Begründung:
Auf Grund des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.1991, 17 Cg 72/90-7, sowie der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.12.1991, 4 R 181/91-13, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.2.1992 die Exekution bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 1.4.1992 beantragten die verpflichteten Parteien die Einstellung der Exekution. Sie hätten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien die außerordentliche Revision erhoben. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.2.1992 sei der betreibenden Partei gemäß § 508 a Abs 2 ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt worden. In seiner Entscheidung vom 11.12.1985, 1 Ob 683/85 = SZ 58/204, habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß die Exekution mit Freistellung der Revisionsbeantwortung unzulässig bzw. einzustellen sei.Mit Schriftsatz vom 1.4.1992 beantragten die verpflichteten Parteien die Einstellung der Exekution. Sie hätten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien die außerordentliche Revision erhoben. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.2.1992 sei der betreibenden Partei gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt worden. In seiner Entscheidung vom 11.12.1985, 1 Ob 683/85 = SZ 58/204, habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß die Exekution mit Freistellung der Revisionsbeantwortung unzulässig bzw. einzustellen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach § 39 Abs 1 Z 1 EO - und nur diese Bestimmung komme hier in Betracht - sei eine Exekution dann einzustellen, wenn der ihr zugrundeliegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden sei. Dies treffe hier nicht zu. Sei auch dem Revisionsgegner gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt worden, liege doch weiterhin ein iSd § 505 Abs 3 ZPO vollstreckbarer Exekutionstitel vor.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO - und nur diese Bestimmung komme hier in Betracht - sei eine Exekution dann einzustellen, wenn der ihr zugrundeliegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden sei. Dies treffe hier nicht zu. Sei auch dem Revisionsgegner gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt worden, liege doch weiterhin ein iSd Paragraph 505, Absatz 3, ZPO vollstreckbarer Exekutionstitel vor.
Mit Beschluß vom 30.6.1992 gab das Rekursgericht dem Antrag statt und stellte die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ein. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. In der Begründung dieser Entscheidung wies die zweite Instanz auf die Entscheidung SZ 58/204 sowie auf 1337 BlgNR XV.GP, 25.Mit Beschluß vom 30.6.1992 gab das Rekursgericht dem Antrag statt und stellte die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ein. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. In der Begründung dieser Entscheidung wies die zweite Instanz auf die Entscheidung SZ 58/204 sowie auf 1337 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 25.
Mit Urteil vom 28.4.1992 zu 4 Ob 51/92, hat der Oberste Gerichtshof der Revision der hier verpflichteten Parteien nicht Folge gegeben. Über Antrag der verpflichteten Parteien wurde daraufhin mit dem unangefochten gebliebenen Beschluß vom 26.8.1992, ON 19, ein näher bezeichneter Betrag aus der von ihnen zur Aufschiebung der Exekution geleisteten Sicherheit zur vollständigen Berichtigung der vollstreckbaren Ansprüche der betreibenden Partei am 31. August 1992 an diese überwiesen.
Der von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, am 14.9.1992 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist unzulässig.