Rechtssatz RS0122199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122199
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, PSG vergleichbar. Aus Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 95/07z
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
- 6 Ob 119/16t
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 119/16t
Vgl; Beisatz: Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. (T1)
Beisatz: Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen. (T2); Veröff: SZ 2016/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122199
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20070621_OGH0002_0060OB00095_07Z0000_001