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Rechtssatz RS0122199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122199

Geschäftszahl

6Ob95/07z; 6Ob119/16t

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Norm

SpG §27a Abs4 Z4

Rechtssatz

Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, PSG vergleichbar. Aus Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/07z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
  • 6 Ob 119/16t
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 119/16t
    Vgl; Beisatz: Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. (T1)
    Beisatz: Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen. (T2); Veröff: SZ 2016/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122199

Im RIS seit

21.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20070621_OGH0002_0060OB00095_07Z0000_001