Rechtssatz RS0038883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038883
Geschäftszahl
1Ob145/70; 8Ob527/79; 1Ob683/85; 3Ob50/97t
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Rechtssatz
Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen, weil - soweit der übrige rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt - auf Feststellung des Bestehens befristeter Rechte oder Rechtsverhältnisse bereits während des Laufes der Befristung geklagt werden kann (vgl Fasching, Kommentar III S 57, Anmerkung 15). Der Umstand, daß die dem Kläger zu erbringende Leistung erst in Zukunft fällig wird, besagt keineswegs, daß das Bedürfnis des Klägers auf Klarstellung erst zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen, weil - soweit der übrige rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt - auf Feststellung des Bestehens befristeter Rechte oder Rechtsverhältnisse bereits während des Laufes der Befristung geklagt werden kann vergleiche Fasching, Kommentar römisch drei S 57, Anmerkung 15). Der Umstand, daß die dem Kläger zu erbringende Leistung erst in Zukunft fällig wird, besagt keineswegs, daß das Bedürfnis des Klägers auf Klarstellung erst zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/70
Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 145/70
- 8 Ob 527/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 527/79
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anwartschaft (T1)
- 1 Ob 683/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 683/85
Auch; Veröff: JBl 1986,794 = SZ 58/175
- 3 Ob 50/97t
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 50/97t
nur: Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038883
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00145_7000000_001