten Bestandteilen des Vermögens erwähnen (in diesem Fall soll sich die Vermögensbindung auch auf die Gegenleistung erstrecken), kann aus Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.
Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre: So geht Perl (Die Sparkassen-Privatstiftung [2005] 136) davon aus, dass die Verpflichtung zur Vermögenserhaltung nicht ein Verbot bedeute, Vermögensbestandteile, zu denen vor allem auch die Aktien der Sparkassen AG zählten, zu veräußern. Eiselsberg/Haberer (Sparkassen-Privatstiftung - Organisationsstruktur, Gemeinnützigkeitsspektrum, Vermögensbindung, GesRZ 2004, 301) weisen darauf hin, dass das Vermögen nicht statisch, also in seiner unmittelbaren Zusammensetzung, zu erhalten sei, sondern (nur) wertmäßig. Nickerl/Portisch/Riefel (SpG [2000] § 27a Rz 31) halten den Verkauf der Aktien an der Sparkassen AG oder ihren Tausch gegen anderes Vermögen ausdrücklich für zulässig. Selbst W. Jud (aaO) spricht lediglich davon, dass das Vermögen der Sparkassen-Privatstiftung „zunächst" in Aktien der Bank bestehe und dass sie „vorerst" auf die bloße Verwaltung des Stiftungsvermögens beschränkt sei. Und schließlich gesteht sogar die Antragstellerin selbst zu, dass eine Sparkassen-Privatstiftung nicht über eine Beteiligung an einer Sparkassen AG verfügen „muss".Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre: So geht Perl (Die Sparkassen-Privatstiftung [2005] 136) davon aus, dass die Verpflichtung zur Vermögenserhaltung nicht ein Verbot bedeute, Vermögensbestandteile, zu denen vor allem auch die Aktien der Sparkassen AG zählten, zu veräußern. Eiselsberg/Haberer (Sparkassen-Privatstiftung - Organisationsstruktur, Gemeinnützigkeitsspektrum, Vermögensbindung, GesRZ 2004, 301) weisen darauf hin, dass das Vermögen nicht statisch, also in seiner unmittelbaren Zusammensetzung, zu erhalten sei, sondern (nur) wertmäßig. Nickerl/Portisch/Riefel (SpG [2000] Paragraph 27 a, Rz 31) halten den Verkauf der Aktien an der Sparkassen AG oder ihren Tausch gegen anderes Vermögen ausdrücklich für zulässig. Selbst W. Jud (aaO) spricht lediglich davon, dass das Vermögen der Sparkassen-Privatstiftung „zunächst" in Aktien der Bank bestehe und dass sie „vorerst" auf die bloße Verwaltung des Stiftungsvermögens beschränkt sei. Und schließlich gesteht sogar die Antragstellerin selbst zu, dass eine Sparkassen-Privatstiftung nicht über eine Beteiligung an einer Sparkassen AG verfügen „muss".
4. Die Antragstellerin meint im Revisionsrekursverfahren jedoch, dass trotz Fehlens einer gesetzlichen Behaltepflicht und trotz Beseitigung der ursprünglichen Behalteverpflichtung von 25 % des Grundkapitals an der Sparkasse ***** AG durch die Änderung der Stiftungserklärung der ursprüngliche Stiftungszweck unverändert geblieben sei. Demnach sei der Zweck der Privatstiftung nach wie vor die Förderung des Sparkassengedankens („Sparkassenidee"). Dieser erfordere aber einen „zwingenden Konnex zu einer Sparkasse", weil eben „der Sparkassengedanke nur über eine Sparkasse verwirklicht werden kann", wobei dieser Konnex wiederum nur durch das Halten einer Sperrminorität hergestellt werden könne. Der Begriff des „Sparkassengedankens" werde dem gegenüber inhaltsleer, wenn man lediglich auf gemeinnützige Zwecke irgendwelcher Art („im regionalen Umfeld") abstellt.
4.1. Richtig ist, dass der Sparkassengedanke auf eine lange Tradition verweisen kann. So führte der Gouverneur der Oesterreichischen Nationalbank Klaus Liebscher im Jahr 2005 anlässlich des einhundertjährigen Bestehens des Sparkassenverbands (siehehttp://www.oenb.at/de/presse_pub/reden/liebscher/re_20050502_100_jahre_sparkassenverband.jsp) aus: „Die Gründung der ersten Sparkassen bereits gegen Ende des 18. Jahrhunderts und war in erster Linie als Wohlfahrtseinrichtung gedacht, um armen Bevölkerungsschichten eine sichere Sparmöglichkeit zu geben. Von England aus setzte sich dieser Gedanke sehr rasch am europäischen Festland durch und führte 1819 zur Einrichtung der „Ersten Österreichischen Spar-Casse". Die im 19. Jahrhundert bahnbrechende Idee des Vorsorgegedankens und die Erweiterung des Spargedankens auch auf wirtschaftlich schwache Bevölkerungsschichten hatte damals wie auch heute eine gesamtwirtschaftliche Bedeutung. Denn eine auf breite Basis gestellte Kapitalbildung fördert das Wachstum und somit die Beschäftigung und führt damit zur Wohlstandsvermehrung".
Daraus ist jedoch für die Antragstellerin nichts gewonnen. Maßgeblich ist nämlich die Auslegung des Stiftungszwecks im Sinne der geänderten Stiftungserklärung. Danach wird aber die Förderung des Sparkassengedankens („Sparkassenidee") - das ist der Stiftungszweck - insbesondere durch die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Entwicklung im Tätigkeitsbereich der ehemaligen Sparkasse *****, durch die Förderung der Jugend durch Unterstützung deren Ausbildung und Begabtenförderung und durch die Erfüllung sozialer, karitativer und kultureller Aufgaben im Tätigkeitsbereich der ehemaligen Sparkasse ***** erreicht. Weshalb hiefür das Halten einer Sperrminorität an der Sparkasse ***** AG (oder allenfalls an einer anderen Sparkasse) zwingend erforderlich sein sollte, ist nicht erkennbar.
4.2. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang von fehlender „Genauigkeit und Präzision" des Stiftungszwecks ausgeht, weil „unter der Flagge der Gemeinnützigkeit so Verschiedenartiges segelt, dass es unmöglich ist zu erkennen, was nun der Stifter davon gerade bedenken wollte", ist sie - neuerlich - auf die rechtskräftige Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung hinzuweisen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgeführt (6 Ob 93/06d), selbst die Tatsache einer Selbstzweckstiftung verwirkliche nicht den Auflösungsgrund nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG, hänge es doch nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er „erreicht oder nicht mehr erreichbar ist".4.2. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang von fehlender „Genauigkeit und Präzision" des Stiftungszwecks ausgeht, weil „unter der Flagge der Gemeinnützigkeit so Verschiedenartiges segelt, dass es unmöglich ist zu erkennen, was nun der Stifter davon gerade bedenken wollte", ist sie - neuerlich - auf die rechtskräftige Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung hinzuweisen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgeführt (6 Ob 93/06d), selbst die Tatsache einer Selbstzweckstiftung verwirkliche nicht den Auflösungsgrund nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, PSG, hänge es doch nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er „erreicht oder nicht mehr erreichbar ist".
4.3. Die Antragstellerin verweist auf in der ursprünglichen Stiftungserklärung enthaltene Bestimmungen, wonach die Privatstiftung einen angemessenen Teil der ihr zufließenden Erträge stets in die Sparkasse ***** AG als Eigenmittel zu investieren und zu reinvestieren und bei allfälligen Kapitalerhöhungen das ihr zukommende Bezugsrecht nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auszuüben hatte. Die geänderte Stiftungserklärung enthält derartige Bestimmungen jedoch nicht mehr, sodass darauf auch nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Soweit Eiselsberg/Haberer (Sparkassen-Privatstiftung - Organisationsstruktur, Gemeinnützigkeitsspektrum, Vermögensbindung, GesRZ 2004, 301) in diesem Zusammenhang meinen, im Lichte der Ausfallshaftung der Privatstiftung gemäß § 27b Abs 1 SpG in Verbindung mit § 92 Abs 9 BWG für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Sparkassen AG sollte die Privatstiftung über eine Beteiligung an letzterer verfügen, die ihr ausreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bietet, ist auf die Erklärung der S***** AG über die Schad- und Klagsloshaltung der Privatstiftung und der Mitglieder deren Vorstands für den Fall einer Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten der Sparkasse ***** AG zu verweisen. Außerdem halten Eiselsberg/Haberer die Auflösung der Stiftung bei Unterschreiten einer bestimmten Beteiligungsquote (zutreffend) nicht für zwingend, sondern lediglich für „erwägenswert".Soweit Eiselsberg/Haberer (Sparkassen-Privatstiftung - Organisationsstruktur, Gemeinnützigkeitsspektrum, Vermögensbindung, GesRZ 2004, 301) in diesem Zusammenhang meinen, im Lichte der Ausfallshaftung der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 b, Absatz eins, SpG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 9, BWG für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Sparkassen AG sollte die Privatstiftung über eine Beteiligung an letzterer verfügen, die ihr ausreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bietet, ist auf die Erklärung der S***** AG über die Schad- und Klagsloshaltung der Privatstiftung und der Mitglieder deren Vorstands für den Fall einer Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten der Sparkasse ***** AG zu verweisen. Außerdem halten Eiselsberg/Haberer die Auflösung der Stiftung bei Unterschreiten einer bestimmten Beteiligungsquote (zutreffend) nicht für zwingend, sondern lediglich für „erwägenswert".
4.4. Auch die Überlegungen der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs, die Verpflichtung der Privatstiftung, mindestens 25 % am Grundkapital der Sparkasse ***** AG plus eine Aktie zu halten, sei eine Auflage des Stifters gewesen, die unbedingt zu respektieren sei, gehen angesichts des - bereits mehrfach erwähnten - Umstands ins Leere, dass eine derartige Verpflichtung bzw Auflage in der (maßgeblichen) geänderten Stiftungserklärung nicht mehr enthalten ist.
4.5. Zuletzt meint die Antragstellerin noch, die Privatstiftung benötige eine Sperrminorität an der Sparkasse ***** AG, um die Verwirklichung des Sparkassengedankens durch diese zu sichern; die Sparkasse ***** AG könnte ja jederzeit gemäß § 146 AktG ihre Satzung ändern, dann hätte die Privatstiftung keinen Einfluss mehr. Von einer derartigen Einflussnahme ist aber (jedenfalls) in der geänderten Stiftungserklärung ohnehin keine Rede.4.5. Zuletzt meint die Antragstellerin noch, die Privatstiftung benötige eine Sperrminorität an der Sparkasse ***** AG, um die Verwirklichung des Sparkassengedankens durch diese zu sichern; die Sparkasse ***** AG könnte ja jederzeit gemäß Paragraph 146, AktG ihre Satzung ändern, dann hätte die Privatstiftung keinen Einfluss mehr. Von einer derartigen Einflussnahme ist aber (jedenfalls) in der geänderten Stiftungserklärung ohnehin keine Rede.
5. Da somit bei Beurteilung des Stiftungszwecks der Privatstiftung im Sinne der geänderten Stiftungserklärung nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht mehr erreichbar wäre, hat der Stiftungsvorstand nicht gesetzwidrig gehandelt, indem er einen Auflösungsbeschluss unterlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 35 Abs 3 Satz 1 PSG liegen daher nicht vor. Der Auflösungsantrag der Antragstellerin war in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.5. Da somit bei Beurteilung des Stiftungszwecks der Privatstiftung im Sinne der geänderten Stiftungserklärung nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht mehr erreichbar wäre, hat der Stiftungsvorstand nicht gesetzwidrig gehandelt, indem er einen Auflösungsbeschluss unterlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 3, Satz 1 PSG liegen daher nicht vor. Der Auflösungsantrag der Antragstellerin war in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf der Entscheidung des Erstgerichts, sich die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorzubehalten (§ 78 Abs 1 letzter Satz AußStrG, § 40 PSG).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf der Entscheidung des Erstgerichts, sich die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorzubehalten (Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz AußStrG, Paragraph 40, PSG).