Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Zu Unrecht vermeinen die Revisionswerber, daß das Urteil des Berufungsgerichtes, nicht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, insbesondere mit der Entscheidung SZ 59/50 stehe.
Nach § 484 ABGB kann zwar der Besitzer des herrschenden Gutes sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, vielmehr müssen sie insoweit es ihrer Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es einhellige Rechtsprechung, daß der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigung auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht (SZ 38/162; SZ 49/33 [zust Pfersmann ÖJZ 1979, 562]; EvBl 1979/166 uva; zuletzt 1 Ob 622/95). Dies ist auch der Standpunkt der Lehre (Klang in Klang2 II 565; Petrasch in Rummel2, Rz 5 zu § 484) und entspricht auch der ausdrücklichen Bestimmung des § 1023 BGB. Der Berechtigte muß sich alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen, welche die Ausübung nicht erschweren oder gefährden (SZ 38/162). Es hat zwischen den Beteiligten eine Interessenabwägung stattzufinden, wobei die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundegelegte Verkehrsträgerfunktion des Weges jedenfalls gewahrt bleiben muß (MietSlg 34.057).Nach Paragraph 484, ABGB kann zwar der Besitzer des herrschenden Gutes sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, vielmehr müssen sie insoweit es ihrer Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es einhellige Rechtsprechung, daß der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigung auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht (SZ 38/162; SZ 49/33 [zust Pfersmann ÖJZ 1979, 562]; EvBl 1979/166 uva; zuletzt 1 Ob 622/95). Dies ist auch der Standpunkt der Lehre (Klang in Klang2 römisch zwei 565; Petrasch in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 484,) und entspricht auch der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 1023, BGB. Der Berechtigte muß sich alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen, welche die Ausübung nicht erschweren oder gefährden (SZ 38/162). Es hat zwischen den Beteiligten eine Interessenabwägung stattzufinden, wobei die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundegelegte Verkehrsträgerfunktion des Weges jedenfalls gewahrt bleiben muß (MietSlg 34.057).
Die Unterinstanzen haben diese Rechtslage richtig dargelegt und sind zur Auffassung gelangt, daß der geplante neue Asphaltweg entsprechend dem Hauptduldungsbegehren der Kläger dem Zweck einer landwirtschaftlichen Zufahrt zu dem fraglichen Feld der Beklagten in derselben Weise wie die bisherige Zufahrt entspricht. Auch in ihrer Revision vermögen die Beklagten in keiner Weise darzutun, weshalb die mit der Verlegung des Servitutsweges für die beklagten Parteien verbundenen Nachteile nicht bloß geringfügig sein sollten. Der Hinweis auf eine geringere Breite des mittlerweile errichteten Asphaltweges entsprechend dem Hauptbegehren und dessen größere Steigung im Vergleich zum Sachverständigengutachten widerspricht dem im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Von einer beeinträchtigten Sicht in Richtung S***** kann nach den Feststellungen der Untergerichte keine Rede sein, wäre doch im Bereich der Einmündung des neuen Weges in die Bezirksstraße die Sicht in Richtung S***** 170 m und nicht wie bei der bestehenden Einmündung bloß 116 m. Daß die Wegstreckenverlängerung bei Fahrten von dem einen Feld der Beklagten zum anderen nur eine unerhebliche Erschwernis bedeutet, ergibt sich klar aus den Feststellungen der Unterinstanzen.
Die Anwendung der eingangs dargestellten Grundsätze betreffend die Ausübung von Grunddienstbarkeiten auf nicht verbücherte Rechte, die inhaltlich Grunddienstbarkeiten entsprechen, begegnet keinen Bedenken.
Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei nichtverbücherten Dienstbarkeiten die Verlegung eines Servitutsweges auch auf ein anderes als das ursprünglich belastete Grundstück der Kläger zulässig ist, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Dazu lehrte Klang (aaO) unter Berufung auf eine E des dRG aus dem Jahr 1930, daß die Verlegung nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen dürfe, selbst wenn dieses mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bilde. Der Oberste Gerichtshof hat diese Einschränkung übernommen, jedoch klargestellt, daß dies nur dem Schutz des Berechtigten insofern dienen soll, daß dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechts verlustig gehe oder dem Recht ein schlechterer Rang zukäme (EvBl 1979/166; SZ 59/50; 6 Ob 603/89). Ganz abgesehen davon, daß hier die Verlegung des Weges durch den Verpflichteten auf ein anderes Grundstück desselben Grundbuchkörpers beabsichtigt ist, handelt es sich hier um ein nicht verdinglichtes vertraglich eingeräumtes Wegerecht der Beklagten. Dann kann aber ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß bei Überwiegen der Interessen der Verpflichteten die Berechtigten die Verlegung des Weges hinzunehmen haben.
Als berechtigt erweist sich aber der Einwand, die Revisionswerber könnten zur Duldung der Verlegung des Weges erst verpflichtet werden, wenn der neue Weg bereits errichtet sei. Damit machen sie in Wahrheit mangelnde Fälligkeit geltend. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt, hat dieses durchaus erkannt, daß das Erstgericht die Beklagten zu einer erst in der Zukunft möglichen Duldung verurteilt hat und ausgesprochen, daß die Beklagten die Auflösung des bisherigen Weges solange nicht dulden müßten, solange der neue Weg nicht errichtet sei. Da aber im Ersturteil keine Leistungsfrist bestimmt wurde, wäre dieses gemäß § 7 Abs 2 EO sofort nach Rechtskraft vollstreckbar.Als berechtigt erweist sich aber der Einwand, die Revisionswerber könnten zur Duldung der Verlegung des Weges erst verpflichtet werden, wenn der neue Weg bereits errichtet sei. Damit machen sie in Wahrheit mangelnde Fälligkeit geltend. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt, hat dieses durchaus erkannt, daß das Erstgericht die Beklagten zu einer erst in der Zukunft möglichen Duldung verurteilt hat und ausgesprochen, daß die Beklagten die Auflösung des bisherigen Weges solange nicht dulden müßten, solange der neue Weg nicht errichtet sei. Da aber im Ersturteil keine Leistungsfrist bestimmt wurde, wäre dieses gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO sofort nach Rechtskraft vollstreckbar.
Nach § 406 ZPO darf allerdings vor Fälligkeit - von Alimentationsansprüchen abgesehen - nur dann zu einer Leistung verurteilt werden, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Zweifellos wäre es eine Beeinträchtigung der Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten, müßten sie vor Fertigstellung des Alternativweges bereits eben eine Einschränkung ihres Geh- und Fahrtrechtes dulden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz war aber, wie auch vom Erstgericht festgestellt, der Weg entsprechend dem Hauptbegehren der Klage noch nicht errichtet. Daher waren zu diesem Zeitpunkt die Beklagten auch keineswegs verpflichtet, die Verlegung und damit die Auflassung des bisherigen Weges zu dulden. Daraus ergibt sich, daß die Unterinstanzen die Beklagten zu Unrecht zur sofortigen Duldung der Wegverlegung verurteilt haben.Nach Paragraph 406, ZPO darf allerdings vor Fälligkeit - von Alimentationsansprüchen abgesehen - nur dann zu einer Leistung verurteilt werden, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Zweifellos wäre es eine Beeinträchtigung der Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten, müßten sie vor Fertigstellung des Alternativweges bereits eben eine Einschränkung ihres Geh- und Fahrtrechtes dulden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz war aber, wie auch vom Erstgericht festgestellt, der Weg entsprechend dem Hauptbegehren der Klage noch nicht errichtet. Daher waren zu diesem Zeitpunkt die Beklagten auch keineswegs verpflichtet, die Verlegung und damit die Auflassung des bisherigen Weges zu dulden. Daraus ergibt sich, daß die Unterinstanzen die Beklagten zu Unrecht zur sofortigen Duldung der Wegverlegung verurteilt haben.
Allerdings beinhaltet ein Leistungsbegehren regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht (SZ 54/180, SZ 60/91; 2 Ob 628/87). Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein (positives: 1 Ob 622/90) Feststellungsurteil erlassen werden, da damit den Klägern nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde (§ 405 ZPO). Insbesondere kann auch dann auf Feststellung erkannt werden, wenn die Leistung noch nicht fällig ist, und zwar auch ohne darauf abzielenden Antrag (JBl 1989, 452 = VR 1989, 186 [bei Fasching2 Rz 1451 unrichtig zitiert mit JBl 1988, 452]). Selbst man nicht mit EvBl 1966/419 hier eine aus § 523 ABGB abzuleitende Klage annehmen wollte, bei der die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht gegeben sein müßten (Stohanzl ZPO14 § 228 E 52), könnte man den Klägern ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Rechtes auf Wegverlegung nicht absprechen. Schließlich behaupten die Beklagten vehement, der Inhalt ihres obligatorischen Geh- und Fahrtrechtes sei derart, daß die geplante Verlegung unzulässig wäre (vgl Dittrich/Tades ABGB34 § 523 E 23). Das Feststellungsurteil ist für einen künftigen Prozeß nach § 523 ABGB insofern präjudiziell als dann die Berechtigung der Wegeverlegung (auch auf ein anderes Grundstück) feststeht und nur noch geprüft werden muß, ob der dann tatsächlich errichtete Weg dem im Feststellungsurteil entspricht. Daraus, daß in MietSlg 38.769 ausgesprochen wurde, ein rechtliches Interesse an der Feststellung des genauen Inhaltes einer Dienstbarkeit sei dann zu bejahen, wenn es dem Vertragspartner mittels einer Besitzklage gelungen sei, die Ausübung des Rechtes in dem vom Kläger angestrebten Umfang unmöglich zu machen, kann nicht geschlossen werden, daß dieses rechtliche Interesse vor Durchführung eines solchen Besitzstörungsverfahrens jedenfalls fehlen würde. Gerade wegen der hartnäkigen Weigerung der Beklagten, der Wegverlegung zuzustimmen, müssen die Kläger ein derartiges, von den Beklagten angestrengtes Besitzstörungsverfahren befürchten, mit dem ihr Recht auf eigenem Grund zu bauen beeinträchtigt wurde.Allerdings beinhaltet ein Leistungsbegehren regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht (SZ 54/180, SZ 60/91; 2 Ob 628/87). Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein (positives: 1 Ob 622/90) Feststellungsurteil erlassen werden, da damit den Klägern nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde (Paragraph 405, ZPO). Insbesondere kann auch dann auf Feststellung erkannt werden, wenn die Leistung noch nicht fällig ist, und zwar auch ohne darauf abzielenden Antrag (JBl 1989, 452 = VR 1989, 186 [bei Fasching2 Rz 1451 unrichtig zitiert mit JBl 1988, 452]). Selbst man nicht mit EvBl 1966/419 hier eine aus Paragraph 523, ABGB abzuleitende Klage annehmen wollte, bei der die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht gegeben sein müßten (Stohanzl ZPO14 Paragraph 228, E 52), könnte man den Klägern ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Rechtes auf Wegverlegung nicht absprechen. Schließlich behaupten die Beklagten vehement, der Inhalt ihres obligatorischen Geh- und Fahrtrechtes sei derart, daß die geplante Verlegung unzulässig wäre vergleiche Dittrich/Tades ABGB34 Paragraph 523, E 23). Das Feststellungsurteil ist für einen künftigen Prozeß nach Paragraph 523, ABGB insofern präjudiziell als dann die Berechtigung der Wegeverlegung (auch auf ein anderes Grundstück) feststeht und nur noch geprüft werden muß, ob der dann tatsächlich errichtete Weg dem im Feststellungsurteil entspricht. Daraus, daß in MietSlg 38.769 ausgesprochen wurde, ein rechtliches Interesse an der Feststellung des genauen Inhaltes einer Dienstbarkeit sei dann zu bejahen, wenn es dem Vertragspartner mittels einer Besitzklage gelungen sei, die Ausübung des Rechtes in dem vom Kläger angestrebten Umfang unmöglich zu machen, kann nicht geschlossen werden, daß dieses rechtliche Interesse vor Durchführung eines solchen Besitzstörungsverfahrens jedenfalls fehlen würde. Gerade wegen der hartnäkigen Weigerung der Beklagten, der Wegverlegung zuzustimmen, müssen die Kläger ein derartiges, von den Beklagten angestrengtes Besitzstörungsverfahren befürchten, mit dem ihr Recht auf eigenem Grund zu bauen beeinträchtigt wurde.
Demnach waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß statt auf Duldung bloß auf Feststellung der Duldungspflicht zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, was das Verfahren in erster Instanz betrifft, und auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO, was das Rechtsmittelverfahren betrifft. Gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO haben die Parteien einander die Hälfte ihrer Barauslagen zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, was das Verfahren in erster Instanz betrifft, und auf die Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO, was das Rechtsmittelverfahren betrifft. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO haben die Parteien einander die Hälfte ihrer Barauslagen zu ersetzen.