Rechtssatz RS0120840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120840
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Rechtssatz
Aus einer Zusammenschau der § 33 Abs 2, § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflussen.Aus einer Zusammenschau der Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 35, PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG unmittelbar beeinflussen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/06x
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
Veröff: SZ 2006/70
- 6 Ob 93/06d
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 93/06d
Vgl auch; Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in § 1 Abs 2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf amtswegige Löschung der Privatstiftung durch einen Letztbegünstigten. (T2)
- 6 Ob 95/07z
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
Vgl; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß § 35 Abs 3 PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß § 33 Abs 2 PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3)
- 6 Ob 130/19i
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 130/19i
Vgl; Beisatz: Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120840
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_001