Begründung:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr der Beklagte aus dem Titel des Darlehens einen Betrag von S 291.410,94 schulde. Sie führt zur Begründung aus, sie habe dem Beklagten, ihrem Neffen zweiten Grades, mehrere Darlehen im Gesamtbetrag von S 495.410,40 gewährt, wobei die Möglichkeit sofortiger Fälligstellung vereinbart worden sei. Sie habe dem Beklagten erklärt, daß vom vorgenannten Betrag je S 100.000,-- an Elisabeth C bzw. Professor Ernst D zu bezahlen seien. Der Beklagte, der einen Betrag von S 4.000,-- bezahlt habe, habe am 20.April 1984 einen Schuldschein folgenden
Wortlautes ausgestellt: 'Unsere Tante, Frau Paula A, hat am Karfreitag, dem 20.April 1984 in Aflenz-Kurort in ihrer großen, einmaligen Güte im Einvernehmen und in Anwesenheit mit Frau
Elisabeth C und deren Tochter folgende Entscheidung getroffen: Ich, Hannes Vasold, schulde meiner Tante ab Ende 1984
noch S 200.000,--. Diese S 200.000,-- sind in den Jahren 1985 und 1986 zinsenfrei je zur Hälfte an Frau Elisabeth C, Brunnengasse 39, 1160 Wien, und an Herrn Professor Ernst Straka, Oberhofallee 376, 8911 Admont zu bezahlen.' Der Beklagte habe Anfang März 1985 unter Berufung auf den Wortlaut des Schuldscheins behauptet, daß ihm der Darlehensrest von S 291.410,94 erlassen worden sei. Der Schuldschein sei von ihm verfaßt worden, es sei ihr nicht aufgefallen, daß darin davon die Rede sei, daß der Beklagte 'noch' S 200.000,-- schulde. Ein Schulderlaß sei nicht erklärt worden.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung des Rechtsverhältnisses bestehe nicht, weil sie Leistungsklage erheben könne. Er habe von der Klägerin Darlehen in Höhe von S 497.083 erhalten und Beträge in Höhe von S 435.639,43 zurückbezahlt, weiters werde er in den Jahren 1985 und 1986 je S 100.000,-- an Elisabeth C und Professor Ernst D bezahlen. Der Rest der erhaltenen Darlehenssumme sei ihm in Gegenwart seines Sohnes und seiner Gattin erlassen worden.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Da die Klägerin nach dem Klagsvorbringen berechtigt sei, das noch aushaftende Darlehen jederzeit fälligzustellen, habe sie den Weg der Leistungsklage und nicht den der Feststellungsklage zu beschreiten. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei zu verneinen, weil mit der Leistungsklage der Feststellungsanspruch ausgeschöpft werde. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Ein Gläubiger, insbesondere ein Darlehensgläubiger, könne ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein von ihm gewährtes Darlehen, das einem Schuldner bester Bonität zu günstigen Konditionen gewährt wurde, nicht vorzeitig zurückbezahlt werde. Wollte man in einem derartigen Fall den Gläubiger sofort auf eine Leistungsklage verweisen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß es ein rechtswidrig handelnder Schuldner in der Hand hätte, durch Verletzung seiner Verpflichtung den Gläubiger zu einem nachteiligen Handeln zu zwingen. Nach den Klagsbehauptungen sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß die Klägerin berechtigt sei, das Darlehen sofort fällig zu stellen. Vor Fälligstellung des Darlehens falle dem Schuldner eine Verzögerung im Sinne des § 1334 ABGB nicht zur Last. Damit sei aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Schuldner nicht auch vor einer solchen Fälligstellung zur Zahlung seiner Verbindlichkeit berechtigt sei. Es sei zwischen der Einforderbarkeit einer Forderung durch den Gläubiger und der Zahlbarkeit der Schuld durch den Schuldner zu unterscheiden. Auch nach Koziol-Welser, Grundriß 6 I 178 sei der Gläubiger zur Annahmeverweigerung wegen vorzeitiger Zahlung nur bei solchen Forderungen berechtigt, in Ansehung deren ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart worden sei, nicht jedoch bei Forderungen, die im Sinne des § 1417 ABGB einer Fälligstellung bedürfen. Sei der Beklagte aber ohnehin berechtigt, das Darlehen jederzeit zurückzuzahlen, so könne auch der Klägerin kein rechtlich schützenswertes Interesse daran zugestanden werden, statt der ihr nach eigenen Behauptungen jederzeit möglichen Leistungsklage bloß ein Feststellungsbegehren zu erheben. Demnach sei das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Da die Klägerin nach dem Klagsvorbringen berechtigt sei, das noch aushaftende Darlehen jederzeit fälligzustellen, habe sie den Weg der Leistungsklage und nicht den der Feststellungsklage zu beschreiten. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei zu verneinen, weil mit der Leistungsklage der Feststellungsanspruch ausgeschöpft werde. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Ein Gläubiger, insbesondere ein Darlehensgläubiger, könne ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein von ihm gewährtes Darlehen, das einem Schuldner bester Bonität zu günstigen Konditionen gewährt wurde, nicht vorzeitig zurückbezahlt werde. Wollte man in einem derartigen Fall den Gläubiger sofort auf eine Leistungsklage verweisen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß es ein rechtswidrig handelnder Schuldner in der Hand hätte, durch Verletzung seiner Verpflichtung den Gläubiger zu einem nachteiligen Handeln zu zwingen. Nach den Klagsbehauptungen sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß die Klägerin berechtigt sei, das Darlehen sofort fällig zu stellen. Vor Fälligstellung des Darlehens falle dem Schuldner eine Verzögerung im Sinne des Paragraph 1334, ABGB nicht zur Last. Damit sei aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Schuldner nicht auch vor einer solchen Fälligstellung zur Zahlung seiner Verbindlichkeit berechtigt sei. Es sei zwischen der Einforderbarkeit einer Forderung durch den Gläubiger und der Zahlbarkeit der Schuld durch den Schuldner zu unterscheiden. Auch nach Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 178 sei der Gläubiger zur Annahmeverweigerung wegen vorzeitiger Zahlung nur bei solchen Forderungen berechtigt, in Ansehung deren ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart worden sei, nicht jedoch bei Forderungen, die im Sinne des Paragraph 1417, ABGB einer Fälligstellung bedürfen. Sei der Beklagte aber ohnehin berechtigt, das Darlehen jederzeit zurückzuzahlen, so könne auch der Klägerin kein rechtlich schützenswertes Interesse daran zugestanden werden, statt der ihr nach eigenen Behauptungen jederzeit möglichen Leistungsklage bloß ein Feststellungsbegehren zu erheben. Demnach sei das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.